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Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: FransDaF ()
Datum: 16. September 2015 00:17

Es geht ausschließlich um Verträge in Festanstellung.
Aber momentan werden ja fix mal "freie Aufträge" in befristete Stellen umgewandelt.


Ich hatte heute eine sehr interessante Diskussion mit einer Kursleiterin über den Mindestlohn für pädagogisches Personal in der Aus- und Weiterbildung, der immerhin schon seit 2011 allgemeinverbindlich ist. Sie vertrat die in meinen Augen irrige Annahme, dass dieser Mindestlohn grundsätzlich nicht für IntV-Kurse und ESF-BAMF gilt.
Wir sind festgefahren und gegensätzlicher Meinung geblieben, aber ich habe versprochen, mir die Zeit zu nehmen, dies zu verschriftlichen. Womöglich gibt es noch mehr unter euch, die einzelnen Bildungsträgern auf den Leim gehen. Deshalb stelle ich euch mal meine Überlegungen dazu hier im Forum vor. Wie immer bei rechtslastigen Themen betone ich vorsichtshalber, dass dies keine Rechtsberatung ist.



I. Allgemeine Fakten zum Tarifvertrag :

1.) Es gibt seit 2009 einen Mindestlohntarifvertrag für den Weiterbildungsbereich (Tarifpartner GEW, Ver.di und Arbeitgeberverband BBB, das ist der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.)
Typischer Kurztitel: "Branchentarifvertrag Weiterbildung (SGB II/III)"
Seit 2011 gilt für ihn die Allgemeinverbindlichkeit. Diese gab es auf Antragstellung. Rechtsgrundlage dafür war/ist der § 5 des Tarifvertragsgesetzes.

2.) Der alte Tarifvertrag läuft aus. Im Januar 2015 wurde ein neuer zwischen den o. a. Vertragspartnern abgeschlossen. Am 18.08.2015 wurde von den Vertragsparteien ein "Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal und den Entwurf einer Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch" gestellt und am 26.08.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Link hier - dann die Ausgabe vom 27.08.2015 aufrufen


Es gibt bei so etwas immer eine Frist von 14 Tagen, dass alle möglichen Betroffenen eine Stellungnahme abgeben können, bevor über den Antrag entschieden wird. Am 08.09. ist diese Frist abgelaufen.

3.) Da sich jenseits der neu festgelegten Mindestgehälter nicht so viel geändert hat (nennenswert vielleicht noch die Ost-West-Angleichung immerhin zum Jahr 27 der Wiedervereinigung), gehe ich davon aus, dass es wieder einen Erlass zur Allgemeinverbindlichkeit geben wird. - Ok, das ist jetzt kein Fakt, sondern eine begründete Annahme.




II. Konkrete Fakten zum Tarifvertrag :

1.) Geltungsbereich:
"Dieser Tarifvertrag gilt
1. räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
3. persönlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikantinnen/Praktikanten (auch im Anerkennungsjahr).
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern betraut."

Allgemeinverbindlichkeit für die Mindestentlohnung bedeutet hier:
a) gilt für alle Weiterbildungsträger, die überwiegend Maßnahmen nach SGB II/III haben, also nicht nur für die im BBB organisierten
b) gilt für alle angestellten pädagogischen Kräfte dieser Träger, unabhängig davon, was der einzelne Auftrag bzw. der Kurs bzw. das Projekt einfährt und unabhängig davon, ob sie in den SGB-II/III-Geförderten "drin sind" oder nicht


2.) Mindeststundenvergütung in Brutto:

Westländer und Berlin mindestens

- bis zum 31. Dezember 2015: 13,35 € ---> 40h/Woche = 2321,83 €
– ab dem 1. Januar 2016: 14,00 € ---> 40h/Woche = 2434,88 €
– ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € ---> 40h/Woche = 2539,23 €

