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Arbeitsmarkt und Honorare
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Noch ein paar Fragen an die Experten
geschrieben von:
spradi
()
Datum: 01. Oktober 2015 10:07
Und noch ein paar Fragen an die Experten hier
- Arbeitslosenversicherung:
Bisher habe ich noch nie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Meine jetzigen ALG I Ansprüche stammen noch aus meiner Zeit als Festangestellte.
Daher nun die banale Frage: Wie errechnet sich denn dann der Leistungsanspruch?
- Rentenversicherung
Bin ich auch dann zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet, wenn ich privat rentenversichert bin?
- Und eine reine Interessefrage:
Warum ist das Leiten von Integrationskursen auf Honorarbasis eigentlich gesetzlich erlaubt und fällt anscheinend nicht unter "Scheinselbstständigkeit"?
Danke euch!
Spradi
- Arbeitslosenversicherung:
Bisher habe ich noch nie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Meine jetzigen ALG I Ansprüche stammen noch aus meiner Zeit als Festangestellte.
Daher nun die banale Frage: Wie errechnet sich denn dann der Leistungsanspruch?
- Rentenversicherung
Bin ich auch dann zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet, wenn ich privat rentenversichert bin?
- Und eine reine Interessefrage:
Warum ist das Leiten von Integrationskursen auf Honorarbasis eigentlich gesetzlich erlaubt und fällt anscheinend nicht unter "Scheinselbstständigkeit"?
Danke euch!
Spradi
Re: Noch ein paar Fragen an die Experten
geschrieben von:
Benjamin Kühn
()
Datum: 01. Oktober 2015 15:25
Hallo Sptradi,
zur AV kann ich dir nichts sagen, aber zu den anderen Punkten:
1. RV: Ja, du musst RV zahlen. Schließlich gibt es eine Menge Rentner, die versorgt werden wollen.
2. Das bleibt das große Geheimnis des BAMF, der Sozialversicherungsträger, der Zollfahndung und der deutschen Rechtssprechung. Vielleicht, weil es politisch gewollt ist und man die IKs einfach möglichst billig durchführen will?
LG!
Benjamin Kühn
zur AV kann ich dir nichts sagen, aber zu den anderen Punkten:
1. RV: Ja, du musst RV zahlen. Schließlich gibt es eine Menge Rentner, die versorgt werden wollen.
2. Das bleibt das große Geheimnis des BAMF, der Sozialversicherungsträger, der Zollfahndung und der deutschen Rechtssprechung. Vielleicht, weil es politisch gewollt ist und man die IKs einfach möglichst billig durchführen will?
LG!
Benjamin Kühn
Re: Noch ein paar Fragen an die Experten
geschrieben von:
Georg321
()
Datum: 02. Oktober 2015 15:23
spradi schrieb:
-------------------------------------------------------
> Warum ist das Leiten von Integrationskursen auf
> Honorarbasis eigentlich gesetzlich erlaubt und
> fällt anscheinend nicht unter
> "Scheinselbstständigkeit"?
Das Leiten von Integrationskursen ist natürlich erlaubt, warum auch nicht? Die Frage ist nur, ob die Lehrkraft im Sinne des § 7 SGB IV selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Ist sie abhängig beschäftigt muss der "Arbeitgeber" die Hälfte der Sozialversicherungen an den Staat abführen, tut er das nicht macht er sich strafbar nach § 266a StGB. Ist die Lehrkraft selbstständig muss sie selbst alle Beiträge abführen.
Lehrkräfte dürfen sich nicht selber aussuchen, welchen arbeitsrechtlichen Status sie lieber haben möchten.
Wenn es Unklarheiten gibt kann man sich an die RV Bund wenden und ein Statusfestellungsverfahren einleiten. Die RV Bund entscheidet dann, welcher arbeitsrechtliche Status vorliegt. Hat eine Lehrkraft bisher als selbstständige Honorarkraft gearbeitet und stellt die RV Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, dann muss der Arbeitgeber 100% der Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 (?) Jahre nachzahlen.
Hier gibt es Informationen der RV Bund zum Statusfeststellungsverfahren:
[www.deutsche-rentenversicherung.de]
-------------------------------------------------------
> Warum ist das Leiten von Integrationskursen auf
> Honorarbasis eigentlich gesetzlich erlaubt und
> fällt anscheinend nicht unter
> "Scheinselbstständigkeit"?
Das Leiten von Integrationskursen ist natürlich erlaubt, warum auch nicht? Die Frage ist nur, ob die Lehrkraft im Sinne des § 7 SGB IV selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Ist sie abhängig beschäftigt muss der "Arbeitgeber" die Hälfte der Sozialversicherungen an den Staat abführen, tut er das nicht macht er sich strafbar nach § 266a StGB. Ist die Lehrkraft selbstständig muss sie selbst alle Beiträge abführen.
Lehrkräfte dürfen sich nicht selber aussuchen, welchen arbeitsrechtlichen Status sie lieber haben möchten.
