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wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: mona3 ()
Datum: 27. Januar 2018 20:37

Ich weiß, wenn ich nicht b1 bestanden kann und bekomme A2, dann muss ich 300 Studen wiederholen und nochmal Prüfung machen.

Aber wenn ich b1 nach dem zweiten Versuch passiere, kann ich 50% Geld zurück bekommen oder nicht?

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: mona3 ()
Datum: 28. Januar 2018 09:41

Kann jemand mir bitte antworten?

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: Dracula ()
Datum: 28. Januar 2018 14:42

Es gibt im IK unter bestimmten Bedingungen tatsächlich Geld zurück - aber das ist, meine ich, auch abhängig von den unentschuldigten Absenzen.

Fragen Sie doch einfach eine Mitarbeiterin bei dem Kursträger? Die wissen das doch bestimmt?

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: mona3 ()
Datum: 28. Januar 2018 16:45

Ja, ich habe alle Klassen besucht, konnte aber leider keinen Mündliches Prüfung bestehen und bekam A2. Im schriftlichen Test habe ich b1 bekommen. Deshalb wollte ich wissen, ob es nach der bestandenen Prüfung B1 noch eine Chance gibt, 50% zurück zu bekommen.

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: Dracula ()
Datum: 28. Januar 2018 20:16

Im Schriftlichen B1 und im Mündlichen A2 ??

Das ist eine äußerst seltene Kombination! Habe ich in 10 Jahren als IK-Kursleiter und DTZ-Prüfer selbst nie erlebt, soweit ich mich erinnern kann. Wenn zwischen dem Schriftlichen und dem Mündlichen unterschiedliche Sprachniveaus festgestellt werden, dann ist es fast immer andersrum.

So oder so: Die Damen von der Geschäftsstelle des Trägers wissen sicher, ob Sie Geld zurück bekommen können.

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: bobaka ()
Datum: 29. Januar 2018 12:57

@Mona3:

Mit anderen Worten: wir wissen es nicht. Fragen Sie einen Rechtsanwalt!

Re: wenn b1 nicht bestanden, und mochte Geld zurück .
geschrieben von: Dracula ()
Datum: 29. Januar 2018 22:03

Als TN an meiner Ex-VHS müsste man dafür keinen Rechtsanwalt bemühen. Das bekämen die zuständigen Damen in der Verwaltung schon noch selber hin.

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