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Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
NathanGold
()
Datum: 21. Juni 2024 10:41
Hallo,
sicher habt ihr schon von dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (2022) und den weiteren Einlassungen von den Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gehört: Freiberufliche Dozenten an Volkshochschulen und anderen freien Bildungsträgern sollen fortan als Beschäftigte gelten, für die die Träger Sozialbeiträge zahlen müssen.
In der Folge haben in meinem Umkreis mehrere Volkshochschulen schon die vielen freien Stellen abgeschafft und in wenige feste umgewandelt -- mit der entsprechenden Konsequenz, dass viele Lehrkräfte (darunter auch ich) keine neuen Kurse mehr bekommen haben.
Zunächst einmal möchte ich gerne eure Erfahrungen/Perspektiven dazu hören. Seid ihr auch betroffen?
Zum anderen halte ich dies für eine dreisten und unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit und würde dagegen gerne vorgehen. Was sind eure Einschätzungen zu den Aussichten und wie lässt sich das angehen? Gerade die potenzielle Unabhängigkeit und Flexibilität war ein Vorzug der Honorartätigkeit. Das wird einem jetzt von oben genommen. Klar, die Festangestellten werden sich ob des Urteils freuen -- aber eben auf Kosten der freien. Wer keine feste Stelle bekommt oder bekommen möchte, geht leer aus. Was ein Witz.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 21.06.24 13:00.
sicher habt ihr schon von dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (2022) und den weiteren Einlassungen von den Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gehört: Freiberufliche Dozenten an Volkshochschulen und anderen freien Bildungsträgern sollen fortan als Beschäftigte gelten, für die die Träger Sozialbeiträge zahlen müssen.
In der Folge haben in meinem Umkreis mehrere Volkshochschulen schon die vielen freien Stellen abgeschafft und in wenige feste umgewandelt -- mit der entsprechenden Konsequenz, dass viele Lehrkräfte (darunter auch ich) keine neuen Kurse mehr bekommen haben.
Zunächst einmal möchte ich gerne eure Erfahrungen/Perspektiven dazu hören. Seid ihr auch betroffen?
Zum anderen halte ich dies für eine dreisten und unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit und würde dagegen gerne vorgehen. Was sind eure Einschätzungen zu den Aussichten und wie lässt sich das angehen? Gerade die potenzielle Unabhängigkeit und Flexibilität war ein Vorzug der Honorartätigkeit. Das wird einem jetzt von oben genommen. Klar, die Festangestellten werden sich ob des Urteils freuen -- aber eben auf Kosten der freien. Wer keine feste Stelle bekommt oder bekommen möchte, geht leer aus. Was ein Witz.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 21.06.24 13:00.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 21. Juni 2024 13:08
Hallo,
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit kannst Du keine Stelle und keinen Auftrag einfordern, sonst gäbe es ja in keinem Beruf noch Arbeitslose.
Auch wenn eine VHS auf Arbeitsverträge umstellt, bleibt doch der Arbeitsumfang, gerechnet in Kursstunden, derselbe, es sei denn man bietet weniger Kurse an. Wenn man z.B. bisher 10 Honorardozenten mit je 20 UE/Woche hatte, kann man auch mit 10 nun entsprechende Arbeitsverträge abschließen. Je nach Gehalt kann es natürlich teurer sein.
Ich denke, Du willst eher auf einen Bestandsschutz hinaus, also dass die bisherigen weiter beschäftigt werden müssen. Das wäre der Kündigungsschutz bzw. das Befristungsverbot im Arbeitsrecht, das aber für Selbständige nicht gilt. Das Herrenberg-Urteil stammt ja aus dem Sozialversicherungsrecht, da geht es nur um die Versicherungs- und Beitragspflicht. Nur wenn die Arbeitsgerichte der Linie der Sozialgerichte folgen, könnte man auch gegen Kündigungen und unwirksame Befristungen erfolgreich klagen. Das müssen die Arbeitsgerichte aber nicht, jedes Gericht ist unabhängig, und bisher ist auch noch nicht erkennbar, dass sie es tun.
Viele Grüße
E.D.
