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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Dieter Müller ()
Datum: 24. März 2014 13:03

Liebe Kollegen,

bin seit geraumer Zeit selbständig und bereue dies nicht. Ich verhandle meine Preise, gestalte meine Verträge selbst, schalte meine eigene Werbung und entscheide, wen ich coache.
Ich bin zwar ständig am Rechnen und am Einschätzen wie der kommende Monat wird, aber im Vergleich mit den lausigen Jobs in Integrations- uns Alphakursen ist dies geradezu eine paradiesische Situation.
Die Klagen beim Sozialgericht laufen zwar noch, aber im Grunde sind sie mir scheißegal. Selbst wenn ich gewinnen sollte, erhöht sich meine Rente dadurch um etwa 2,50 Euro im Monat. Dafür hat sich der Aufwand mit der Antragstellung und jeweills ca. 25 Anlagen doch gelohnt! Also, Statusprüfungen sind reine Zeitvergeudung!
Selbst wenn Ihr euch nicht versichert, ist das völlig Banane! Der Zoll, DRV und die Betriebsprüfer sind nur ein Schnarchverein. Keine Sau interessiert, ob Ihr nun versichert seid oder nicht! Rente gib es sowieso nicht, wenn wir ins Rentenalter kommen. werdet lieber selbst am Kapitalmarkt aktiv und gestaltet Eure Altersvorsorge selbst.

So long

Dieter

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 16. April 2014 13:35

Für die IntV-Lehrkräfte stellt sich die existentielle Frage, warum sie nicht wie andere abhängig Beschäftigte, die aufgrund ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit, die Sozialversicherung als besonderes Sicherungssystem des öffentlichen Rechts genießen, behandelt werden. Stattdessen gar als Festangestellte aufgrund der unterfinanzierten, staatlich reglementierten IntV-Integrationskurse in Honorarkräfte umgewandelt wurden/werden (Ramboll, Dez. 2009, S. 9) . Dass IntV-Lehrkräfte im Orientierungskurs dieses deutsche Sozialversicherungssystem positiv darstellen müssen, bereitet vielen einen starken, inneren Konflikt.
Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der/die Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U. v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/1 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Darauf hatte der zuständige LSG-Richter im Vorfeld meines Klageverfahrens (L 2 R 372/12) die DRV Bund hingewiesen und befragt. „Mein“ GEW-Anwalt griff dies nicht in seiner Klagebegründung auf, obwohl auch ich ihn nochmals darauf verwies. Siehe auch „Hase und Igel“ an dieser Stelle vom 17.08.2013.

Das BAMF, die IntV-Träger können keine IntV-Integrationskurse nach IntV ohne entsprechend angewiesene Lehrkräfte unterrichten.
Das BAMF agiert u.a. eingreifender als die Fachaufsicht einer Landesschulbehörde, da seine Regionalkoordinator_innen unangemeldete Unterrichtskontrollen durchführen.
Bzgl. der niedersächsischen Ganztagsschulen erwirkte eine Honorarkraft des Ganztagsbereichs per Arbeitsgerichtsurteil/Hannover aus November 2010 (Az.: 10 Ca 177/10 Ö) ein unbefristetes Angestelltenverhältnis. Die DRV Bund stellte Nachforschungen an weiteren Ganztagsschulen/NDS an und bescheinigte ebenfalls abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelte wegen Sozialversicherungsbetrugs. Untersuchte mit der Zollfahndung die vom Kultusministerium herausgegebenen Erlasse und Vertragsmuster sowie die Unterlagen der Landesschulbehörde einschließlich aller alten und neuen Honorarverträge.
Der Gewerkschaftszeitung/GEW "Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen" 12.2013/01.2014/10.01.2014 ist auf Seite 38 zu entnehmen:"(...) Die DRV Bund und das Kultusministerium haben sich im Streit um die Verträge der seit 2007 über 14.000 Honorarbeschäftigten an Ganztagsschulen geinigt. Das Land zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zwölf Millionen Euro nach. (…)".
Hier stellt sich für mich die Frage, warum eine Landesregierung mit der Befugnis zur „gesetzgebenden Gewalt“ , Scheinselbstständigkeit an ihren öffentlichen Schulen zulässt (gar fördert?) und betroffene Personen erst klagen müssen, bis sich etwas an ihrer schutzlosen Situation ändert?!

