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Arbeitsmarkt und Honorare

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urteil zu selbständigkeit/scheinselbständigkeit
geschrieben von: integra1960 ()
Datum: 07. Juni 2019 17:50

In Kassel wurde am Arbeitsgericht gerade ein interessantes Urteil zu Honorarkräften unter Pflegern und Ärzten gefällt. Es handelt sich um Ärzte oder Pfleger, die an verschiedenen Krankenhäusern Dienste verrichten und nicht vom Krankenhaus angestellt sind.

Diese wollen gern als Selbständige behandelt werden und selber ihre Abgaben und Versicherungen tragen, dürfen es aber nicht, weil sie nicht selbständig und unternehmerisch auftreten. Lustigerweise werden nun die Krankenhäuser gezwungen, die Arbeitgeberanteile zu übernehmen.

Wir Kursleiter ringen seit Jahren darum, dass man uns abnimmt, dass wir keine echten Selbständigen sind und dass die VHSen und das BAMF uns bei den Abgaben (Rente und KV) unterstützen.
Da die Regierung sich damit aber ins eigene Fleisch schneiden würde, wird halt mit zweierlei Maß gemessen.

Bei den Krankenhäusern kann man Geld holen, also sind die Ärzte abhängig, bei den VHSen und dem BAMF muss man Geld in die Hand nehmen und zahlen, also sind die Kursleiter echt selbständig.

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Re: urteil zu selbständigkeit/scheinselbständigkeit
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 08. Juni 2019 18:24

Die Honorarärztin im Krankenhaus erhielt 80 Euro je Zeitstunde. Bei der Größenordnung könnte man Selbständigkeit akzeptieren. Das wäre überhaupt mal ein sinnvolles Kriterium, mindestens 80 % mehr als ein vergleichbares Gehalt für Arbeitnehmer, um SV, Urlaub, Feiertage, Krankheitszeiten und höheres Risiko auszugleichen.

Ob das Urteil in der Begründung etwas bringt für Lehrkräfte bleibt abzuwarten. In einem Krankenhaus ist klar, dass jeder Arzt gegenüber dem Chefarzt weisungsgebunden ist. Der Honorararzt kann in seiner Schicht nicht eine andere Behandlung wählen als vom Chefarzt für den Patienten festgelegt.

E.D.

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Re: urteil zu selbständigkeit/scheinselbständigkeit
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 12. Juni 2019 14:47