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit kannst Du keine Stelle und keinen Auftrag einfordern, sonst gäbe es ja in keinem Beruf noch Arbeitslose.
Auch wenn eine VHS auf Arbeitsverträge umstellt, bleibt doch der Arbeitsumfang, gerechnet in Kursstunden, derselbe, es sei denn man bietet weniger Kurse an. Wenn man z.B. bisher 10 Honorardozenten mit je 20 UE/Woche hatte, kann man auch mit 10 nun entsprechende Arbeitsverträge abschließen. Je nach Gehalt kann es natürlich teurer sein.
Ich denke, Du willst eher auf einen Bestandsschutz hinaus, also dass die bisherigen weiter beschäftigt werden müssen. Das wäre der Kündigungsschutz bzw. das Befristungsverbot im Arbeitsrecht, das aber für Selbständige nicht gilt. Das Herrenberg-Urteil stammt ja aus dem Sozialversicherungsrecht, da geht es nur um die Versicherungs- und Beitragspflicht. Nur wenn die Arbeitsgerichte der Linie der Sozialgerichte folgen, könnte man auch gegen Kündigungen und unwirksame Befristungen erfolgreich klagen. Das müssen die Arbeitsgerichte aber nicht, jedes Gericht ist unabhängig, und bisher ist auch noch nicht erkennbar, dass sie es tun.
Viele Grüße
E.D.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
NathanGold
()
Datum: 21. Juni 2024 14:38
Danke für die Antwort. Es geht mir nicht um die Garantie von Aufträgen. Es geht nur darum, dass sich andere nicht (unzulässig) in das Zustandekommen von Arbeitsvereinbarungen einmischen -- sowohl aus der Perspektive der Träger als auch aus der Perspektive der Dozenten. Vielleicht wäre der Rekurs auf Vertragsfreiheit angemessener. Kenn mich da nicht aus.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 24. Juni 2024 11:38
Das Sozialversicherungsrecht ist zwingendes Recht. Man kann nicht per Vertrag regeln, dass eine Tätigkeit versicherungsfrei wäre, wenn sie laut Gesetz (und das eben in der Auslegung durch das Bundessozialgericht) versicherungspflichtig ist. Genauso wenig wie man vertraglich vereinbaren könnte, dass das Einkommen steuerfrei ist. Die Vertragsfreiheit gilt eben immer dann nicht mehr, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
NathanGold
()
Datum: 24. Juni 2024 21:56
Nun hinterfrage ich ja gerade die Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften. Die (Un)Logik des Urteils lässt sich ja auf alle Selbstständigkeiten übertragen. Wenn ich als Journalist zwei verschiedene regelmäßige Auftraggeber habe, müsste ich demnach auch plötzlich bei denen "angestellt" werden. Was für ein Unsinn.
Es ist einfach mal wieder ein Beispiel dafür, wie der Staat etwas kaputtreguliert und für Knappheit sorgt. Die Rechnung von oben, einfach die Stundenanzahl der freien in feste umzurechnen, geht betriebswirtschaftlich so natürlich nicht auf. Die tatsächlichen Folgen der Angebotsknappheit wurden hinreichend in den Medien beschrieben. Ein Beispiel aus den Medien zu einer Musikschule: "Welche Folgen das haben kann, zeichnet sich beispielhaft am Heinrich-Schütz-Konservatorium in Dresden ab. Da müssten, um das Angebot nach dem Abwickeln von Honorarkräften halten zu können, 50 feste Stellen geschaffen werden. Die Stadt ist allerdings nur zur Schaffung von 26 Stellen bereit." (Welt 2024)
Es ist einfach mal wieder ein Beispiel dafür, wie der Staat etwas kaputtreguliert und für Knappheit sorgt. Die Rechnung von oben, einfach die Stundenanzahl der freien in feste umzurechnen, geht betriebswirtschaftlich so natürlich nicht auf. Die tatsächlichen Folgen der Angebotsknappheit wurden hinreichend in den Medien beschrieben. Ein Beispiel aus den Medien zu einer Musikschule: "Welche Folgen das haben kann, zeichnet sich beispielhaft am Heinrich-Schütz-Konservatorium in Dresden ab. Da müssten, um das Angebot nach dem Abwickeln von Honorarkräften halten zu können, 50 feste Stellen geschaffen werden. Die Stadt ist allerdings nur zur Schaffung von 26 Stellen bereit." (Welt 2024)
