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Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
trynn456
()
Datum: 15. Juli 2024 15:54
Hallo,
passend zum Titel der Artikel aus der Süddeutschen:
[www.sueddeutsche.de]
Vorwurf ist ein "Qualitätsmangel" bei den Kursen ("sicher" ist eine Kürzung des Budgets ja dann die richtige Lösung).
Interessanterweise lobt der OECD fast zeitgleich Deutschlands Integrationsleistung im internationalen Vergleich sowie die Effektivität der Kurse:
[www.badische-zeitung.de]
Mir scheint, es ginge hier viel mehr darum, auf Not irgendwo Gelder einsparen zu wollen und da waren jetzt die Integrationskurse wohl das geborene Fressen.
Meinungen dazu? Wie wird sich das auf uns auswirken, noch weniger Geld, jetzt, wo man sowieso schon so wenig verdient? Dazu habe ich auch noch von Kollegen von einer Umsatzsteuerpflicht ab 2025 gehört, konnte spontan aber keine Quellen dazu ausmachen.
Eine Petition wurde hier erstellt:
[www.openpetition.de]
passend zum Titel der Artikel aus der Süddeutschen:
[www.sueddeutsche.de]
Vorwurf ist ein "Qualitätsmangel" bei den Kursen ("sicher" ist eine Kürzung des Budgets ja dann die richtige Lösung).
Interessanterweise lobt der OECD fast zeitgleich Deutschlands Integrationsleistung im internationalen Vergleich sowie die Effektivität der Kurse:
[www.badische-zeitung.de]
Mir scheint, es ginge hier viel mehr darum, auf Not irgendwo Gelder einsparen zu wollen und da waren jetzt die Integrationskurse wohl das geborene Fressen.
Meinungen dazu? Wie wird sich das auf uns auswirken, noch weniger Geld, jetzt, wo man sowieso schon so wenig verdient? Dazu habe ich auch noch von Kollegen von einer Umsatzsteuerpflicht ab 2025 gehört, konnte spontan aber keine Quellen dazu ausmachen.
Eine Petition wurde hier erstellt:
[www.openpetition.de]
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
NathanGold
()
Datum: 18. Juli 2024 11:01
Meine Meinung ist, dass es im Allgemeinen richtig wäre, die Migration und damit auch die staatlich finanzierten Kurse stark zu begrenzen. ABER: Da Migration ja politisches Ziel ist und die Integration der Migranten damit sicherlich auch, wären Kürzungen im Integrationsbereich natürlich äußerst dumm.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 19. Juli 2024 12:10
Die Bundesregierung hofft wohl darauf, dass die EU die Finanzierung ergänzend übernimmt. Naja, abwarten. Sollte es bei einer Halbierung bleiben, werden natürlich sehr viel weniger Kurse stattfinden, also viele Lehrkräfte arbeitslos. Da käme es gerade recht, wenn man dann als Folge der Scheinselbständigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Die Beiträge dafür müssten die Kursträger der letzten 4 Jahre rückwirkend tragen.
E.D.
E.D.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 19. Juli 2024 18:25
Hallo Erwin,
zu deinem:"als Folge der Scheinselbständigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Die Beiträge dafür müssten die Kursträger der letzten 4 Jahre rückwirkend tragen."
Warum die vom BAMF unterfinanzierten Kursträger??? Warum nicht Bundesregierung über BAMF???
Meine Zulassung samt Erlaubnis zum Unterrichten in IntV-Integrationskursen als IntV-Lehrkraft bekam/bekomme ich nur übers BAMF, das bzgl. Qualifikation und Aufwand der Lk gerade den privaten Kursträgern zu wenig bezahlt/e, um uns angemessen "einstellen" zu können. VHSen werden bekanntlich öffentlich mitfinanziert (Bürokräfte, Hausmeister*in, Räumlichkeiten, Lehrmittel etc.).
Ich musste 2005 erneut eine ausführliche (!) Bewerbungsmappe an die VHS 1 abgeben. Auf meine Frage "Warum schon wieder? Habt ihr doch aus 2001..." kam:"Nicht für die VHS, sondern fürs BAMF." So etwas kenne ich nur für meine Planstelle im staatlichen Schuldienst, hier (1978) Regierungspräsidium.