Aus "Aktuelle Hinweise zum Ganztagsbetrieb" GEW vom 03.02.2011, S. 1 und 2:

"Juristische Beurteilung (...) Wenn Sie die Auszüge aus dem Arbeitsgerichtsurteil lesen, werden Sie feststellen, dass die dort aufgeführten Kriterien für eine abhängige Beschäftigung bei Arbeitsgemeinschaften im Ganztagsbetrieb grundsätzlich zutreffen:

Vorgeschriebene Arbeitszeit, vorgeschriebener Arbeitsort / Pflicht, zur Arbeitsleistung persönlich in der Schule anwesend zu sein, verbunden mit der Arbeitsorganisation der Schule einschließlich der Anwesenheitskontrolle und Notwendigkeit der Krankmeldung, Urlaubsregelung / Vorgaben für die Tätigkeit und zeitlichen Ablauf durch die Schulleitung.

Die vom Kultusministerium vorgenommene Unterscheidung in mehr oder weniger unterrichtsnahe Arbeitsgemeinschaften ist rechtlich nicht relevant. (...)"

S. 3:"Auszug aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.11.2010 (...)":

"Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist darauf abzustellen, ob der Kläger zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Danach ist kein Arbeitnehmer, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Erheblich ist, ob jemand hinsichtlich des Inhalts und der Durchführung seiner Tätigkeit sowie Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Vertragspartners unterliegt. Maßgeblich ist, welches Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit dem Kläger verbleibt. (…)
Nicht entscheidend ist, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen und in welcher Weise formelle Merkmale wie zum Beispiel die Abführung der Steuern geregelt ist, sondern wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv zu beurteilen ist. (...)
Denn er hat unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände während der gesamten Zeit seine Arbeitszeit und Arbeitsleistung nicht selbst bestimmen können. Die Lage der Arbeitszeit und der Dienstbeginn waren um 11. 30 festgelegt. (...) Weiterhin war der Kläger auch bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht frei, weil ihm Vorgaben gemacht wurden. So musste er zu Beginn des Ganztagsbetriebs die EDV und technische Geräte warten, Schülerlisten führen etc..
Der Kläger war auch fest in die betriebliche Arbeitsorganisation der ...schule eingebunden, denn er musste sich im Fall der Erkrankung im Schulsekretariat bei den Stundenplanern abmelden und seine Abwesenheit wurde vom Ganztagskoordinator und dem Außenstellenleiter kontrolliert. (...) Er musste regelmäßig zum Ganztagsbetrieb anwesend sein. Die Arbeitsleistung musste er ausschließlich in der ...schule erbringen. Er erhielt Vorgaben für seine Tätigkeit und deren zeitlichen Ablauf von der Schulleitung."

Dies alles und mehr, da IntV-Integrationskurse u.a. umsatzsteuerbefreite, schulische Lehrgänge mit 2 Modellprüfungen § 11 (3) IntV sowie 2 Abschlussprüfungen § 17 IntV sind, trifft auch auf die IntV-Integrationskurslehrkräfte zu. Von daher ist nicht nachvollziehbar, dass die DRV Bund bei Statusfeststellungsverfahren von IntV-Lehrkräften i.d.R. eine Selbstständigkeit bescheinigt.

Spekulatius Ganztagsschulen/NDS: DRV Bund = Bund gegen Landesregierung?

Auch auf diesen Ganztagsschulen-Vergleich wies ich „meinen“ GEW-Anwalt im Vorfeld meiner genannten LSG-Verhandlung hin. Bekanntlich ohne Erfolg.

Bzgl. einer geringeren Wochenstundenzahl sei auf den Fall einer Übungsleiterin verwiesen, die nur drei Stunden in der Woche tätig war: BSG vom 18.12.2001, B 12 KR 80/01 R. Wurde ebenfalls vom GEW-Anwalt ignoriert.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 17. April 2014 14:23

Die DRV Bund antwortete auf die oben genannte Frage des LSG-Richters zum "Dienst höherer Art" mit Schreiben vom 26.09.2012:

"(...) Der Umfang der Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers hat damit bei Lehrkräften, die zweifellos Dienste höherer Art verrichten, in der im Statusfeststellungsverfahren vorzunehmenden Gesamtabwägung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung, ob die Lehrkraft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und damit kraft Gesetzes dem Sozialversicherungssystem der Beschäftigten grundsätzlich angehört.(...)"