Ostländer mindestens

- bis zum 31. Dezember 2015: 12,50 € ---> 40h/Woche = 2174,00 €
– ab dem 1. Januar 2016: 13,50 € ---> 40h/Woche = 2347,92 €
– ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € ---> 40h/Woche = 2539,23 €

3.) 29 Mindesturlaubstage




III. Konkrete Fakten zu IntV-Kursen und ESF/BAMF-Kursen in SGB II und SGB III:

1.) IntV-Kurse sind eine Leistung nach SGB II, § 3, Absatz 2.
Nachzulesen hier: SGB II, Leistungsgrundsätze

2.) "Die vorgesehene Teilnahme am Integrationskurs ist in die Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III aufzunehmen und nachzuhalten."
aus: Fachliche Hinweise zur Deutschförderung. SGB II und SGB III, S. 24
SGB III § 37 Arbeitsförderung, Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

3.) "Nationale Kofinanzierungsmittel sind beim ESF-BAMF-Programm im Wesentlichen die passiven Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie Leistungen nach dem AsylbewLG für die Teilnehmenden des ESF-Bleiberechtsprogramms."
aus: Fachliche Hinweise zur Deutschförderung. SGB II und SGB III, S. 26.
Regelmäßig werden für die Förderung von Sprache in Einzelfallenstcheidung auch §16 SGB III und §48 SGB III angewendet. Wer das genauer wissen möchte, recherchiert mal selbst. Das wird hier zu lang und im Netz ist alles zu lesen.

Dass die Finanzierung selbst über das BAMF ausgeschüttet wird, dürfte hierbei unerheblich sein. Das Geld läuft nur eine Schleife,kommt eigentlich vom BAMS; dazu gibt es auch noch eine Verwaltungsvereinbarung BA/BAMF.

4.)
in den Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm) findet man § 4:
Berufsbezogene Maßnahmen zur Stärkung der Sprachkompetenz für Personen mit Migrationshintergrund




Meine Überzeugung:

Da beim Geltungsbereich definiert wurde:
"soweit diese Betriebe [...] überwiegend Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbringen."
und nicht:
"soweit von diesen Betrieben per Los etc. Maßnahmen von den Regionalen Einkaufszentren der BA etc. eingekauft wurden"
und da außerdem sowohl die IntV-Kurse als auch die ESF/BAMF-Kurse zu den Leistungen von SGB II/III gehören, muss für alle diese Kursleiter der Mindestlohn Weiterbildung gelten
wenn der Bildungsträger mehr als 50% SGB II/III-geförderte Kurse, Maßnahmen, Projekte etc. bei sich laufen hat. - Dazu dürften auch alle möglichen SGBII/III-finanzierten Sozialprojekte bei Vereinen und Firmen unter dem Dach von DRK, AWO, Diakonie etc. gehören, weil diese nicht selten mit einer starken Bildungskomponente einhergehen. Dass die Institutionen öfter mal nicht selbstgenannt als Bildungsträger auftreten, dürfte dann ebenfalls irrelevant sein. Auf jeden Fall sind diejenigen der IntV- und ESF-BAMF-Kursträger dabei, die kaum etwas anderes machen. Von denen gibt es ja auch reichlich. Selbst bei den auf den ersten Blick so unwahrscheinlichen Sprachketten wie Berlitz, Inlingua etc. würde ich mal an eurer Stelle genau hinschauen. Das sind alles Einzelfirmen und man muss jede einzeln für sich betrachten. Es soll da nicht allen so gut gehen. Also werden sich da einige auch überlastig über SGB II/III finanzieren.




Wie hoch ist euer Gehalt festangestellt in einem IntV-Kurs mit 25h/Woche?