Auch für einen neuen Kursträger brauchte ich meine BAMF-Zulassungsnummer und das BAMF musste zusätzlich sein okay geben. "Superselbstständigkeit" ;-) ;-)
Allen ein schönes Wochenende!
zu deinem:"als Folge der Scheinselbständigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Die Beiträge dafür müssten die Kursträger der letzten 4 Jahre rückwirkend tragen."
Warum die vom BAMF unterfinanzierten Kursträger??? Warum nicht Bundesregierung über BAMF???
Meine Zulassung samt Erlaubnis zum Unterrichten in IntV-Integrationskursen als IntV-Lehrkraft bekam/bekomme ich nur übers BAMF, das bzgl. Qualifikation und Aufwand der Lk gerade den privaten Kursträgern zu wenig bezahlt/e, um uns angemessen "einstellen" zu können. VHSen werden bekanntlich öffentlich mitfinanziert (Bürokräfte, Hausmeister*in, Räumlichkeiten, Lehrmittel etc.).
Ich musste 2005 erneut eine ausführliche (!) Bewerbungsmappe an die VHS 1 abgeben. Auf meine Frage "Warum schon wieder? Habt ihr doch aus 2001..." kam:"Nicht für die VHS, sondern fürs BAMF." So etwas kenne ich nur für meine Planstelle im staatlichen Schuldienst, hier (1978) Regierungspräsidium.
Auch für einen neuen Kursträger brauchte ich meine BAMF-Zulassungsnummer und das BAMF musste zusätzlich sein okay geben. "Superselbstständigkeit" ;-) ;-)
Allen ein schönes Wochenende!
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 23. Juli 2024 08:59
Liebe Roswitha,
weil der Arbeitgeber Schuldner der SV-Beiträge ist. Natürlich würden dadurch viele Kursträger pleite gehen, vielleicht erstattet ihnen der Bund das Geld ja damit sie bestehen bleiben - das ist dann aber eine politische Entscheidung. Das LSG Niedersachsen-Bremen meint, die Scheinselbständigkeit kann erst ab Mitte 2022 gelten, weil vorher das Herrenberg-Urteil nicht bekannt war, das halte ich aber für eher unwahrscheinlich (das BSG muss das nun entscheiden) und auch dann geht es noch um 2 volle Jahre, weil die IK-Kursträger das Urteil lange Zeit verschlafen haben. Und denkbar ist auch noch, dass der Gesetzgeber eine Art "Amnestie" einführt, dann dürfte es vor dem Bundesverfassungsgericht landen wegen Eingriff in bestehende Ansprüche.
E.D.
weil der Arbeitgeber Schuldner der SV-Beiträge ist. Natürlich würden dadurch viele Kursträger pleite gehen, vielleicht erstattet ihnen der Bund das Geld ja damit sie bestehen bleiben - das ist dann aber eine politische Entscheidung. Das LSG Niedersachsen-Bremen meint, die Scheinselbständigkeit kann erst ab Mitte 2022 gelten, weil vorher das Herrenberg-Urteil nicht bekannt war, das halte ich aber für eher unwahrscheinlich (das BSG muss das nun entscheiden) und auch dann geht es noch um 2 volle Jahre, weil die IK-Kursträger das Urteil lange Zeit verschlafen haben. Und denkbar ist auch noch, dass der Gesetzgeber eine Art "Amnestie" einführt, dann dürfte es vor dem Bundesverfassungsgericht landen wegen Eingriff in bestehende Ansprüche.
E.D.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Festinanter
()
Datum: 23. Juli 2024 10:11
Ich denke es ist das Ziel vom BAMF die vielen Quereinsteigerin/nen auszusortieren, die nur eine zeitlich befristete BAMF-Zulassung bekommen haben und keine wirkliche Leistung erbringen. Mit Leistung erbringen meine ich nicht nur die Anwesenheit kontrollieren, sondern auch eine gewisse sprachliche Integrationsleistung für die Lerner und Gesellschaft erbringen.
Für studierte DaF-Lehrer/innen ist das kein Problem, weil qualifiziert. Für die Quereinsteiger mit DaF-Schein aus anderen Fächern wird's dann sehr eng an die staatlichen Gelder ranzukommen. Einige sollten sich dann was anderes suchen.