Wenn es Unklarheiten gibt kann man sich an die RV Bund wenden und ein Statusfestellungsverfahren einleiten. Die RV Bund entscheidet dann, welcher arbeitsrechtliche Status vorliegt. Hat eine Lehrkraft bisher als selbstständige Honorarkraft gearbeitet und stellt die RV Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, dann muss der Arbeitgeber 100% der Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 (?) Jahre nachzahlen.
Hier gibt es Informationen der RV Bund zum Statusfeststellungsverfahren:
[www.deutsche-rentenversicherung.de]
Re: Noch ein paar Fragen an die Experten
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 02. Oktober 2015 19:20
Der Punkt mit der Scheinselbständigkeit ist schon noch offen. Es gibt dazu noch kein höchstrichterliches Urteil.
Zur frw. Arbeitslosenversicherung für Selbständige gibt es ein Merkblatt der Bundesagentur, in der das alles beschrieben ist - sicher auch online unter www.arbeitsagentur.de.
Und bei der Rentenversicherung: ebensowenig wie für Arbeitnehmer gibt es auch für selbständige Lehrer kein Wahlrecht zwischen gesetzlich und privat.
Erwin Denzler
Zur frw. Arbeitslosenversicherung für Selbständige gibt es ein Merkblatt der Bundesagentur, in der das alles beschrieben ist - sicher auch online unter www.arbeitsagentur.de.
Und bei der Rentenversicherung: ebensowenig wie für Arbeitnehmer gibt es auch für selbständige Lehrer kein Wahlrecht zwischen gesetzlich und privat.
Erwin Denzler
Re: Noch ein paar Fragen an die Experten
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 06. Oktober 2015 15:56
"höchstrichterliches Urteil", wenn ich sehe, wie seit Febr. 2012 erneut mein Gerichtstermin bzgl. Statusfeststellungsverfahren aus Febr. 2007 "verschleppt" wird, dann sehe ich keinen Rechtsstaat. Von den VHS-Gegenstellungnahmen der Phantasie ganz abgesehen. Die beklagte RV argumentiert nicht, verlangt immer nur einsilbig die Klageabweisung. Selbige RV verhinderte als rechtsstaatliche Behörde im Febr. 2012 trotz Aufforderung des Richters ein Urteil. Die Möglichkeit dazu lieferte der GEW-Anwalt durch seinen "übersehenen Formfehler" kurz vor Gerichtstermin.
Diese sittenwidrig unterbezahlte Scheinselbstständigkeit der IntV-Lehrkräfte ist gesamtpolitisch gewollt. Von daher rate ich nach wie vor allen ab, unter den gegebenen Umständen darin zu unterrichten. Ihr zahlt die Fürsorgepflicht des Staates im Auftrag des Staates, "die Zeche" selbst.
Eine weitere Kollegin, bei der die RV aufgrund ihres Statusfeststellungsantrages ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bescheinigte - die RV ist in diesem Fall selbst Klägerin gegen den Träger - wartet ebenfalls seit Jahren auf ihren Gerichtstermin.
Es braucht ein langen Atem, es braucht die Solidarität, auch die der Verweigerung.
Wenn ich selbstständig bin, bestimme ich Zeit, Umfang, Ort, Inhalte etc. und vor allem das Honorar selbst. Meinem „unternehmerischen Risiko“ muss die Möglichkeit eines entsprechenden Gewinns gegenüberstehen.
Nichts dergleichen entscheidet bzw. besitzt die IntV-Lehrkraft in Integrationskursen auch nur annähernd.
Unser Rechtsstaat, unsere rechtsstaatlichen Behörden? Siehe:"Des Kaisers neue Kleider"
Diese sittenwidrig unterbezahlte Scheinselbstständigkeit der IntV-Lehrkräfte ist gesamtpolitisch gewollt. Von daher rate ich nach wie vor allen ab, unter den gegebenen Umständen darin zu unterrichten. Ihr zahlt die Fürsorgepflicht des Staates im Auftrag des Staates, "die Zeche" selbst.
Eine weitere Kollegin, bei der die RV aufgrund ihres Statusfeststellungsantrages ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bescheinigte - die RV ist in diesem Fall selbst Klägerin gegen den Träger - wartet ebenfalls seit Jahren auf ihren Gerichtstermin.
Es braucht ein langen Atem, es braucht die Solidarität, auch die der Verweigerung.
Wenn ich selbstständig bin, bestimme ich Zeit, Umfang, Ort, Inhalte etc. und vor allem das Honorar selbst. Meinem „unternehmerischen Risiko“ muss die Möglichkeit eines entsprechenden Gewinns gegenüberstehen.
Nichts dergleichen entscheidet bzw. besitzt die IntV-Lehrkraft in Integrationskursen auch nur annähernd.
Unser Rechtsstaat, unsere rechtsstaatlichen Behörden? Siehe:"Des Kaisers neue Kleider"
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