- Eine 45min-Unterrichtsstunde ist gleichzusetzen mit 60min-Arbeitsstunde.
(wurde hier schon öfter untermauert; mache ich jetzt nicht; wenn ihr es euch einreden lasst, dass es anders ist, kann man euch nicht helfen)
Arbeitszeit eines Lehrers ist nie nur die Unterrichtszeit, es sei denn, er braucht laut Arbeitsvertrag keine Vor- und Nachbereitungszeit, also er braucht keine Planung zu machen, kein Unterrichtsmaterial vorzubereiten, keine Absprachen mit Team zu führen, hat keine Verwaltungsarbeit etc.
IntV-Kurse ohne Vorbereitung geht nicht, denn man hat ein vorschreibendes Curriculum und diverse andere "Nebentätigkeiten"

- 25h Unterricht x 0,5h Vorbereitungszeit (was das niedrigst Anzusetzende ist)
macht eine Arbeitswoche mit 37,5h. Das ist wirklich ganz knapp noch Teilzeit.

Man sollte also bei den angesprochenen Trägern in Festanstellung mit einem 25h/Woche-IntV-Kurs mindestens dies auf dem Lohnzettel haben:

in den Westländern und Berlin mindestens

- bis zum 31. Dezember 2015: 13,35 € ---> 37,5h/Woche = 2194,74 €
– ab dem 1. Januar 2016: 14,00 € ---> 37,5h/Woche = 2301,60 €
– ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € ---> 37,5h/Woche = 2400,24 €

in den Ostländern mindestens

- bis zum 31. Dezember 2015: 12,50 € ---> 37,5h/Woche = 2055,00 €
– ab dem 1. Januar 2016: 13,50 € ---> 37,5h/Woche = 2219,40 €
– ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € ---> 37,5h/Woche = 2400,24 €

Nettorechnung
schlechtestes Brutto-Netto-Verhältnis hat man mit Lohnsteuerklasse 1, vollem 0,9% KV-Zusatzbeitrag und ohne Kinder. (Kirche ist für mich Privatsache. Wer das bezahlen will, darf nicht maulen, wenn er weniger Netto hat.)

Beispiel BW aktuell bis Ende 2015:
Brutto: 2.194,00 €
Soli: 13,76 €
Lohnsteuer: 250,33 €
RV: 205,14 €
AV: 32,91 €
KV: 179,91 €
PV: 31,26 €
Netto: 1.460,66 €


Nehmen wir den schlimmsten anzunehmenden Fall überhaupt, nämlich Sachsen. Hat den Osttarif und eine sonderkomische Pflegeversicherungsregelung zu Lasten der Arbeitnehmer siehe hier

Brutto: 2055,00 €
Soli: 11,84 €
Lohnsteuer: 215,33 €
RV: 192,14 €
AV: 30,83 €
KV: 168,51 €
PV: 39,56 € (!)
Netto: 1.396,79 €

Wenn ihr auf euren Lohnzetteln drunter liegt, dann erforscht mal eure Bildungsträger und fordert den richtigen Lohn ein. (Parallel dazu gleich die Info zum Zoll. Auch wenn der erst mal mit zu vielen Leuten an der Grenze aushelfen muss, wäre die Info über die vergangenen Jahre schon mal dort auf dem Tisch usw. Adressen der Hauptzollämter hier)
Ich bin ja immer noch dafür, die Finger von diesen Kursen zu lassen, vor allem wenn man einschlägig studiert hat, aber es wäre ein Anfang.
So viel, sich den Mindestlohn einzufordern, sollte man in der gegenwärtigen Lage schaffen. Und dann nach diesem ersten folgt der nächste Schritt: In Ruhe weiterbewerben zum nächsthöheren Gehalt. Mein Tipp ist ja immer noch: Probiert Vorstellungsgespräche bei Bildungsträgern oder an Orten, zu denen ihr sowieso nicht wollt. Seid Verhandlungspartner, nicht Duckmichweg!

Der Frans




kleine Frage zum Schluss am Rande:
Es soll Bildungsträger geben, die aus 25UE/Woche auf Honorarbasis einfach und "ganz logisch" eine Festanstellung mit 25 Arbeitsstunden pro Woche machen wollen. Jedenfalls lese ich das des Öfteren in diversen Stellenanzeigen. Darauf lässt sich nicht wirklich jemand ein, oder?