Die Integrationskurse haben Aufgrund der Ausländeranteile ohne Wahlrecht natürlich nur eine kleine oder gar keine politische Stimme und können daher ihre Rechte nicht einfordern. So ist zumindest das politische Kalkül des Innenministeriums. Auch die Lehrer, die am Staatstopf indirekt hängen (BAMF Demokratie Unterschrift = BAMF Geld usw.), haben kaum was zu sagen, weil finanziell abhängig.
Mit der Kürzung um 50% werden auch Scheinträger aussortiert, die nur BAMF Gelder kassieren und nicht allein auf eigenen Füßen stehen können. Das Innenministerium will so auch die Integrationskurse zeitlich kürzen, um auch A1/A2-Kandidaten, also praktisch Analphabeten in billige Arbeit zu bringen.
Bisher dienten die Integrationskurse auch als so ne Art soziale Wohlfühlblase, wo jeder kommen konnte wie er wollte ohne jegliche Konsequenzen. Das ändert sich nun etwas mit der 50% Kürzung. Die Zeiten werden also im Deutschkurs rauer und mehr auf Leistung getrimmt.
50% Kürzung vom BAMF bedeutet, dass 50% der Lehrer gefeuert werden. Ganz im Sinne der kapitalistischen Ordnung.
Für studierte DaF-Lehrer/innen ist das kein Problem, weil qualifiziert. Für die Quereinsteiger mit DaF-Schein aus anderen Fächern wird's dann sehr eng an die staatlichen Gelder ranzukommen. Einige sollten sich dann was anderes suchen.
Die Integrationskurse haben Aufgrund der Ausländeranteile ohne Wahlrecht natürlich nur eine kleine oder gar keine politische Stimme und können daher ihre Rechte nicht einfordern. So ist zumindest das politische Kalkül des Innenministeriums. Auch die Lehrer, die am Staatstopf indirekt hängen (BAMF Demokratie Unterschrift = BAMF Geld usw.), haben kaum was zu sagen, weil finanziell abhängig.
Mit der Kürzung um 50% werden auch Scheinträger aussortiert, die nur BAMF Gelder kassieren und nicht allein auf eigenen Füßen stehen können. Das Innenministerium will so auch die Integrationskurse zeitlich kürzen, um auch A1/A2-Kandidaten, also praktisch Analphabeten in billige Arbeit zu bringen.
Bisher dienten die Integrationskurse auch als so ne Art soziale Wohlfühlblase, wo jeder kommen konnte wie er wollte ohne jegliche Konsequenzen. Das ändert sich nun etwas mit der 50% Kürzung. Die Zeiten werden also im Deutschkurs rauer und mehr auf Leistung getrimmt.
50% Kürzung vom BAMF bedeutet, dass 50% der Lehrer gefeuert werden. Ganz im Sinne der kapitalistischen Ordnung.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 24. Juli 2024 16:38
Hallo Erwin,
zu deinem:"Das LSG Niedersachsen-Bremen meint, die Scheinselbständigkeit kann erst ab Mitte 2022 gelten, weil vorher das Herrenberg-Urteil nicht bekannt war, das halte ich aber für eher unwahrscheinlich (das BSG muss das nun entscheiden)" ;-) ;-) ;-) Ach! ;-)
Das LSG-NDS-HB hatte durch mich 2 mal die Chance jeweils ein vernünftiges Urteil zu entscheiden:
1. gegen VHS 2 am 20.03.2013, hier wurde eine Revision beim BSG nicht zugelassen, obwohl der damalige Senatsvorsitzende vor der mündlichen Verhandlung der RV für mich/uns positive Fragen und Vergleiche stellte. Fall um ;-) Kann ich dir auf Wunsch zumailen.
Und gegen VHS 1 am 23.08.18. Hier lehnte das BSG selbst meine Revision ab. Nunja, wir wissen, dass es aus Kostengründen politisch gewollt war, dass die IntV-Lehrkräfte äußerst preisgünstig scheinselbstständig blieben. ;-)
Lieben Gruß, Roswitha
zu deinem:"Das LSG Niedersachsen-Bremen meint, die Scheinselbständigkeit kann erst ab Mitte 2022 gelten, weil vorher das Herrenberg-Urteil nicht bekannt war, das halte ich aber für eher unwahrscheinlich (das BSG muss das nun entscheiden)" ;-) ;-) ;-) Ach! ;-)
Das LSG-NDS-HB hatte durch mich 2 mal die Chance jeweils ein vernünftiges Urteil zu entscheiden:
1. gegen VHS 2 am 20.03.2013, hier wurde eine Revision beim BSG nicht zugelassen, obwohl der damalige Senatsvorsitzende vor der mündlichen Verhandlung der RV für mich/uns positive Fragen und Vergleiche stellte. Fall um ;-) Kann ich dir auf Wunsch zumailen.
