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Nachzahlung Rentenversicherung DRV
geschrieben von: Rüdiger Busch ()
Datum: 09. April 2025 17:52

Hallo,
ich arbeite seit 2017 als Deutschdozent und bin bisher nicht bei der DRV versichert. Als ich jetzt aus früheren Arbeitsverhältnissen bei der DRV einen Antrag auf Rente mit 63 gestellt habe, wurde dieser abgelehnt, weil mir 23 Monate Versicherungszeit fehlen. Ich könnte also sofort Altersrente beziehen, wenn ich mich bei der DRV melde und die Rentenbeiträge für zwei Jahre nachzahle.
Ich befürchte allerdings, dass ich bei einer Anmeldung bei der DRV alle Beiträge seit 2017 nachzahlen muss, was ich nicht kann. Finanziell würde sich das auch nicht lohnen und ich könnte besser auf die Rente bis 68 warten.

Meine Frage lautet: Wer hat Erfahrung wie die DRK mit Fällen wie mir umgeht? (Mein Einkommen bewegte sich immer innerhalb der Kleinunternehmerregelung.)

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Re: Nachzahlung Rentenversicherung DRV
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 10. April 2025 14:28

Rüdiger Busch schrieb:
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> Ich könnte also sofort
> Altersrente beziehen, wenn ich mich bei der DRV
> melde und die Rentenbeiträge für zwei Jahre
> nachzahle.
> Ich befürchte allerdings, dass ich bei einer
> Anmeldung bei der DRV alle Beiträge seit 2017
> nachzahlen muss, was ich nicht kann.

Als Lehrer besteht für dich höchstwahrscheinlich Versicherungspflicht in der DRV. Die Frage ist dann lediglich, wer sich hier ein Versäumnis anrechnen lassen muss; du oder deine Auftraggeber.

Wer waren denn deine Auftraggeber? Waren das deine Schüler selbst und hast du in selbst angemieteten oder eigenen Räumen mit eigenem Mobiliar unterrichtet, oder im Auftrag von Kursträgern in deren Räumen und mit deren Mobiliar und von denen akquirierten Kursteilnehmern? Hast du die Lehrwerke und die Unterrichtszeiten selbst bestimmt? Konntest du bei Verhinderung wegen Krankheit oder Urlaubs Vertretungslehrer ohne Zustimmung des Trägers selbst bestimmen?

Wenn du die Fragen nach meinem ersten fett hervorgehobenen »oder« verneinen kannst, bestehen meinem als Nichtjuristen unmaßgeblichen Erachten nach gute Aussichten, dass deine Auftraggeber 100 % und nicht nur 50 % deiner Sozialversicherungsbeiträge (also nicht nur Renten-, sondern auch Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) nachzahlen müssen, zur Strafe für ihr Versäumnis, dich anzumelden.

Allerdings solltest du beim Unterschreiben weiterer »Honorarverträge« bei Kursträgern auf Klauseln achten, mit denen du nach § 127 SGB IV den Träger auch rückwirkend von seinen Pflichten entbindest.

[www.lto.de]
[www.gew-berlin.de]

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