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 16. September 2015 13:43

Wenn ein Bildungsträger (dabei zählt der Betrieb, meist die örtliche Niederlassung) überwiegend Aus- und Weiterbildung nach dem SGB II und III betreibt, fallen in der Tat alle seine pädagogischen Arbeitnehmer unter diesen Mindestlohn - auch dann, wenn sie selbst in anders finanzierten Bildungsmaßnahmen arbeiten. Es kommt auch durchaus vor, dass ein Bildungsträger zwar überwiegend im SGB-II/III-Bereich tätig ist, aber daneben auch Integrationskurse durchführt, die anders finanziert werden.

Das große Hindernis ist halt wieder die Statusfrage: es gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Freiberufler. Siehe: § 8 AEntG. Und die Beschäftigung mit Arbeitsvertrag kommt für IK-Lehrkräfte eher selten vor. Auch hier, ähnlich wie bei der Sozialversicherung, muss also erst die Frage der Scheinselbständigkeit geklärt werden. Zuständige Behörde ist hier der Zoll.

E.D.

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: petra schreiber ()
Datum: 27. Februar 2016 13:50

zu FrasDaf Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen Hallo, Danke sehr!Dennoch...
Zu den Ausführungen suche ich dringend Erläuterung und den Hinweis darauf, ob der Tarifvertrag 2016 wirklich gilt, ob die Mindestarbeitsbedingungen irgendwo und wo verbindlich für wen festgehalten sind. Weiterhin interessieren mich gesetzliche Regelungen zu Urlaub und Kündigungsfristen im Bereich Bildungdsträger und BAMF INTEGRATIONSKURSE (25 TN in den Kursen z B) alles für Festangestellte und Honorarkräfte (Mindesthonorar, Mindestgehalt, Unterrichtsvorbereitung, 8Unterrichtsstunden arbeitstäglich ausser Freitags (da nur 4), keine Vorbereitungdzeit, Kündigungsfrist 14tägig über gesamten Befristungszeitraum von 9Monaten, trotz Probezeit, 24AT Urlaub, 8,15 Honorar für Teststunden, ca 20 Teststunden nicht vergütet. Einzig das Gehalt liegt bei 40Jahren Berufserfahrung und allen Qualis einige Euro über dem Mindestlohn.
Vielen Dank für Erläuterungen, gern auch persönlich per Mail.Bitte nicht den Namen genau angeben, sondern vielleicht SMP oder Marietta Ps

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: SteveX ()
Datum: 27. Mai 2017 14:17

Hallo,
mal davon ab, das ein Mindestlohn ein reines gelebtes Kommunisstisches Instrument der Wirtschaft ist, und mit dem Entgeldtatlas der ARGE absolut nichts mehr zu tun hat.
Gerade in der Weiterbildung bzw. Ausbildung liegen hier
Link:[entgeltatlas.arbeitsagentur.de] (da nur den genauen beruf eingeben, und mit der Maus über die Landkarte!) unterschiede von weit über 1000 Euro mehr!
Woher kommen diese Zahlen? (Rätsel???) Der ausgehandelte Mindestlohn ist kein Erfolg, sondern ein Armutszeugnis und ein falsches entgegenkommen in richtung der Arbeitnehmer, die derzeit emense Gewinne einfahren (Goldgräberstimmung), sich dennoch darum drücken, den Mindestlohn zu erhöhen (jetzt doch um 60 cent!)
Ich halte diese Entwicklung, dass nur noch der ausgehandelte Mindestlohn - der mich nicht einmal vor Altersarmut schützt, geschweige den Vermögen Bilden lässt für sehr gefährlich.
In verhandlungen mit anderen Bildungsträgern kommt trotz einvernehmlichkeiten jedoch nur bis zu den Lohnverhandlungen immer nur dieser Mindestlohn bei rauss,
Auch dass die DAakkS und die FKS inkl. ARGE fröhlich mitmachen, wenn diese Stellen eben nicht mit dem Arbeitnehmer Profil besetzt werden, die eigentlich vorraussetzung dafür wären, sondern geringere unerfahrenere und schlechter Qualifizierte Arbeitnehmer stattdessen eingestellt werden dürfen....(von wegen Fachkräftemangel!) Auch die Arbeitsbedinungen werden immer Prekärer und vor allem die Bealstungen...habe ich 2 Maßnahmen gleichzeitig angefangen so liege ich jetzt als MV mitlerweile bei 5, und die zunahme an Migranten steigt!
Ich habe noch Kollegen mit Altverträgen um mich herum...die verdienen fast das doppelte, haben max. 2 Maßnahmen zu betreuen...aber ich Gönne es denen, und will auch keine Neiddiskussion starten.
Jeder sollte sich fragen, wie es zu einer solchen Entwicklung kommen konnte, wenn wir das Kapital eines jeden Bildungsträgers zur Ausbeutung freigegeben wurden.