Und gegen VHS 1 am 23.08.18. Hier lehnte das BSG selbst meine Revision ab. Nunja, wir wissen, dass es aus Kostengründen politisch gewollt war, dass die IntV-Lehrkräfte äußerst preisgünstig scheinselbstständig blieben. ;-)
Lieben Gruß, Roswitha
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 27. Juli 2024 17:41
Hallo Roswitha,
Ja, das BSG muss entscheiden, denn in diesem Fall hatte das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen und sie ist auch schon anhängig beim BSG (Az. B 12 BA 3/23 R). Ich vermute, der Fall wird in den nächsten Monaten verhandelt.
Das LSG Nds-HB war ja in Sachen Scheinselbständigkeit bisher das lascheste überhaupt, was nicht nur dein Fall zeigte. Umso mehr waren die über das Herrenberg-Urteil überrascht, das auf völlig anderer Linie ist. Sie meinten dann, das könne aber nicht für die Vergangenheit gelten, da die armen Musikschulen, Volkshochschulen, Sprachschulen usw. gar nicht ahnen konnten, dass die ab 2022 Rechtsprechung strenger wird. Mich würde es sehr wundern, weil in anderen Fällen die Scheinselbständigkeit auch immer rückwirkend galt, aber es bleibt abzuwarten. Denkbar wäre aber, dass der Gesetzgeber zugunsten der Schulen etwas ändert (ich hoffe es nicht).
Unsere Fälle waren leider zu früh. Ich hatte in eigener Sache auch einen vor ca. 10 Jahren vor dem Bayerischen LSG, wo ich mich aber mit dem Arbeitgeber und der DRV auf einen ganz annehmbaren Vergleich einigen konnte, nachdem ich merkte: der Vorsitzende Richter schaltet auf stur. Und wenn das LSG eine Revision nicht zuläßt, liegt die Chance doch noch eine zu bekommen und auch noch zu gewinnen weit unter 10 %.
Viele Grüße
Erwin
Ja, das BSG muss entscheiden, denn in diesem Fall hatte das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen und sie ist auch schon anhängig beim BSG (Az. B 12 BA 3/23 R). Ich vermute, der Fall wird in den nächsten Monaten verhandelt.
Das LSG Nds-HB war ja in Sachen Scheinselbständigkeit bisher das lascheste überhaupt, was nicht nur dein Fall zeigte. Umso mehr waren die über das Herrenberg-Urteil überrascht, das auf völlig anderer Linie ist. Sie meinten dann, das könne aber nicht für die Vergangenheit gelten, da die armen Musikschulen, Volkshochschulen, Sprachschulen usw. gar nicht ahnen konnten, dass die ab 2022 Rechtsprechung strenger wird. Mich würde es sehr wundern, weil in anderen Fällen die Scheinselbständigkeit auch immer rückwirkend galt, aber es bleibt abzuwarten. Denkbar wäre aber, dass der Gesetzgeber zugunsten der Schulen etwas ändert (ich hoffe es nicht).
Unsere Fälle waren leider zu früh. Ich hatte in eigener Sache auch einen vor ca. 10 Jahren vor dem Bayerischen LSG, wo ich mich aber mit dem Arbeitgeber und der DRV auf einen ganz annehmbaren Vergleich einigen konnte, nachdem ich merkte: der Vorsitzende Richter schaltet auf stur. Und wenn das LSG eine Revision nicht zuläßt, liegt die Chance doch noch eine zu bekommen und auch noch zu gewinnen weit unter 10 %.
Viele Grüße
Erwin
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Kamila Paleczek
()
Datum: 11. August 2024 15:43
Anstatt die Kurse zu streichen, müsste man die Sanktionen für das Fehlen oder häufige und untentschuldigte Verspätung einführen. Auch die chronisch unmotivierten oder “sprachlich hoffnungslos unbegabten” haben in den Kursen nichts zu suchen. Aber da müsste man den Anfang zuerst in Sanktionen beim Jobcenter für die Versäumnisse der Mitwirkungsflichten finden. Zu der Verzfeiflung der Jobcenter- Mitarbeir gibt es mittlerweile auch Berichte.