Lieber Erwin, wir IntV-Lehrkräfte sind – wie die Träger gegenüber dem BAMF weisungsgebunden.
Zur Erinnerung:“Die Lehrkräfte sind umgehend nochmals anzuweisen, die Anwesenheitslisten korrekt zu führen. Diese Anweisung gegenüber den Lehrkräften ist in Ihren Geschäftsunterlagen zu dokumentieren.
Mit Wirkung vom 01.08.2011
werden folgende Neuerungen eingeführt:
Die Anwesenheit der Kursteilnehmer ist nicht mehr nur durch Ankreuzen der Anwesenheitsliste und Unterschrift des Kursleiters nachzuweisen, vielmehr muss künftig zusätzlich jeder Kursteilnehmer selbst seine Anwesenheit an jedem Unterrichtstag durch Unterschrift dokumentieren.
Ich übersende Ihnen den beigefügten Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur“ und bitte sicherzustellen, dass der Vordruck ab 01.08.2011 - auch in bereits laufenden Kursabschnitten - wie folgt eingesetzt wird:
In dem Vordruck ist an jedem Kurstag vom Kursleiter handschriftlich das Feld „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) auszufüllen. Bei Unterrichtsbeginn und zusätzlich bei Unterrichtsende ist der Vordruck durch den Kursleiter den Teilnehmern zur Unterschrift vorzulegen.
Erscheint ein Teilnehmer nach regulärem Beginn des Unterrichts bzw. verlässt er den Unterricht vor dem regulären Ende, so hat er zu diesem Zeitpunkt zu unterschreiben. In diesen Fällen ist neben der Unterschrift durch den Teilnehmer zusätzlich die Uhrzeit (durch die Lehrkraft) einzutragen.
Waren Teilnehmer an einem Kurstag nicht anwesend, so sind die betreffenden Unterschriftsfelder vom Kursleiter unmittelbar nach Unterrichtsende mit einem Querstrich durchzustreichen.
Zudem unterschreibt der Kursleiter in der letzten Zeile und bestätigt damit die Richtigkeit der Liste für jeden einzelnen Kurstag. Der Vordruck dient als Ergänzung zur Anwesenheitsliste. Das Formular „Anwesenheitsliste“ ist wie bisher auszufüllen. (...)“, BAMF-Trägerrundschreiben 320 - 9500.12.2. Nürnberg, 27.07.2011. = 5-Tage-Wirkung! Das nenne ich „Diktatur“ ;-) Der Anwalt der beigeladenen VHS bezeichnete beide Anwesenheitslisten als „zu vernachlässigenden, geringen Aufwand“. ;-)
Bis zum 22.12.2010 gab es 389 BAMF-Trägerrundschreiben (ein geringer Anteil davon war für das ESF-BAMF-Programm, das am 20.12.2007 von der EU-Kommission genehmigt wurde). Das sind keine Liebesbriefe! Nachdem ich dies in meiner gerichtlichen Stellungnahme (2010) aufgeführt hatte, änderte das BAMF sein Portal. Keine „stolze“ Gesamtzahl mehr und nur noch bestimmte Trägerrundschreiben. ;-)
Mit der "Erklärung zur Umsetzung der neuen Konzepte bei der Durchführung von speziellen Integrationskursen" verpflichtet sich der Kursträger per Unterschrift ebenfalls zur Einhaltung der Inhalte der vom Bundesamt veröffentlichten Konzepte, was er nur kann, wenn er diese per Weisung an uns weitergibt.
Der "Katalog der Qualitätskriterien und Anforderungen im Trägerzulassungsverfahren (Stand:26.10.2009)" spricht für sich: QB 2:Führung, QB 3: Personal, QB 4: Kundinnenkommunikation, besonders QB 5: Unterrichtskonzeption und Unterrichtsdurchführung sowie QB 6: Evaluation und QB 7: Controlling, letzter Punkt Erhebungen und Krankenstatistiken u.a. der Lehrkräfte. Bin ich krank wird dies direkt vom Träger an den/die BAMF-Regionalkoordinator/in weitergegeben. Davon wissen die IntV-Lehrkräfte i.d.R. nichts. Ich entdeckte dies bzgl. meiner Klage in den „Allgemeinen Nebenbestimmungen“, BAMF. Datenschutz?! Gern und fälschlicherweise wurde von Richter*innen ein*e selbstständige*r Meister*in zur Abweisung meiner Klage herangezogen. Wer bitteschön gibt den Krankheitsfall einer Meisterin an die Innung oder gar an eine Behörde weiter?! Jeder Unterrichtsausfall, jede Unterrichtsvertretung, jede Unterrichtsstundenänderung, jede Exkursion (letztere im Voraus) muss vom Träger dem BAMF gemeldet werden.
Die bundesweit einheitlichen Integrationskurse nach IntV und die entsprechenden Bedingungen für die Trägerzulassung kommen nur zustande, wenn wir Lehrkräfte unseren Unterricht gemäß IntV gestalten.
Wir erhalten die Weisungen vom BAMF über den Kursträger in Form von mündlichen Hinweisen, E-Mails, Notizzetteln, BAMF-Trägerrundschreiben, BAMF-Unterrichtskonzepten oder über die große Fachkonferenz wie in staatlichen Schulen.
Weisungsgebundenheit gegenüber BAMF nach den Vorgaben der IntV, neu siehe z.B. § 3, § 8 (2) 1.,2. (3), § 10, § 11,§ 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 (2), (3), (4), § 20 und
§ 21 Bewertungskommission.
Die Kontrollen der bundesweit einheitlichen Integrationskurse führen über 140 RegionalkoordinatorInnen durch. 2008 fanden 2.214 Kurskontrollen statt, im ersten Halbjahr 2009 bereits 1.245.
"Bei den Kursbesuchen werden neben Gesprächen mit den Trägern und den Lehrkräften auch Gespräche mit den Teilnehmern geführt. Die Kursbesuche werden protokolliert. Das Ergebnis wird den Trägern schriftlich mitgeteilt, die bei Beanstandungen zur Stellungnahme und zur Beseitigung festgestellter Mängel aufgefordert werden. Die Überprüfung der Beseitigung erfolgt bei einem Folgebesuch. Alle Regionalkoordinatoren/ReKos haben an einer speziellen Schulung "Didaktik des Sprachunterrichts – Integrationskurse zum Zweitspracherwerb" teilgenommen."(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Netzwerk Weiterbildung)
Wir dürfen – im Gegensatz zu allen Selbstständigen – nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 IntV nicht gleichzeitig Lehr- und Verwaltungskraft sein! Welche*r selbstst. Meister*in darf nicht gleichzeitig Bürokraft sein?!
Warum wir nicht?: Damit wir keinen Einblick in die zu dokumentierenden Geschäftsunterlagen (s.o. BAMF:“Diese Anweisung gegenüber den Lehrkräften ist in Ihren Geschäftsunterlagen zu dokumentieren.“) und die ständig anweisenden BAMF-Trägerrundschreiben erhalten. ;-)
Die von der Bundesregierung in der 2. Änderung der IntV gültig ab 1. März 2012 zugegebene „Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach § 12 Abs. 1 GG“ der IntV-Lehrkräfte, siehe auch § 15 IntV, Dez. 2004, bedeutet ein schutzloses Ausgeliefertsein der IntV-Lehrkräfte bzgl. Verordnungen und der sittenwidrig prekären Einkommenssituation.
Umsatzsteuerbefreiung der BAMF-Integrationskurse:
„Abschnitt 4.21.5. UStAE
Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen
Auch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen gemäß Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG , wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde - generell oder im Einzelfall - mit der Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat.
(3a) Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. A UStG , wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.“
Kein anderer z.B. VHS-Kurs ist umsatzsteuerbefreit!
Das BAMF besitzt das Staatsmonopol auf die ersten 3 Sprachniveaustufen A1 – A2 – B1 für verpflichtete und berechtigte TeilnehmerInnen nach § 43 und § 44 Aufenthaltsgesetz. Genehmigt sich per Monopol die Weisungsbefugnis gegenüber IntV-Trägern und IntV-Lehrkräften.
Und nein, dies und noch viel mehr wurde von sämtlichen Instanzen nicht berücksichtigt, aber die „Phantasien“ der beigeladenen Gegenseite in aller Ausführlichkeit. Als ich dazu wörtlich „Phantasien“ sagte, erhielt ich am 15.3.16 eine „Rüge“ von der SG-Richterin ;-) , die sie nicht im Urteil aufführte... ;-)