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
Tiffy
()
Datum: 04. Juli 2024 15:58
Soweit ich weiß ist dieses Musikschul-Urteil bereits ein höchstrichterliches und auch rechtskräftiges Urteil, aber nicht das einzige, das in diese Richtung geht. Die Einschätzung der Gerichte, wann eine Tätigkeit als scheinselbständig gilt, hat sich geändert, das ist wohl ein Fakt, mit dem wir leben müssen. Die Intention des Gesetzgebers ist hier übrigens der Schutz der Auftragnehmer. Die Auftraggeber sollen damit gezwungen werden, uns vernünftige Verträge mit sozialer Absicherung anzubieten. Leider haben die meisten Träger keine wirkliche Vorstellung davon, was ein "vernünftiges" Angebot wäre, also eins, wo wir nicht für die doppelte Arbeit 30% weniger netto haben. Es ist aber an uns, durchzusetzen, dass es solche Festanstellungsverträge in Zukunft gibt. Ich kann deshalb nur jedem raten, z.B. in die Gewerkschaft einzutreten, dort bekommt man als Mitglied im Zweifel auch Rechtsberatung. Zuständig ist da die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschafft, sowohl bei Honorarkräften, als auch bei Festangestellten.
Hier das Urteil - Das ist ziemlich eindeutig, danach sind eigentlich alle DaZ-Dozenten scheinselbständig, auch wenn bisher noch einige Träger versuchen, sich irgendwie rauszuwinden...
Dasist übrigens nicht nur schlecht, im Gegenteil: Wer schon länger bei einem Träger arbeitet und jetzt als scheinselbständig eingestuft wird, kann prüfen lassen, ob er zu viel gezahlte Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zurück bekommt, da der Träger die dann nachzahlen muss (und sie dann ja doppelt bezahlt sind)
Hier das Urteil - Das ist ziemlich eindeutig, danach sind eigentlich alle DaZ-Dozenten scheinselbständig, auch wenn bisher noch einige Träger versuchen, sich irgendwie rauszuwinden...
Dasist übrigens nicht nur schlecht, im Gegenteil: Wer schon länger bei einem Träger arbeitet und jetzt als scheinselbständig eingestuft wird, kann prüfen lassen, ob er zu viel gezahlte Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zurück bekommt, da der Träger die dann nachzahlen muss (und sie dann ja doppelt bezahlt sind)
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
NathanGold
()
Datum: 07. Juli 2024 17:21
" Das ist ziemlich eindeutig, danach sind eigentlich alle DaZ-Dozenten scheinselbständig, auch wenn bisher noch einige Träger versuchen, sich irgendwie rauszuwinden..."
Nun ist das ja ganz offensichtlich Unsinn und nicht hinzunehmen, dass man scheinselbstständig ist, nur weil das ein Gericht so beschlossen hat. Das ist eine ziemliche Anmaßung. Dann wäre wie gesagt jeder Journalist, Redakteur, Künstler etc. mit wiederkehrenden Auftraggebern ebenso scheinselbstständig und eigentlich fest angestellt. Wenn schon, denn schon.
Ich finde es auch ein bisschen unverschämt, zu unterstellen, jeder möchte fest angestellt werden. Ich ganz sicher nicht. Und damit bin ich in meinem Umfeld nicht ganz und gar nicht allein. Wer fest angestellt werden will -- schön. Aber bitte nicht in das Arbeitsverhältnis anderer eingreifen.
Und was die Absicherung angeht: Ja, darum muss man sich selbst kümmern. Eigenverantwortung ist das Stichwort.
Nun ist das ja ganz offensichtlich Unsinn und nicht hinzunehmen, dass man scheinselbstständig ist, nur weil das ein Gericht so beschlossen hat. Das ist eine ziemliche Anmaßung. Dann wäre wie gesagt jeder Journalist, Redakteur, Künstler etc. mit wiederkehrenden Auftraggebern ebenso scheinselbstständig und eigentlich fest angestellt. Wenn schon, denn schon.
