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vhs unterschrift
geschrieben von:
ursula kärcher
()
Datum: 29. Juli 2025 19:15
"Ich erkläre hiermit, dass ich in Bezug auf meine bisherige Tätigkeit als Honorarkraft an der [Name der Einrichtung] dem Eintritt einer etwaigen Sozialversicherungspflicht durch die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung gemäß § 127 Abs. 1 SGB IV nicht vor dem 31.12.2026 ausdrücklich zustimme. Darüber hinaus gehe ich weiterhin davon aus, dass das der vorgenannten Tätigkeit zugrundeliegende Vertragsverhältnis vor und nach dem 1.1.2027 als freiberuflich zu beurteilen ist."
Gibt es einen guten Grund, das zu unterschreiben?
Gibt es einen guten Grund, das zu unterschreiben?
Re: vhs unterschrift
geschrieben von:
Gernot Back
()
Datum: 31. Juli 2025 00:37
Meines Erachtens kannst du das getrost unterschreiben, denn es wirkt sich nicht im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB IV aus.
Nach § 127 Abs. 1 SGB IV ist es ja nicht erforderlich, dass du dem Eintritt einer Sozialversicherungs-pflicht durch die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ausdrücklich zustimmst, damit diese vor dem 01.01.2027 eintritt, sondern dass du einer vom Auftrag- bzw. Arbeitgeber vorgelegten Erklärung ausdrücklich zustimmst, dass diese nicht vor dem 01.01.2027 eintreten soll, damit sie vorher nicht eintritt.
Die VHS-Hobby-Juristen, die sich diese Formulierung ausgedacht haben, haben offensichtlich – anders als Germanisten – keine Ahnung vom adverbiell-attributiven Bezug auf Satzglieder im Allgemeinen und insbesondere keine solche in Bezug auf Satzteilnegation gegenüber Satznegation.
Nach § 127 Abs. 1 SGB IV ist es ja nicht erforderlich, dass du dem Eintritt einer Sozialversicherungs-pflicht durch die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ausdrücklich zustimmst, damit diese vor dem 01.01.2027 eintritt, sondern dass du einer vom Auftrag- bzw. Arbeitgeber vorgelegten Erklärung ausdrücklich zustimmst, dass diese nicht vor dem 01.01.2027 eintreten soll, damit sie vorher nicht eintritt.
Die VHS-Hobby-Juristen, die sich diese Formulierung ausgedacht haben, haben offensichtlich – anders als Germanisten – keine Ahnung vom adverbiell-attributiven Bezug auf Satzglieder im Allgemeinen und insbesondere keine solche in Bezug auf Satzteilnegation gegenüber Satznegation.
Re: vhs unterschrift
geschrieben von:
grevels
()
Datum: 31. Juli 2025 12:25
xxx
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 02.08.25 21:44.
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 02.08.25 21:44.
Re: vhs unterschrift
geschrieben von:
Gernot Back
()
Datum: 16. August 2026 09:57
Zumindest die VHS, an der ich einen Kurs erteile, scheint ihren Fehler nun erkannt zu haben. Der Text der Zustimmungserklärung, die zu unterschreiben man genötigt wird, wenn man weiterhin mit ihr im Geschäft bleiben will, lautet jetzt:
Dieser Text ist aus meiner Sicht - anders als der im Originalpost zitierte - rechtssicher formuliert und damit unangreifbar.
Die erneute Unterschrift unter eine Zustimmungserklärung war notwendig geworden, weil die Übergangsfrist, in der § 127 SGB IV überhaupt nur gelten sollte, in diesem Jahr nochmals um ein Jahr verlängert worden war. [www.deutsche-rentenversicherung.de]
Wer die Unterschrift unter einen derart veränderten Text leistet, muss also damit rechnen, dass er seinen Kursträger damit auch rückwirkend für die Jahre 2023 bis 2026 von der Sozialversicherungs-pflicht freistellt und ein Statusfeststellungsverfahren für die entsprechenden Jahre keinen Sinn mehr ergibt. Das kann jeweils 5-stellige Euro-Beträge ausmachen, auf deren Übernahme durch den Kursträger und ggf. deren Rückerstattung durch die Sozialversicherungsträger man damit verzichtet.
Also Vorsicht und zuerst fachliche Rechtsberatung durch Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen, bevor ihr unterschreibt!
Guten Gewissens unterschreiben kann einen solchen Text nach meiner Einschätzung nur, wer (wie ich) in der Vergangenheit als Kursleiter bei anderen Trägern gearbeitet hat und bei seinem jetzigen Kurs-träger ohnehin nur durchschnittliche monatliche Gewinne unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt (hat). Bei solch geringem Verdienst besteht für Lehrkräfte ohnehin noch keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung und als Grundsicherungsempfänger ist man beitragsfrei pflege- und krankenversichert. [www.deutsche-rentenversicherung.de]
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 17.08.26 14:02.
Zitat
VHS
Ich erkläre hiermit, dass ich in Bezug auf meine Lehrtätigkeit an der Volkshochschule XXXX der Anwendung des § 127 Abs. 1 SGB IV ausdrücklich zustimme. Darüber hinaus gehe ich weiterhin davon aus, dass das der vorgenannten Tätigkeit zugrundeliegende Vertragsverhältnis vor und nach dem 01. Januar 2028 als freiberuflich zu beurteilen ist.
Dieser Text ist aus meiner Sicht - anders als der im Originalpost zitierte - rechtssicher formuliert und damit unangreifbar.
Die erneute Unterschrift unter eine Zustimmungserklärung war notwendig geworden, weil die Übergangsfrist, in der § 127 SGB IV überhaupt nur gelten sollte, in diesem Jahr nochmals um ein Jahr verlängert worden war. [www.deutsche-rentenversicherung.de]
Wer die Unterschrift unter einen derart veränderten Text leistet, muss also damit rechnen, dass er seinen Kursträger damit auch rückwirkend für die Jahre 2023 bis 2026 von der Sozialversicherungs-pflicht freistellt und ein Statusfeststellungsverfahren für die entsprechenden Jahre keinen Sinn mehr ergibt. Das kann jeweils 5-stellige Euro-Beträge ausmachen, auf deren Übernahme durch den Kursträger und ggf. deren Rückerstattung durch die Sozialversicherungsträger man damit verzichtet.
Also Vorsicht und zuerst fachliche Rechtsberatung durch Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen, bevor ihr unterschreibt!
Guten Gewissens unterschreiben kann einen solchen Text nach meiner Einschätzung nur, wer (wie ich) in der Vergangenheit als Kursleiter bei anderen Trägern gearbeitet hat und bei seinem jetzigen Kurs-träger ohnehin nur durchschnittliche monatliche Gewinne unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt (hat). Bei solch geringem Verdienst besteht für Lehrkräfte ohnehin noch keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung und als Grundsicherungsempfänger ist man beitragsfrei pflege- und krankenversichert. [www.deutsche-rentenversicherung.de]
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 17.08.26 14:02.
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