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Re: urteil zu selbständigkeit/scheinselbständigkeit
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 04. September 2019 15:22

Erwin Denzler:"In einem Krankenhaus ist klar, dass jeder Arzt gegenüber dem Chefarzt weisungsgebunden ist." Auch die weisungsbefugte Chefärztin ist - falls nicht Co.-Partnerin des priv. KH - Angestellte! Ebenso ein*e Meister*in in einem Betrieb, wenn sie nicht Co.-Partner*in ist, selbst der/die Geschäftsführer*in... Alle gerichtlichen Instanzen missachteten diesen meinen Einwand. ;-)
Alle 4 IntV-Integrationskursträger, bei denen ich unterrichtete, hatten eine Fachbereichsleiterin (bei VHS gut bezahlte/rundum abgesicherte Angestellte des öffentlichen Dienstes ;-) ), über die wir IntV-Lehrkräfte direkte Weisungen erhielten, die die von ihr anberaumten Konferenzen leitete.
Auch als Ex-Heimleiterin (nach Studium vor Referendariat) war ich angestellt. Selbstredend weisungsbefugt und konnte mein Gehalt + Arbeitszeiten mitbestimmen! Nicht so in IntV-Integrationskursen. ;-)
Unsere sittenwidrig unterbezahlte Scheinselbstständigkeit ist bundespolitisch gewollt ;-)
Schön aufgepasst ;-) : Ziel des des IntV-Intergrationskurses ist B1/GER. Ziel Fach Englisch an der Realschule (!) ist ebenfalls B1/GER. Worin unterscheidet sich eine Realschulklasse von einem IntV-Integrationskurs? Wie unterscheidet sich bereits das Einstiegsgehalt/Realschule + soziale Absicherung hinsichtlich einer IntV-Lehrkraft? ;-)

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