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Bedeutung des Begriffs "vornehmen"
geschrieben von: Bernd Ostersehlt ()
Datum: 17. November 2020 10:48

Wie ist der folgende Satz richtig auszulegen:

"Der Vermieter verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 36 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die aktuelle Mieterhöhung fällig wird, keine weitere Mieterhöhung vorzunehmen."

Bedeutet die Formulierung "keine Mieterhöhung vorzunehmen", dass 36 Monate lang keine Mieterhöhung wirksam werden darf (d.h. sie darf am ersten Tag nach Ablauf der 36 Monate wirksam werden), oder bedeuten die Worte "Mieterhöhung vornehmen" in diesem Zusammenhang, dass der Vermieter nach Ablauf von 36 Monaten erstmals eine Mieterhöhung ankündigen darf (d.h. das Mieterhöhungsschreiben abschicken), die dann zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich wirksam wird.

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Re: Bedeutung des Begriffs "vornehmen"
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 17. November 2020 15:28

Bernd Ostersehlt schrieb:
-------------------------------------------------------

> Bedeutet die Formulierung "keine Mieterhöhung
> vorzunehmen", dass 36 Monate lang keine
> Mieterhöhung wirksam werden darf (d.h. sie darf am
> ersten Tag nach Ablauf der 36 Monate wirksam
> werden), oder bedeuten die Worte "Mieterhöhung
> vornehmen" in diesem Zusammenhang, dass der
> Vermieter nach Ablauf von 36 Monaten erstmals eine
> Mieterhöhung ankündigen darf.

Gemeint ist mit solch einer Formulierung bestimmt Ersteres, auch wenn die Vornahme der Mieterhöhung natürlich zeitgleich mit ihrer Ankündigung durch den Vermieter passiert. Wenn seine Mieter den Mietzins per Dauerauftrag begleichen, müssen ja letztlich diese ihn auch umstellen, also die Erhöhung des Zahlbetrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mieterhöhung "vornehmen".

Sollte der Mietzins allerdings per nicht limitierter Einzugsermächtigung erfolgen, nimmt der Vermieter die Erhöhung des Zahlbetrags faktisch erst frühestens drei Monate nach der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mieterhöhung vor.

Mit dieser Klausel verzichtet der Vermieter meines Erachtens also lediglich auf die Möglichkeit, den Mietzins auch mehrmals innerhalb von drei Jahren in mehreren kleineren Schritten in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen, da er ihn ja insgesamt laut Kappungsgrenze ohnehin nicht um mehr als 20 % in diesem Zeitraum erhöhen darf. So kulant wie sie klingt, ist diese Klausel also nicht gegenüber dem Mieter.

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