Mit dieser selbstzernichtenden Poltik kann keine Integration in die deutsche Regeln, Gesetze oder Arbeit stattfinden. Ihre Lösung für ihr eigenes Versagen ist dann einfach 60 % der Mittel zu streichen, mit deren ca. 12.000 von 20.000 Lehrkräfte durch den Verlust ihren Jobs bestraft werden. Im Endeffekt werden die Sozialausgaben des Staates noch erhöht - für die Migranten bleiben sie ja ändert sich nichts, die Lehrkräfte hängen dann - im besten Fall im Arbeitslosenkreis.
Mit dieser selbstzernichtenden Poltik kann keine Integration in die deutsche Regeln, Gesetze oder Arbeit stattfinden. Ihre Lösung für ihr eigenes Versagen ist dann einfach 60 % der Mittel zu streichen, mit deren ca. 12.000 von 20.000 Lehrkräfte durch den Verlust ihren Jobs bestraft werden. Im Endeffekt werden die Sozialausgaben des Staates noch erhöht - für die Migranten bleiben sie ja ändert sich nichts, die Lehrkräfte hängen dann - im besten Fall im Arbeitslosenkreis.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 25. August 2024 18:25
Hallo Erwin,
danke für den Hinweis auf den Prozess „Honorardozent (Politik/Wirtschaft)“. Das Thema war doch schon längst erledigt, s. BAG Urteil vom 24.6.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Abweichung von BAG Urteil vom 13.11.1991, 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit und letztlich BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -. Linda Sulimma musste ja auch unverständlicherweise wiederholt deswegen klagen und bekam vom Arbeitsgericht Lüneburg – 1 Ca 526/13 E - , ihr Recht samt rückwirkend angemessener Bezahlung gemäß ihrer Qualifikation.
Einem Vergleich hätte ich nicht zugestimmt, da die IntV-Integrationskurse bundesweit einheitlich und somit alle IntV-Lehrkräfte ebenso einheitlich von der Scheinselbstständigkeit, inklusive sittenwidriger Unterbezahlung im Auftrag der Bundesregierung, betroffen sind.
Ich stellte mein Statusfeststellungsverfahren bereits im Februar 2007 und sehe es im Nachhinein als Fehler an, den damaligen Arbeitsminister Franz Müntefehring/SPD um Hilfe zu bitten bzw. ihn darüber informiert zu haben. IntV-Integrationskurse waren schließlich von der SPD 2004 initiert. Start 01.01.2005. Scheinselbstständigkeit durfte hier nicht auftauchen.
Mein erster Gerichtstermin war am 22.02.2012, 5 J. später... Die beklagte Rentenversicherung/RV hatte einen BSG-Fehler gemacht (Hinweis durch Richter in der mdl. Verhandlung!), den auch „mein“ GEW-Anwalt übersehen hatte, den der RV-Anwalt nicht sofort korrigieren wollte und so platzte der Termin, mit Auflage für die RV zur Korrektur. Ganz passend zu der Aussage der BAMF-Anwältin zur Fachbereichsleiterin der VHS 2, die sie mir telefonisch mitteilte:“Wer klagt muss einen langen Atem haben.“ Wir atmen immer noch ;-)
Am 18.02.2019, 12 J. später lehnte das BSG meine Revision ab und nun ist alles wieder „offen“.
„Scheinselbstständige sind solche Personen, die annehmen, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben (Anm. v. mir: Habe ich nie "angenommen".) – tatsächlich arbeiten sie aber wie fest angestellte Arbeitnehmer“, sagt Una Großmann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. (…) Betroffene sind ihren Auftraggebern gegenüber in der Regel weisungsgebunden (s. geforderte BAMF-Zusatzqualis für IntV-Lehrkräfte, ausschließlich BAMF-zugelassene Lehrbücher und Zusatzmaterialien, Zwischen- und Endprüfungsvorgaben gemäß IntV, BAMF-Formulare u.a. TN-Anwesenheitslisten etc.) und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Es gibt darüber hinaus weitere Aspekte, die typischerweise auf Scheinselbstständigkeit hinweisen. Etwa:
festgelegte Arbeitszeiten (Anm. v. mir: gegeben.)
das Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort ist zwingend vorgeschrieben (Anm. v. mir: gegeben.)
die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf (Anm. v. mir: gegeben, s. BAMF-Formular.)
