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Rentenversicherungspflicht
geschrieben von: Peter Müller ()
Datum: 08. Dezember 2020 18:59

Hallo,

gibt es eigentlich noch die Regelung, dass bei einer Dozententätigkeit von weniger als 50 Tagen keine Rentenversicherungspflicht besteht? Oder wurde diese Regelung abgeschafft?

Vielen Dank.

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Re: Rentenversicherungspflicht
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 09. Dezember 2020 21:08

Also, ich habe von dieser Regel zwar bis jetzt noch nie gehört, aber im letzten Jahr tatsächlich nicht mehr als 50 Tage als Honorarlehrer gearbeitet. Obwohl ich die Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet habe, wollte die, anders als meine gesetzliche Krankenversicherung, kein Extra-Geld von mir haben.

Glücklicherweise ist mein Beschäftigungsverhältnis mittlerweile nicht nur de facto, sondern auch de jure wieder ein abhängiges, also ein rundum sozialversicherungspflichtiges.

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Defintiv nicht
geschrieben von: thomei ()
Datum: 10. Dezember 2020 10:48

Lieber Kollege Peter Müller,

die 50-Tage-Regel für die Rentenversicherungspflicht gab es einmal - für abhängig Beschäftigte.

Keine Rentenversicherungspflicht als Selbstständeger besteht dagegen, wenn du Kollegen beschäftigst oder ausbildest. Allerdings gibt es dort einiges zu beachten.

Kollegialer Gruß
tm

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Re: Rentenversicherungspflicht
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 14. Dezember 2020 13:42

Ja gibt es, sind jetzt aber 70 Tage und es muss darauf (oder auf 3 Monate am Stück) begrenzt sein. Also nicht, wenn es unerwartet weniger wird, z.B. im März als die Erwachsenenbildung schloss (die Zeit vorher war trotzdem versicherungspflichtig). Es geht um Arbeitstage, also nicht nur Unterrichtstage (auch Vorbereitung, Werbung, Buchhaltung gehört zur Arbeit). Gilt auch für Selbständige, immer noch (§ 8 Abs. 3 SGB IV).

E.D.

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Fraglich
geschrieben von: thomei ()
Datum: 14. Dezember 2020 17:23

Hier erst einmal der Text aus SGB IV (Hervorhebungen von mir):

§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung findet der §8.4 in Bezug auf die Tätigkeit als Dozent in Sprachkursen keine Anwendung; der §8 sei vor allem für die Tätigkeit von Erntehelfern relevant.

'Frage dort noch einmal nach. Dann sehen wir weiter.

tm

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Re: Fraglich
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 15. Dezember 2020 07:09

Da fehlt ein wichtiger Absatz:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Ich bin z.B. wegen dieser Regelung rv-frei als Dozent. Da ich seit knapp 9 Jahren hauptberuflich bei der GEW angestellt bin, mache ich nur noch gelegentlich freiberuflich Seminare, die dann einige Tage dauern - vielleicht 4 oder 5 mal im Jahr. Solche Fälle sind gemeint. Bei demjenigen der immer wieder Integrationskurse gibt werden schon die 70 Tage meist überschritten sein.

Zum Sonderfall 2020: wenn da im März die Zahl der Kurse plötzlich zurückging, traf eher die andere Variante zu, das Einkommen (Gewinn) sinkt unter 450 Euro und man scheidet deshalb aus der RV-Pflicht aus. Dann muss man sich natürlich auch abmelden, sonst läuft die Beitragszahlung weiter.

E.D.

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Auskunft Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung
geschrieben von: thomei ()
Datum: 15. Dezember 2020 11:46

Nach Auskunft einer Betriebsprüferin der Deutschen Rentenversicherung sieht es heute so aus:

Berechnungszeitraum ist nicht das Kalenderjahr, sondern die letzten 12 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums werden die Tage aller Beschäftigungen addiert - bleiben wir damit unterhalb von 70 Tagen, besteht keine Rentenversicherungspflicht.

Interessant ist, dass dies ist unabhängig von der Höhe des Einkommens (sprich: Gewinn) ist. Es wäre im Zweifelsfall also lohnend, weniger Tage und mehr Unterrichtseinheiten pro Tag zu arbeiten.