Kurz: BAMF und Träger können Integrationskurse nicht nach Integrationskursverordnung unterrichten lassen, wenn die IntV-Lehrkräfte nicht entsprechend vom Träger angewiesen und in seine Arbeitsorganisation eingebunden werden.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 16. Mai 2014 19:51

Zur Info ein interessantes Urteil:

„Neue Presse“, 16.05.2014

Urteile: Volkshochschul-Dozentin erstreitet Festanstellung

Eine Volkshochschul-Dozentin hat sich in Lüneburg vor dem Arbeitsgericht eine Festanstellung erstritten. Die 63-Jährige war seit 15 Jahren als Honorarkraft beschäftigt.
Lüneburg. Sie sei dabei wie eine festangestellte Lehrerin eingebunden, entschied das Gericht am Mittwoch nach Medienberichten. Außerdem sei die Dozentin fast Vollzeit beschäftigt. Wie sie bezahlt werde, sei noch offen, sagte der Vorsitzende Richter der dpa am Donnerstag. Das könnte für die Volkshochschule Lüneburg durchaus Grundsatzcharakter haben. Das Urteil ist aber nicht ohne weiteres auf andere Volkshochschulen übertragbar." (Az. 1 CA 526/13 E, Entscheidung vom 19. März), dpa“

Dieses Urteil betrifft den 2. Bildungsweg (googelt nach ausführlicheren Infos). Da es bereits 2004 ein Urteil bzgl. VHS und 2. Bildungsweg für "schulpflichtige Jugendliche" gab (die VHSen verabschiedeten sich daraufhin von diesen Jugendlichen-Kursen*), vermute ich, dass es sich hierbei um Erwachsene auf dem 2. Bildungsweg handelt.

* Die Kurse erhielten Träger, die die Festanstellung gewährleisten konnten. 2004 sank z.B. mein Angestelltengehalt in der BA/Weiterbildung um 30 %, so auch in diesen abgegebenen 2. Bildungswegkursen, war aber immer noch höher als die Monatshonorare in IntV-Integrationskursen ohne jegliche soziale Absicherung.

Ergo, entledigt sich die VHS der schulischen Kurse, dann kann`s nur besser bezahlt werden!

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 10. Juni 2014 15:42

E & W 6/2014, S. 44:

„Befristungsrecht missbraucht


Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter hat erfolgreich gegen seine befristete Beschäftigung geklagt. Die Hochschule hatte ihn 14 Jahre lang mit kurzzeitigen Verträgen angestellt und damit laut Gericht das Sonderbefristungsrecht im Wissenschaftszeitvertragsrecht (WissZeitVG) missbraucht.
(…) Die Richter zählten während eines dreijährigen Auftrages zwei Befristungen, bei einem anderen über neun Monate drei. Für Arbeitsgerichte liege ein Missbrauch nahe, wenn „trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Bechäftigungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse“ vereinbart werde. (...)“

Landesarbeitsgericht Köln vom 6.11.2013 – 11 SA 226/13

Zwar sind IntV-Integrationskurslehrkräfte offiziell noch nicht als Arbeitnehmer_innen „anerkannt“ (haha, das ist der Regierung für ihr „Erfolgsmodell“ zu teuer!), aber wir alle bzw. viele von uns kennen die Trägerpraxis der Honorarverträge pro Modul = 100 UE. Obwohl der IntV-Integrationskurs aus 2 Teilen besteht: 1. Sprachkurs mit 600 UE und 2. anschließender Orientierungskurs, derzeit mit 60 UE. Und obwohl das BAMF den kontinuierlichen Einsatz der IntV-Lehrkräfte in einem IntV-Integrationskurs fordert. Dazu gibt es Trägeranschreiben, die ich jetzt nicht raussuche.
Plus BAMF: "Ein Wechsel der Lehrkraft ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen." Siehe „Allgemeine Nebenbestimmungen zur Trägerzulassung“, BAMF 13.11.2008, S.2, unter 2.2.