Ich finde es auch ein bisschen unverschämt, zu unterstellen, jeder möchte fest angestellt werden. Ich ganz sicher nicht. Und damit bin ich in meinem Umfeld nicht ganz und gar nicht allein. Wer fest angestellt werden will -- schön. Aber bitte nicht in das Arbeitsverhältnis anderer eingreifen.
Und was die Absicherung angeht: Ja, darum muss man sich selbst kümmern. Eigenverantwortung ist das Stichwort.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 08. Juli 2024 14:51
Der Vergleich mit Journalisten mag zutreffen, wenn diese ausschließlich als Moderatoren, Nachrichtensprecher usw. im Studio arbeiten. Aber kaum beim typischen Reporter, der ist sehr viel weniger "eingegliedert".
E.D.
E.D.
Re: Keine neuen Kurse nach Herrenberg-Urteil: Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 11. Juli 2024 20:06
In den IntV-Integrationskursen war und ist seit Beginn am 1.1.2005 keine IntV-Lehrkraft „selbstständig“! Das BAMF errichtete ein Staatsmonopol ohne Ausschreibungen. Daran hätten die VHSen wohl auch nicht als öffentlich finanzierte Träger teilnehmen dürfen. Und der DVV besaß/besitzt eine marktbeherrschende bzw. Monopolstellung (Bundeskartellamt, Vergaberecht § 19 Abs. 2 (3)) mit seinen kommunalen Volkshochschulen: "Die Kommunen bieten über ihre Volkshochschulen knapp 50% der Integrationskurse an...", DVV Februar 2007.
Das BAMF diktiert den „Preis“. Zusätzlich: Willkürliche BAMF-Kürzungen innerhalb von 14 Tagen, womit die Planungssicherheit der Träger entfiel/entfällt: Siehe z.B. BAMF-Trägerrundschreiben vom 15.03.2010 "Finanzierung und Durchführung der Integrationskurse", Wegfall des Zuschlags von 5 €/UE für neu beginnende Alphabetisierungskurse ab 01.04.2010 (!) plus Änderung der Garantievergütung in Alphabetisierungskursen ab 01.04.2010 (!), S. 2. Innerhalb von 14 Tagen... Mit Trägerrundschreiben vom 31.03.2010 wurde ein reduzierter Zuschlag von 3 €/UE ab 01.04.2010 gewährt. Von diesem Zuschlag erhielten die meisten IntV-Lehrkräfte nichts.
Planungssicherheit besitzt nur das BAMF: Durch einseitige "Steuerungsmaßnahmen" (s. z.B. Trägerrundschreiben vom 19.07.2010), die an das Prinzip der Planwirtschaft erinnern.
Das BAMF missachtet den Datenschutz der IntV-Lehrkräfte z.B. bei Krankheit, Urlaub, Exkursionen:"Allgemeine Nebenbestimmungen" zur Trägerzulassung, BAMF 13.11.2008, S.2, 2.2:"Ein Wechsel der Lehrkraft ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen." Von keinem meiner 4 IntV-Träger wurde ich darüber informiert. Unser „Stundenplan“ mit Pausen muss dem BAMF vom Träger ebenso - ohne unsere Kenntnis - auf einem/dem BAMF-Formular vor IntV-Kursbeginn übermittelt werden.
Bzgl. des Themas „Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?“:
In der am 01.03.2012 in Kraft getretenen "Zweiten Verordnung zur Änderung der IntV" gibt das BMI die "Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anforderungen an die Lehrkräfte und Prüfer..." das erste Mal zu:"Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist gerechtfertigt durch die besondere Wichtigkeit der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Integration, die nur von entsprechend qualifizierten Lehrkräften und Prüfern geleistet werden kann." A.a.O.: "B. Besonderer Teil", S. 16: "Zu Nummer 12 (§15)", (Anlage 1). IntV-Lehrkräfte sind durch diese "Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit" eine speziell ausgebildete Berufsgruppe, die staatlich reglementiert, im staatlichen Auftrag, unter behördlicher Kontrolle/BAMF unterrichtet/agiert. Siehe z.B.: Trägerrundschreiben v. 11.09.2009, S.2.