Wichtig ist auch, was Erwin Denzler schreibt: die 450€-Grenze betrifft den Gewinn, nicht den Umsatz pro Monat. Auch hier könnte man im Zweifelsfall über höhere Ausgaben dafür sorgen, diese Grenze nicht zu überschreiten.

tm

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Re: Auskunft Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung
geschrieben von: Johannes Berndt ()
Datum: 16. Dezember 2020 16:40

> Wichtig ist auch, was Erwin Denzler schreibt: die
> 450€-Grenze betrifft den Gewinn, nicht den Umsatz
> pro Monat. Auch hier könnte man im Zweifelsfall
> über höhere Ausgaben dafür sorgen, diese Grenze
> nicht zu überschreiten.

Leider betrachten unsere Freunde von der Rentenversicherung den Umsatz als Gewinn.

So macht das jedenfalls die für mich zuständige Sachbearbeiterin, die in Frankfurt/Oder sitzt, während ich in Berlin arbeite. Wenn ich die Behörde in Berlin mit "Sehr geehrte Damen und Herren" anschreibe, bekomme ich eine Art Antwort von dieser Frau in Frankfurt. Wenn ich diese Frau mit "Sehr geehrte Frau xy" anschreibe, bekomme ich Post von einer anderen Person. Allen ist gemeinsam, dass ihre Schreiben etwas anderes thematisieren als ich dies zuvor mit meiner Frage getan habe. Reine Willkür. Auf diese Weise bin ich nun dazu genötigt worden, 2020 komplett Beiträge in einer Höhe zu zahlen, wie es ohne Pandemie vielleicht angemessen gewesen wäre.

Auf meinen Antrag, die Beitragshöhe aufgrund von vermindertem Honorar/Umsatz von > 30% entsprechend anzupassen, wurde überhaupt nicht eingegangen.

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Interessant: Hier war von Gewinn die Rede
geschrieben von: thomei ()
Datum: 17. Dezember 2020 13:54

Hallo Johannes, die Betriebsprüferin aus dem Rheinland bestand darauf, dass der Gewinn die Basis der Rentenbeiträge bildet; etwas anderes ist mir auch nicht bekannt.
Dass der Gewinn (gem. deinem Steuerbescheid) maßgeblich ist, kannst du hier lesen. Dazu noch die V0091 der DRV für das Jahr 2000 - Punkt 2.1. als Download: Arbeitseinkommen ist gleich Gewinn.

Wenn es dich tröstet: Schätzungsweise zwei Drittel der Kolleginnen und Kollegen, die ich gefragt haben, verzichten auf die Beiträge: angesichts der prekären Arbeitsbedingungen erscheint mir dies nur konsequent.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 17.12.20 15:49.

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Re: Interessant: Hier war von Gewinn die Rede
geschrieben von: Johannes Berndt ()
Datum: 17. Dezember 2020 16:12

Hallo TM,

danke für die Infos. Vielleicht lag ich auch falsch, weil ich den Gewinn minus KV/RV als Einkommen betrachtet habe. Das ist schließlich die Summe, die ich an der Cote d'Azur verbraten kann.

Ärgerlich sind aber die hohen Beiträge für 2020. Beitragsfreiheit für honorarfreie Monate ist mir auch angeboten worden. Da hatte ich aber Bedenken, ob ich mich nicht um am Ende entscheidende Einzahlmonate bringe und es nicht für die Heiko-Maaß-Respektrente reicht. Weniger zahlen und am Jahresende ggfs. nachzahlen - darauf wurde wie gesagt nicht eingegangen. Auf eine Anpassung aufgrund 30% weniger Gewinn als im Vorjahr auch nicht.

Nach vier Gaga-Antworten im Sommer habe ich dann nicht weiter insistiert und darauf gehofft, dass es mit den Autragen schon wird. Ist auch geworden, leider kommt ein Teil des Honorars - covid19personalknappheitsbedingt - erst 2021. Und dann zahle ich darauf noch einmal Beiträge.

Aber danke für die Links und die Info.

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