Also, falls der beklagte Träger, Beisitzende oder ein_e Richter_in auf einzelne Honorarverträge verweisen - wie bei mir zur VHS 2 im Sommer 2013 geschehen - könnte ebenso auf das oben genannte LAG-Urteil verwiesen werden.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 01. Juli 2014 14:06

Bezahlung von Kinderbetreuung in Integrationskursen ab 01.06.2014, Auszug aus Trägerrundschreiben:

“Teil E Integrationskursbegleitende Kinderbetreuung
§ 17 Grundsatz
(1) Eine Kinderbetreuungsmaßnahme wird nur vergütet, wenn mindestens drei berechtigte Kinder betreut werden (Grundvoraussetzungen). Berechtigte Kinder sind: (…)

§ 18 Vergütung
Auf Antrag werden für eine Kinderbetreuungsmaßnahme die Kosten für eine Betreuungsperson in Höhe von 14,50 € pro Zeitstunde vergütet. Der Abrechnungszeitraum beträgt mindestens einen Kalendermonat.
Der Kursträger ist verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung dem Bundesamt anzugeben, ob und in welcher Höhe Beiträge bzw. Zuschüsse von Dritten für die Kinderbetreuungsmaßnahme geleistet wurden; diese Beiträge bzw. Zuschüsse werden bis zur Höhe der ansonsten vom Bundesamt gezahlten Vergütung in Abzug gebracht. (…)”

14,50 € pro Zeitstunde für das Betreuungsersonal der Kinderbetreuung:

Sprich 14,50 € Honorar! 100% Sozialversicherungsbeiträge, kein bezahlter Urlaub/Feiertag, kein bezahlter Krankheitsfall.

Weit entfernt vom Einstiegsgehalt einer Erzieher_in.

Frauenarbeit (vorwiegend) und Kinder sind im Regierungsverständnis nichts wert!
Bleibt die Frage, ob der Träger davon auch noch die Räumlichkeit, Materialien etc. finanzieren muss.

Das unterfinanzierte Betreuungspersonal sollte einmal den Zoll bzgl. Scheinselbstständigkeit einladen.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 14. Juli 2014 15:19

Urteile: Volkshochschul-Dozentin erstreitet Festanstellung, (Az. 1 CA 526/13 E, Entscheidung vom 19. März)

Wie ich von der Klägerin zwischenzeitlich erfuhr, handelt es sich um die 2. Bildungswegs-Kurse für freiwillige Erwachsene!

Bei meinen beiden Verfahren wies ich den GEW-Anwalt auf die Entscheidung bzgl. 2. Bildungsweg für Jugendliche (abhängiges Beschäftigungsverhältnis) hin. Er meinte, das sei etwas Anderes... Mir unverständlich. Also erwähnte ich es bei der Gerichtsverhandlung bzgl. VHS 2 im Juli 2012. "Das ist etwas Anderes, es sind schulpflichtige Jugendliche.", DVV-Anwalt und Fachbereichsleiterin der VHS. Der GEW-Anwalt schwieg. Mein Hinweis, dass es sich bei den IntV-Teilnehmenden auch um "Schulpflichtige" (Aufenthaltsgesetz mit Sanktionen bei Nichtteilnahme oder Teilnahmeverstößen) handelt, verhallte im Off. Keine Unterstützung vom GEW-Anwalt.

Ich bastel mir eine politisch gewollte Selbstständigkeit...

Beim Ärztepfusch-Behandlungsfehler gibt es laut Politmagazin ein Handbuch mit gerichtstauglichen Vertuschungsbeispielen. Wär doch auch was für Integrationskurse!

Ich bin keine Anhängerin von "Verschwörungstheorien", aber ich erkenne hier durchaus eine "Verschwörungspraxis", schmunzel. Das Aufdeckspiel.