Weitere Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nach § 12 Abs. 1 GG:
BAMF-Trägerrundschreiben vom 11. Sept. 2009, Anlage 10:"Außerkrafttreten der Ausnahmegenehmigung zum 31.12.2009 – 1. Alle Lehrkräfte mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 3 IntV, die in einem im Jahr 2009 begonnenen Integrationskurs unterrichten, dürfen diesen im Jahr 2010 zu Ende führen. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft dem Bundesamt rechtzeitig vor Kursbeginn im Rahmen der Kursbeginnmeldung mitgeteilt wurde. - 2. Ab dem 01. Okt. 2009 werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen nach § 15 Abs. 3 IntV mehr erteilt. (siehe ebenso Punkt 3 – 4). In ab dem 01.10.2009 beginnenden Teilzeitkursen dürfen nur noch nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 IntV zugelassene Lehrkräfte eingesetzt werden." Frist 19 Tage.
Seit dem 01.01.2014 durften nur noch Lehrkräfte in den IntV-Alphabetisierungskursen unterrichten, die gem. § 15 Abs. 1 oder 2 IntV als Lehrkräfte zugelassen wurden und "(...) darüber hinaus an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen oder an einer gleichwertigen vom BAMF anerkannten Maßnahme teilgenommen haben. Es gab dann doch aufgrund des Lehrkräftemangels die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung über einen Antrag vom Träger. Diese endete zum 31.03.2019 ...
Die IntV-Kursleitenden durften/dürfen (?) die offizielle Abschlussprüfung Sprachkurs ZD bzw. DTZ nicht in ihrem eigenem Kurs durchführen.
Als IntV-Lehrkraft darf ich keine IntV-Kurse in eigenen Räumen unterrichten, sondern nur bei einem BAMF-zugelassenen Träger. Selbst wenn der Träger mich als IntV-Lehrkraft behalten wollen würde, könnte mir das BAMF einseitig die Zulassung entziehen: Basta! ;-) Ich durfte als IntV-Lehrkraft nicht gleichzeitig Träger und Bürokraft sein, IntV § 19 Abs. 2 Nr. 5. Das darf ansonsten jede*r Selbstständige.
Mit BAMF-Trägerrundschreiben vom 27.07.2011 "(…) Mit Wirkung vom 01.08.2011 (...)" wurde die "Anwesenheitsliste - tägliche Signatur" per Weisung an die Intv-Lehrkräfte angeordnet:"(...) Die Lehrkräfte sind umgehend nochmals anzuweisen, die Anwesenheitslisten korrekt zu führen. Diese Anweisung gegenüber den Lehrkräften ist in Ihren Geschäftsunterlagen zu dokumentieren. (…)" Weisung!
2001 unterrichtete ich bereits im Nebenerwerb bei der VHS 1 DaF. Die Kursteilnehmenden waren überwiegend freiwillige, somit stark eigenmotivierte Selbstzahler*innen. Tests, Modellprüfungen wurden mir im Gegensatz zu den BAMF-IntV-Integrationskursen nicht vorgeschrieben. Vorbereitungen für Modellprüfungen und selbige fanden in speziellen, extra zu bezahlenden Wochenendseminaren statt. Der Stundenumfang betrug hier 900 UE bis B1! Mit Beginn der IntV-Integrationskurse (1.1.2005) wurde er für nun vorwiegend verpflichtete TN (!) auf 600 UE um ein Drittel – entgegen des Sachverständigenrates - gekürzt... Das sag mal einem/einer selbstständigen Meister*in ;-) Stuttgarter HB immer noch nicht fertig.
Dem „Unternehmerischen Risiko“ muss ein entsprechender „Gewinn gegenüberstehen“. Das unternehmerische Risiko plus möglichen Gewinn trägt der IntV-Träger, nicht die IntV-Lehrkraft.