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen
Warum ist Scheinselbstständigkeit ein Problem?
Abhängig Beschäftigte unterliegen dem Schutz der Sozialversicherungen. Sie sind also sozialversicherungspflichtig und müssen in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Aber auch Unternehmen sind verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Zudem fällt Lohnsteuer an. (…)
Welche Folgen hat eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit?
Für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer bedeutet die aufgedeckte Scheinselbstständigkeit, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um keine Selbstständigkeit handelte. Nachträglich erhalten sie ab Beginn der Tätigkeit den Status des abhängig Beschäftigten. (…) Arbeitgeber müssen bei aufgedeckter Scheinselbstständigkeit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden nachzahlen – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Hinzu können Säumniszuschläge kommen. (…)
Wie können Freiberufler*innen verhindern, dass sie als Scheinselbstständige gelten? Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. „Ein Aspekt ist, in eigenen Arbeitsräumen zu arbeiten (Anm. von mir: Dürfen wir nicht, sondern wir sind immer auf einen BAMF-zugelassenen IntV-Träger angewiesen! Dies war der erste Satz meiner ersten Klageschrift von meiner damaligen Rechtsanwältin! Später wechselte ich ja zum GEW-“Fach“-Anwalt, was ich im Nachhinein als Fehler betrachte/te.) und dabei eigenes Equipment (Anm.: wird vom Träger gestellt, außer unsere BAMF-zugelassenen Lehrbücher und -materialien, „Schultascheninhalt“ ;-) ) zu nutzen – und nur dann und wann, aber nicht regelmäßig, beim Auftraggeber arbeiten“, sagt Schulze Zumkley. (Anm.: Wir müssen „regelmäßig“ arbeiten, s. BAMF-Stundenplan-Formular. Bei Ausfall, z.B. Krankheit muss der IntV-Träger sofort eine Meldung ans BAMF machen. Dies geschah ohne mein Wissen! Datenschutz ade.) Auch sollten sich Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer zum Beispiel nicht auf feste Arbeitszeiten (Anm. v. mir: Stundenplan mit Pausen auf BAMF-Formular vor Beginn des IntV-Kurses ans BAMF!) festlegen lassen oder Weiterbildungsangebote des Auftraggebers wahrnehmen. (Anm.: All die vorgegeben BAMF-Zusatzqualifikationen bei BAMF-zugelassenen Trägern einschl. Prüfer*innenqualis!) (…) Oft heißt es, dass Freiberuflerinnen und Freiberufler für mehr als einen Auftraggeber arbeiten sollten. Fakt ist: „Die Anzahl der Auftraggeber allein ist nicht ausschlaggebend“, so Großmann. Bestehen mehrere Auftragsverhältnisse, ist jedes Auftragsverhältnis getrennt statusrechtlich zu bewerten. (…) Im Juni 2022 urteilte etwa das Bundessozialgericht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer Anwaltskanzlei als abhängig beschäftigt gelten können (Az: B 12 R 4/20R) – mit der Folge, dass auf sie rückwirkend hohe Nachzahlungen in die Sozialversicherung zukommen können. „In zahlreichen Urteilen unter anderem zu Honorarärzten, Pflegekräften, Buchführungshelfern oder Fahrkartenkontrolleurinnen entschied das Bundessozialgericht aufgrund des Umfangs der betrieblichen Eingliederung ähnlich“, so Großmann. Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil zu einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule hob das Bundessozialgericht bis dahin geltende spezielle Kriterien für Lehrer und Dozentinnen auf – auch für sie gilt: Bei einer betrieblichen Eingliederung sind sie sozialversicherungspflichtig (Az: B 12 R 3/20 R). dpa“, s.: [www.merkur.de]
Im Übrigen verwies der VHS-Justiziar in meinem Fall immer wieder bis hin zum BSG auf das alte Urteil zur Musikschule. Das hat sich ja jetzt auch endlich erledigt.
danke für den Hinweis auf den Prozess „Honorardozent (Politik/Wirtschaft)“. Das Thema war doch schon längst erledigt, s. BAG Urteil vom 24.6.1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Abweichung von BAG Urteil vom 13.11.1991, 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit und letztlich BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -. Linda Sulimma musste ja auch unverständlicherweise wiederholt deswegen klagen und bekam vom Arbeitsgericht Lüneburg – 1 Ca 526/13 E - , ihr Recht samt rückwirkend angemessener Bezahlung gemäß ihrer Qualifikation.