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: Caruso ()
Datum: 30. Mai 2017 10:11

Das ist doch alles Augenwischerei!
Die Weiterbildung gehört grundsätzlich in öffentlichze Trägerschaft und Kontrolle.
Zu zahlen ist ein Tarif, der die Dozenten in der Weiterbildung gleichstellt mit denen, die verbeamtet in vergleichbarer Stellung mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit beschäftigt sind.
Private Bildungsträger sollten nur dann zugelassen werden, wenn sie gleiche Rahmen- bedingungen- und damit auch in der Bezahlung - bieten.
Bisher geht es in der privaten und auch öffentlichen Weiterbildungsbranche nur darum: "Wer unterbietet wen, damitt die Kasse stimmt?
Ergo: Die ganze Diskissiuon um sog. Mindestlöhne hilft nicht weiter; vielmehr ist Gleischstellung mit anderen ordentlich bezahlten Lehrkräften gefragt.

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: Joachim Bolik ()
Datum: 20. Oktober 2017 20:23

Ich habe eine Frage zur Berechnung der Arbeitszeit von pädagogischen Mitarbeitern bei Bildungsträgern in Sachsen-Anhalt. Gibt es eine Regelung zur Vor- und Nachbereitung?

Ich freue mich über jede Info.

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: Thomas Sudau ()
Datum: 25. Januar 2019 08:36

Hallo zusammen,
nachstehend meine Aufgabenbereiche bei meinem Bildungsträger:
Aufsuchende Aktivierungsarbeit, individuelle Beratung, Krisenintervention und punktuelle Familienarbeit, Schuldnerberatung
• Individuelle Maßnahmeplanung und Entwicklung einer realistischen Lebens-
und Berufsperspektive
• Dokumentation der Arbeit und Erstellung von teilnehmerbezogenen Berichten
• Kontaktpflege und Beziehungsmanagement zum Auftraggeber
• Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Gruppencoachings und Trainings
zu verschiedenen Themen aus den Bereichen Bewerbungstraining, Gesundheitsorientierung, lebenspraktische Fähigkeiten (z.B. Haushaltsführung), Kenntnisse Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht.
Kenntnisse in den Bereichen SGB I / SGB II + III bis SGB XII.

Wie kann man diese Aktivitäten tariflich einordnen ? Meine Qualifikationen: Berufsausbildung mit ADA-Schein vorhanden; Diverse Handelskammer-Zertifikate, Diplom-Coach.
14 Jahre Berufserfahrungen bei unterschiedlichen Trägern in vorgenannten Bereichen.Hilfe....!

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Re: Tarifvertrag: Mindestlohn + zwingende Arbeitsbedingungen in der Weiterbildung gilt oft auch für IK + ESF-BAMF
geschrieben von: ainja ()
Datum: 25. Januar 2019 18:00

Du solltest Dich an ein entsprechendes Forum für Deinen Bereich wenden, denn hier geht es um Lehre und Unterricht für "Deutsch als Fremdsprache" und unsere Arbeitsbedingungen, also um ein ganz anderes Profil.

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