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Re: Hilfe!! Kündigung von Honorarverträgen - Arbeitsrecht
geschrieben von: Jasmin Winter ()
Datum: 05. September 2016 19:46

Hallo! Ich habe ein ähnliches Problem. Habe eine Honorarvertrag und unterrichte seit 10 Monat zuverlässig zwei Mal pro Woche in diesem Kurs. Nun wurde mir ohne eigenes Verschulden der Kurs von Heute auf Morgen MÜNDLICH abgesagt. Es besteht eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, jedoch hat der Auftraggeber die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl, auf welche er sich beruft.
Nun ist meine Frage: muss der Auftraggeber schritflich kündigen und kann ich die Kurse, die zwar nicht gehalten wurden, trotzdem in Rechnung stellen?
Ich wäre auch dankbar für Tipps, wo ich mich beraten lassen kann ohne eigenen Anwalt oder Rechtschutzversicherung.

Vielen Dank!

Re: Hilfe!! Kündigung von Honorarverträgen - Arbeitsrecht
geschrieben von: R.F. Stock ()
Datum: 24. Dezember 2016 22:09

Ich habe eine fristlose Kündigung meines Honorarvertrages erhalten gem. Vertrag Bund zwar zum 31.10. Die schriftliche Kündigung wurde mir am 15.11 zugestellt. allerdings hatte ich noch im November für die Firma gearbeitet und ich forderte für zwei Wochen noch Honorar ein, allerdings ohne Erfolg. Hilft ein Anwalt mit Androhung einer möglichen Klage?

wer weiß Rat?

Danke

Re: Hilfe!! Kündigung von Honorarverträgen - Arbeitsrecht
geschrieben von: Bingo ()
Datum: 06. Januar 2017 01:56

Honorarverträge sind jederzeit kündbar (auf beiden Seiten) - es sei denn, dass etwas Anderes in dem Werk (= Honorar-)vertrag vereinbart ist.

Bezahlt werden müssen nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Wenn der Maßnahmeträger Dir noch Geld für geleistete Stunde schuldet, solltest Du das beweisen können. Schick ihm eine Mahnung mit Fristsetzung und hau noch eine Mahn- gebühr von 1-3 % des geschuldeten Gesamtbetrages drauf.

Reagiert der Träger nicht frisrtgerecht, klage den Betrag ein. Schicke ihm einfach einen Mahnbescheid über das Gericht, Formulare gibt es dafür in jeder Schreibwarenhandlung.

So habe ich es bei säumigen Zahlern immer gemacht (keine Maßnahmeträger, sondern Übersetzer- und Dolmetschaufträge). Hat wunschgemäß gewirkt.

Grundsätzlich gilt, dass ausstehende Honorarbeträge für bereits geleisteten Unterricht immer gezahlt werden müssen - egal, ob der Werkvertrag gekündigt wurde oder nicht.

Weitere Bemerkungen über solche Klitschenpraktiken, ausstehende Honorare nicht zu zahlen, kann ich mir nur hier mühsam verkneifen. Schande!

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