Einem Vergleich hätte ich nicht zugestimmt, da die IntV-Integrationskurse bundesweit einheitlich und somit alle IntV-Lehrkräfte ebenso einheitlich von der Scheinselbstständigkeit, inklusive sittenwidriger Unterbezahlung im Auftrag der Bundesregierung, betroffen sind.
Ich stellte mein Statusfeststellungsverfahren bereits im Februar 2007 und sehe es im Nachhinein als Fehler an, den damaligen Arbeitsminister Franz Müntefehring/SPD um Hilfe zu bitten bzw. ihn darüber informiert zu haben. IntV-Integrationskurse waren schließlich von der SPD 2004 initiert. Start 01.01.2005. Scheinselbstständigkeit durfte hier nicht auftauchen.
Mein erster Gerichtstermin war am 22.02.2012, 5 J. später... Die beklagte Rentenversicherung/RV hatte einen BSG-Fehler gemacht (Hinweis durch Richter in der mdl. Verhandlung!), den auch „mein“ GEW-Anwalt übersehen hatte, den der RV-Anwalt nicht sofort korrigieren wollte und so platzte der Termin, mit Auflage für die RV zur Korrektur. Ganz passend zu der Aussage der BAMF-Anwältin zur Fachbereichsleiterin der VHS 2, die sie mir telefonisch mitteilte:“Wer klagt muss einen langen Atem haben.“ Wir atmen immer noch ;-)
Am 18.02.2019, 12 J. später lehnte das BSG meine Revision ab und nun ist alles wieder „offen“.
„Scheinselbstständige sind solche Personen, die annehmen, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben (Anm. v. mir: Habe ich nie "angenommen".) – tatsächlich arbeiten sie aber wie fest angestellte Arbeitnehmer“, sagt Una Großmann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. (…) Betroffene sind ihren Auftraggebern gegenüber in der Regel weisungsgebunden (s. geforderte BAMF-Zusatzqualis für IntV-Lehrkräfte, ausschließlich BAMF-zugelassene Lehrbücher und Zusatzmaterialien, Zwischen- und Endprüfungsvorgaben gemäß IntV, BAMF-Formulare u.a. TN-Anwesenheitslisten etc.) und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Es gibt darüber hinaus weitere Aspekte, die typischerweise auf Scheinselbstständigkeit hinweisen. Etwa:
festgelegte Arbeitszeiten (Anm. v. mir: gegeben.)
das Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort ist zwingend vorgeschrieben (Anm. v. mir: gegeben.)
die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf (Anm. v. mir: gegeben, s. BAMF-Formular.)
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen
Warum ist Scheinselbstständigkeit ein Problem?
Abhängig Beschäftigte unterliegen dem Schutz der Sozialversicherungen. Sie sind also sozialversicherungspflichtig und müssen in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Aber auch Unternehmen sind verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Zudem fällt Lohnsteuer an. (…)
Welche Folgen hat eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit?