Gleichgültig bei welchem deutschen IntV-Kursträger ich IntV-Integrationskurse gebe, die Rahmencurricula (BAMF) sind bundesweit einheitlich, identisch. BAMF-Lehrwerksliste März 2010, Sprachkurs und Orientierungskurs:“Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Vorgaben des BAMF, die im jeweiligen Konzept und im Rahmencurriculum niedergelegt sind. Für die speziellen Integrationskurse sind darüber hinaus die entsprechenden Kurskonzepte zu beachten...“ Ganz anders im staatlichen Schuldienst. Bundesländer... ;-)
IntV-Lehrkräfte waren/sind Scheinselbstständige. Das sage ich als Ex-Beamtin (6 Jahre, Selbstkündigung) und Ex-Angestellte in DaF für Russlanddeutsche sowie in der Weiterbildung. Nirgendwo wurde ich so stark reglementiert.
Das BAMF diktiert den „Preis“. Zusätzlich: Willkürliche BAMF-Kürzungen innerhalb von 14 Tagen, womit die Planungssicherheit der Träger entfiel/entfällt: Siehe z.B. BAMF-Trägerrundschreiben vom 15.03.2010 "Finanzierung und Durchführung der Integrationskurse", Wegfall des Zuschlags von 5 €/UE für neu beginnende Alphabetisierungskurse ab 01.04.2010 (!) plus Änderung der Garantievergütung in Alphabetisierungskursen ab 01.04.2010 (!), S. 2. Innerhalb von 14 Tagen... Mit Trägerrundschreiben vom 31.03.2010 wurde ein reduzierter Zuschlag von 3 €/UE ab 01.04.2010 gewährt. Von diesem Zuschlag erhielten die meisten IntV-Lehrkräfte nichts.
Planungssicherheit besitzt nur das BAMF: Durch einseitige "Steuerungsmaßnahmen" (s. z.B. Trägerrundschreiben vom 19.07.2010), die an das Prinzip der Planwirtschaft erinnern.
Das BAMF missachtet den Datenschutz der IntV-Lehrkräfte z.B. bei Krankheit, Urlaub, Exkursionen:"Allgemeine Nebenbestimmungen" zur Trägerzulassung, BAMF 13.11.2008, S.2, 2.2:"Ein Wechsel der Lehrkraft ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen." Von keinem meiner 4 IntV-Träger wurde ich darüber informiert. Unser „Stundenplan“ mit Pausen muss dem BAMF vom Träger ebenso - ohne unsere Kenntnis - auf einem/dem BAMF-Formular vor IntV-Kursbeginn übermittelt werden.
Bzgl. des Themas „Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit?“:
In der am 01.03.2012 in Kraft getretenen "Zweiten Verordnung zur Änderung der IntV" gibt das BMI die "Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anforderungen an die Lehrkräfte und Prüfer..." das erste Mal zu:"Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist gerechtfertigt durch die besondere Wichtigkeit der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Integration, die nur von entsprechend qualifizierten Lehrkräften und Prüfern geleistet werden kann." A.a.O.: "B. Besonderer Teil", S. 16: "Zu Nummer 12 (§15)", (Anlage 1). IntV-Lehrkräfte sind durch diese "Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit" eine speziell ausgebildete Berufsgruppe, die staatlich reglementiert, im staatlichen Auftrag, unter behördlicher Kontrolle/BAMF unterrichtet/agiert. Siehe z.B.: Trägerrundschreiben v. 11.09.2009, S.2.
Weitere Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nach § 12 Abs. 1 GG:
BAMF-Trägerrundschreiben vom 11. Sept. 2009, Anlage 10:"Außerkrafttreten der Ausnahmegenehmigung zum 31.12.2009 – 1. Alle Lehrkräfte mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 3 IntV, die in einem im Jahr 2009 begonnenen Integrationskurs unterrichten, dürfen diesen im Jahr 2010 zu Ende führen. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft dem Bundesamt rechtzeitig vor Kursbeginn im Rahmen der Kursbeginnmeldung mitgeteilt wurde. - 2. Ab dem 01. Okt. 2009 werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen nach § 15 Abs. 3 IntV mehr erteilt. (siehe ebenso Punkt 3 – 4). In ab dem 01.10.2009 beginnenden Teilzeitkursen dürfen nur noch nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 IntV zugelassene Lehrkräfte eingesetzt werden." Frist 19 Tage.