Achja, diese Fachbereichsleiterin meinte (nachdem sie überhaupt erst im Gedächtnis wühlen musste), dass sie jahrelang unser zu führendes Kursheft alla Klassenbuch (siehe BAMF Qualitätskriterien) jedes Mal im Papierkorb versenkt hätte. Auf meine Frage, warum sie uns das nicht gleich gesagt hätte, dann hätten wir keins geführt, zuckte sie mit den Schultern. Wortreich zeitraubend führte sie vor Gericht aus, dass sie als ehemalige Deutschlehrerin der VHS das Kursheft für ihre Unterrichtsvorbereitung genutzt hätte und dies auch von uns annahm. Das ist für mich als Pädagogin keine Unterrichtsvorbereitung!

Die Mails der Fachbereichsleiterin, in denen einerseits das in diesem Fall "verschwundene" Kursheft von ihr angefragt und mit 2. Mail das Vorliegen bei ihr bestätigt wurde, leitete der GEW-Anwalt zur 2. Verhandlung vor dem Landessozialgericht/LSG allerdings nicht weiter.

Nachfragen zwecks Papierkorbentsorgung...?

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 24. Juli 2014 13:14

Die Aktivitäten von ehemaligen und einer einzigen noch aktiven Netzwerkgruppe_n der Lehrkräfte sowie Einzelaktionen bewirken schon etwas im BAMF-Dampf oder bei dem DVV und seinen VHSen.
Der Datenschutz wird jetzt gar betont und es wird sogar vermehrt auf Datenschutz z.B. bzgl. der Abschlussprüfung DTZ geachtet! Lest euch mal im BAMF-Portal das Trägerrundschreiben vom 17.04.2014 samt Anlage 1 "telc-Prüfungsdurchführung" durch. Mit Wirkung zum 1. Mai 2014! Haha, 13 Tage-Frist! Spurt gefälligst!!! Staatlicher geht keine Prüfung!

Heijei, das BAMF... Da mein damaliger GEW-Anwalt u.a. meine umfangreiche Stellungnahme auf die vielen Fragen der Richterin aus Sept. 2010 nicht weitergeleitet hatte, schickte ich sie ihr Anfang 2011 mit Kopie aus dem BAMF-Portal und Hinweis, dass bis 22.12.2010 insgesamt 389 BAMF-Trägerrundschreiben rausgegangen waren. Teilt das mal durch 6 laufende Jahre: 389 : 6 = 64,83 = aufgerundet 65 pro Jahr : 12 Monate =

5,41 BAMF-Trägerrundschreiben pro Monat. Reine Liebesbriefe einer Behörde an die IntV-Träger! Und hat mit den IntV-Lehrkräften rein gar nix zu tun...

Ein geringer Anteil davon betraf das ESF-BAMF-Programm, das am 20.12.2007 von der EU-Kommission genehmigt wurde.

Ahja, der GEW-Anwalt drohte mir damals aufgrund meiner Ei - Gen - Mächtigkeit mit der Mandatsniederlegung... Siehe auch "Hase und Igel" vom 17.8.2013 unter diesem Thema.

Kaum lag meine 389-Anschreiben-Kopie dem Gericht und durch Weiterleitung desselben auch ans BAMF, da beim 1. Gerichtstermin Febr. 2012 noch mit beigeladen, vor, änderte das BAMF sein Trägeranschreiben-Portal. Nicht mehr alle - schon gar nicht in der oberen Stolz-Leiste die Anzahl seit Jan. 2005 - wurden öffentlich aufgeführt.

Heute steht dort zu jeder Jahreszahl (nur noch ab 2009):

"Hier finden Sie alle im Jahr 2009 an die Integrationskursträger und Lehrkräfte versandten Trägerrundschreiben zum Download." Das BAMF sendet keine Trägerrundschreiben an die Lehrkräfte. Der Träger leitet den Inhalt an selbige weiter.

Das hochverehrte BAMF ist sich seiner absoluten Machtposition sicher und scheut sich nicht öffentlich schlichtweg zu lügen! Aber, wen schert`s?...
Das BAMF ist der Hirte und führt eine radikal-dogmatische Schafsschur durch.

Ich erhielt kürzlich die 20-seitige Stellungnahme der beigeladenen VHS, sprich des DVV-Anwalts. Hat er sich Mühe gegeben, scheint zu pressieren... Wirft mir/uns u.a. "gerichtstaktische Gründe" vor. Ja, ja, die liebe Projektion aber viel - leicht überlegenswert. Also: Danke für den Hinweis!
6 Wochen Zeit zur Gegenstellungnahme.