Für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer bedeutet die aufgedeckte Scheinselbstständigkeit, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um keine Selbstständigkeit handelte. Nachträglich erhalten sie ab Beginn der Tätigkeit den Status des abhängig Beschäftigten. (…) Arbeitgeber müssen bei aufgedeckter Scheinselbstständigkeit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden nachzahlen – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Hinzu können Säumniszuschläge kommen. (…)
Wie können Freiberufler*innen verhindern, dass sie als Scheinselbstständige gelten? Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. „Ein Aspekt ist, in eigenen Arbeitsräumen zu arbeiten (Anm. von mir: Dürfen wir nicht, sondern wir sind immer auf einen BAMF-zugelassenen IntV-Träger angewiesen! Dies war der erste Satz meiner ersten Klageschrift von meiner damaligen Rechtsanwältin! Später wechselte ich ja zum GEW-“Fach“-Anwalt, was ich im Nachhinein als Fehler betrachte/te.) und dabei eigenes Equipment (Anm.: wird vom Träger gestellt, außer unsere BAMF-zugelassenen Lehrbücher und -materialien, „Schultascheninhalt“ ;-) ) zu nutzen – und nur dann und wann, aber nicht regelmäßig, beim Auftraggeber arbeiten“, sagt Schulze Zumkley. (Anm.: Wir müssen „regelmäßig“ arbeiten, s. BAMF-Stundenplan-Formular. Bei Ausfall, z.B. Krankheit muss der IntV-Träger sofort eine Meldung ans BAMF machen. Dies geschah ohne mein Wissen! Datenschutz ade.) Auch sollten sich Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer zum Beispiel nicht auf feste Arbeitszeiten (Anm. v. mir: Stundenplan mit Pausen auf BAMF-Formular vor Beginn des IntV-Kurses ans BAMF!) festlegen lassen oder Weiterbildungsangebote des Auftraggebers wahrnehmen. (Anm.: All die vorgegeben BAMF-Zusatzqualifikationen bei BAMF-zugelassenen Trägern einschl. Prüfer*innenqualis!) (…) Oft heißt es, dass Freiberuflerinnen und Freiberufler für mehr als einen Auftraggeber arbeiten sollten. Fakt ist: „Die Anzahl der Auftraggeber allein ist nicht ausschlaggebend“, so Großmann. Bestehen mehrere Auftragsverhältnisse, ist jedes Auftragsverhältnis getrennt statusrechtlich zu bewerten. (…) Im Juni 2022 urteilte etwa das Bundessozialgericht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer Anwaltskanzlei als abhängig beschäftigt gelten können (Az: B 12 R 4/20R) – mit der Folge, dass auf sie rückwirkend hohe Nachzahlungen in die Sozialversicherung zukommen können. „In zahlreichen Urteilen unter anderem zu Honorarärzten, Pflegekräften, Buchführungshelfern oder Fahrkartenkontrolleurinnen entschied das Bundessozialgericht aufgrund des Umfangs der betrieblichen Eingliederung ähnlich“, so Großmann. Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil zu einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule hob das Bundessozialgericht bis dahin geltende spezielle Kriterien für Lehrer und Dozentinnen auf – auch für sie gilt: Bei einer betrieblichen Eingliederung sind sie sozialversicherungspflichtig (Az: B 12 R 3/20 R). dpa“, s.: [www.merkur.de]
Im Übrigen verwies der VHS-Justiziar in meinem Fall immer wieder bis hin zum BSG auf das alte Urteil zur Musikschule. Das hat sich ja jetzt auch endlich erledigt.
Re: Budget für Integrationskurse soll ab 2025 um 50% gekürzt werden
geschrieben von:
Waldek
()
Datum: 12. September 2024 21:35
Diese Regierung will mit dem möglichst geringen Aufwand das bestmögliche Ergebnis erzielen. Dass das nicht möglich ist, lernt man beispielsweise in BWL.Ich sehe an meiner VHS ein Kommen und Gehen von Kollegen. Viele würden vielleicht irgendwann richtig gute DaZ-Lehrer werden, wenn sie wegen der schlechten finanziellen Konditionen den Job nicht als bloße Übergangsstation ansehen würden. Die Qualität des Unterrichts steigt mit der wachsenden Erfahrung der Lehrkraft. Viele bleiben aber nicht lang genug dabei, um diese Erfahrung anzusammeln. Dabei wird durch die niedrigen Honorare nicht mal Geld gespart. Unerfahrene Lehrer sorgen für schlechtere Ergebnisse, das führt zu mehr Wiederholern, deren Kurse wieder Geld kosten und die Wiederholer bleiben auch länger im Leistungsbezug und steigen später in den Arbeitsmarkt ein. Es gibt auch einen DaZ-Fachkräftemangel und die Politiker sehen da als Lösung nicht bessere Bezahlung, sondern eine Senkung der Anforderunge für den Job. Gerade erst in Die Welt gelesen. Ich bin da echt schon richtig frustriert und vielleicht schmeiße ich auch irgendwann hin. Nur bin ich mit meiner Erfahrung wirklich gut in dem Job und es wäre schade, nicht mehr zu tun, was man richtig gut kann.
Bitte in den Foren nur auf Deutsch schreiben!
Auch fremdsprachliche Beiträge (d. h. Beiträge über andere Sprachen) müssen wir leider löschen.