Seit dem 01.01.2014 durften nur noch Lehrkräfte in den IntV-Alphabetisierungskursen unterrichten, die gem. § 15 Abs. 1 oder 2 IntV als Lehrkräfte zugelassen wurden und "(...) darüber hinaus an einer Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen oder an einer gleichwertigen vom BAMF anerkannten Maßnahme teilgenommen haben. Es gab dann doch aufgrund des Lehrkräftemangels die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung über einen Antrag vom Träger. Diese endete zum 31.03.2019 ...
Die IntV-Kursleitenden durften/dürfen (?) die offizielle Abschlussprüfung Sprachkurs ZD bzw. DTZ nicht in ihrem eigenem Kurs durchführen.
Als IntV-Lehrkraft darf ich keine IntV-Kurse in eigenen Räumen unterrichten, sondern nur bei einem BAMF-zugelassenen Träger. Selbst wenn der Träger mich als IntV-Lehrkraft behalten wollen würde, könnte mir das BAMF einseitig die Zulassung entziehen: Basta! ;-) Ich durfte als IntV-Lehrkraft nicht gleichzeitig Träger und Bürokraft sein, IntV § 19 Abs. 2 Nr. 5. Das darf ansonsten jede*r Selbstständige.
Mit BAMF-Trägerrundschreiben vom 27.07.2011 "(…) Mit Wirkung vom 01.08.2011 (...)" wurde die "Anwesenheitsliste - tägliche Signatur" per Weisung an die Intv-Lehrkräfte angeordnet:"(...) Die Lehrkräfte sind umgehend nochmals anzuweisen, die Anwesenheitslisten korrekt zu führen. Diese Anweisung gegenüber den Lehrkräften ist in Ihren Geschäftsunterlagen zu dokumentieren. (…)" Weisung!
2001 unterrichtete ich bereits im Nebenerwerb bei der VHS 1 DaF. Die Kursteilnehmenden waren überwiegend freiwillige, somit stark eigenmotivierte Selbstzahler*innen. Tests, Modellprüfungen wurden mir im Gegensatz zu den BAMF-IntV-Integrationskursen nicht vorgeschrieben. Vorbereitungen für Modellprüfungen und selbige fanden in speziellen, extra zu bezahlenden Wochenendseminaren statt. Der Stundenumfang betrug hier 900 UE bis B1! Mit Beginn der IntV-Integrationskurse (1.1.2005) wurde er für nun vorwiegend verpflichtete TN (!) auf 600 UE um ein Drittel – entgegen des Sachverständigenrates - gekürzt... Das sag mal einem/einer selbstständigen Meister*in ;-) Stuttgarter HB immer noch nicht fertig.
Dem „Unternehmerischen Risiko“ muss ein entsprechender „Gewinn gegenüberstehen“. Das unternehmerische Risiko plus möglichen Gewinn trägt der IntV-Träger, nicht die IntV-Lehrkraft.
Gleichgültig bei welchem deutschen IntV-Kursträger ich IntV-Integrationskurse gebe, die Rahmencurricula (BAMF) sind bundesweit einheitlich, identisch. BAMF-Lehrwerksliste März 2010, Sprachkurs und Orientierungskurs:“Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Vorgaben des BAMF, die im jeweiligen Konzept und im Rahmencurriculum niedergelegt sind. Für die speziellen Integrationskurse sind darüber hinaus die entsprechenden Kurskonzepte zu beachten...“ Ganz anders im staatlichen Schuldienst. Bundesländer... ;-)
IntV-Lehrkräfte waren/sind Scheinselbstständige. Das sage ich als Ex-Beamtin (6 Jahre, Selbstkündigung) und Ex-Angestellte in DaF für Russlanddeutsche sowie in der Weiterbildung. Nirgendwo wurde ich so stark reglementiert.
Bitte in den Foren nur auf Deutsch schreiben!
Auch fremdsprachliche Beiträge (d. h. Beiträge über andere Sprachen) müssen wir leider löschen.