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Jetzt Status-Feststellungsverfahren gegen Träger anstoßen, die euch keinen Kurs mehr geben!
geschrieben von:
Gernot Back
()
Datum: 31. März 2026 16:28
Liebe Kollegen,
ich kann verkünden, dass mir die Deutsche Rentenversicherung Bund letzte Woche 6.282,27 EUR an Beiträgen für die Zeit vom 11.03.2022 bis 09.04.2024 zurückerstattet hat, für die eine scheinselbständige Beschäftigung in zwei Statusverfahren festgestellt worden war. Ein weiteres Statusfeststellungsverfahren ist in der Pipeline, bei dem es um einen noch höheren Rückerstattungsbetrag geht.
Um auch die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erwirken, muss ich nun erneut gegen einen der damaligen »Auftraggeber« klagen, damit dieser mich – so wie es seine Pflicht ist – nachträglich bei der Sozialversicherung anmeldet, wodurch sich dann möglicherweise auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ergibt. Derselbe »Auftraggeber« hatte mir vor zweieinhalb Jahren den Rahmenvertrag gekündigt, weil ich die »Frechheit« besaß, bezahlten Urlaub als »arbeitnehmerähnliche Person« zu beanspruchen.
Diesen erneuten Rechtsstreit auf Rückerstattung auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (diesmal vor dem Sozialgericht) werde ich zweifelsohne gewinnen, ebenso wie den bereits geführten vor dem Arbeitsgericht in Sachen Urlaubsentgelt. Die GEW NRW hat mir auch diesmal Rechtsschutz gewährt. Vor dem Sozialgericht könnte man aber nach einem entsprechenden Statusfestsstellungsbescheid der DRV Bund ohne finanzielles Risiko auch ohne anwaltliche Unterstützung Klage zur Niederschrift einlegen.
Für alle, die es mir angesichts verlorener Integrationskurse gleich tun wollen: Voraussetzung ist, dass ihr die Statusfeststellungsverfahren jetzt zeitnah einleitet. Das könnt ihr von dieser Seite aus tun: [www.eservice-drv.de] Das SPD-geführte Arbeitsministerium plant da nämlich Schlimmes: [archive.ph]
Auch wenn ihr eine Zustimmungserklärung nach § 127 SGB 4 unterschrieben haben solltet, so könnte diese in vielen Fällen rechtsunwirksam sein, und ihr könntet dennoch ein Statusverfahren einleiten. Im Falle einer Formulierung, wie sie der Deutsche Volkshochschulverband vorgelegt hat, ist dies z. B. höchstwahrscheinlich möglich. Vgl. meinen früheren Beitrag: [www.deutsch-als-fremdsprache.de]
Mit besten Grüßen und guten Gelingenswünschen bei euren Statusfeststellungverfahren
Gernot Back
5-mal bearbeitet. Zuletzt am 17.04.26 14:46.
ich kann verkünden, dass mir die Deutsche Rentenversicherung Bund letzte Woche 6.282,27 EUR an Beiträgen für die Zeit vom 11.03.2022 bis 09.04.2024 zurückerstattet hat, für die eine scheinselbständige Beschäftigung in zwei Statusverfahren festgestellt worden war. Ein weiteres Statusfeststellungsverfahren ist in der Pipeline, bei dem es um einen noch höheren Rückerstattungsbetrag geht.
Um auch die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erwirken, muss ich nun erneut gegen einen der damaligen »Auftraggeber« klagen, damit dieser mich – so wie es seine Pflicht ist – nachträglich bei der Sozialversicherung anmeldet, wodurch sich dann möglicherweise auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ergibt. Derselbe »Auftraggeber« hatte mir vor zweieinhalb Jahren den Rahmenvertrag gekündigt, weil ich die »Frechheit« besaß, bezahlten Urlaub als »arbeitnehmerähnliche Person« zu beanspruchen.
Diesen erneuten Rechtsstreit auf Rückerstattung auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (diesmal vor dem Sozialgericht) werde ich zweifelsohne gewinnen, ebenso wie den bereits geführten vor dem Arbeitsgericht in Sachen Urlaubsentgelt. Die GEW NRW hat mir auch diesmal Rechtsschutz gewährt. Vor dem Sozialgericht könnte man aber nach einem entsprechenden Statusfestsstellungsbescheid der DRV Bund ohne finanzielles Risiko auch ohne anwaltliche Unterstützung Klage zur Niederschrift einlegen.
Für alle, die es mir angesichts verlorener Integrationskurse gleich tun wollen: Voraussetzung ist, dass ihr die Statusfeststellungsverfahren jetzt zeitnah einleitet. Das könnt ihr von dieser Seite aus tun: [www.eservice-drv.de] Das SPD-geführte Arbeitsministerium plant da nämlich Schlimmes: [archive.ph]
Auch wenn ihr eine Zustimmungserklärung nach § 127 SGB 4 unterschrieben haben solltet, so könnte diese in vielen Fällen rechtsunwirksam sein, und ihr könntet dennoch ein Statusverfahren einleiten. Im Falle einer Formulierung, wie sie der Deutsche Volkshochschulverband vorgelegt hat, ist dies z. B. höchstwahrscheinlich möglich. Vgl. meinen früheren Beitrag: [www.deutsch-als-fremdsprache.de]
Mit besten Grüßen und guten Gelingenswünschen bei euren Statusfeststellungverfahren
Gernot Back
5-mal bearbeitet. Zuletzt am 17.04.26 14:46.
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