Pippi Lanstrumpf habe ich als Kind gern gelesen. Häschen hüpf, hüpf, hüpf.

Die telc-GmbH ist im Übrigen ein Tochterunternehmen des DVV, der ja wiederum "der größte BAMF-Partner" ist und mit seiner Monopolstellung rund 50 % der IntV-Integrationskurse (selbst stolz verkündet) veranstaltet. Na, was ändern wir jetzt?

Im oben erwähnten telc-Schreiben vom 17.04.2014 (BAMF - Anlage 1) ist bereits der übliche Behördenton des BAMF zu erkennen. Welch grandiose Anpassung!

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Georg321 ()
Datum: 25. Juli 2014 18:51

"Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen müssen so platziert werden, dass sie keinen Einblick in die Unterlagen der anderen Teilnehmer und Teilnehmerinnen nehmen können. Der Abstand zwischen den Prüfungsteilnehmern und -teilnehmerinnen muss nach vorn, nach hinten und nach den Seiten jeweils mindestens 1,50 Meter, gemessen von der Mitte der Sitzgelegenheit aus, betragen.
Für jede Prüfungsgruppe in der Schriftlichen Prüfung ist ein aussagekräftiger Sitzplan anzufertigen und mit den Prüfungsunterlagen an die telc GmbH zu schicken.
Der/Die Prüfungsverantwortliche oder eine Aufsichtsperson beginnt die Prüfung mit der Belehrung zu Formalitäten und Prüfungssicherheit. Er/Sie ist ausschließlich zur Beantwortung von Fragen berechtigt, die sich auf organisatorische Belange der Prüfung beziehen. Fragen zu Prüfungsinhalten dürfen weder beantwortet noch kommentiert werden. Nach Beginn der Prüfung dürfen keine Fragen mehr beantwortet
werden. Die Aufgabenhefte dürfen erst nach der Belehrung ausgegeben werden und erst dann geöffnet werden, wenn der Beginn der Prüfung angesagt wird. Wer erst nach Beginn der Belehrung erscheint, darf nicht mehr an der Prüfung teilnehmen.
Wenn Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen den Prüfungsraum kurzzeitig verlassen müssen, ist dies nur jeweils einer einzelnen Person zu gestatten. Ein Verlassen des Prüfungsraums muss im Protokoll unter Angabe des konkreten Zeitraums vermerkt werden. Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die die Prüfung
vorzeitig beenden, dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nicht mehr betreten und müssen das Gebäude, in dem die Prüfung stattfindet, verlassen."
[www.bamf.de]

Kommentar: und das alles wird Aufsichtspersonen und PrüferInnen gemacht, die absolut ohne Arbeitsanweisungen auskommen und überhaupt nicht in die Betriebsabläufe eingegliedert sind...
So nach dem Motto: "die Gruppe xy bei dem Träger Z werde ich morgen irgendwann zwischen 9 und 15 Uhr prüfen, habe vorher noch zwei andere Kunden...!"

Lustig ist auch, dass sich das Rundschreiben liest wie das Kleingedruckte der Einverständniserklärung bei Facebook: mit Sprache hat es gar nichts zu tun, hier ist nur von juritischen Aspekten die Rede.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Georg321 ()
Datum: 25. Juli 2014 19:02

"Die Sicherheitsumschläge mit den vertraulichen Prüfungsmaterialien sind entsprechend der Durchführungshinweise zum Deutsch-Test für Zuwanderer nur im Beisein einer trägerunabhängigen Aufsichtsperson oder eines trägerunabhängigen Prüfers unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu öffnen. Die auswertungsrelevanten
Prüfungsunterlagen sind nach der Prüfung noch im Prüfungsraum in mitgelieferte Sicherheitsumschläge einzulegen. Es ist jeweils durch Unterschrift zu bestätigen, dass der Umschlag zu Prüfungsbeginn unversehrt war und der neue Umschlag zum Rückversand nach der Prüfung sofort verschlossen wurde."

"Sicherheit, Durchführung, Aufsicht, Sicherheit, Unterschrift, unversehrt, sofort verschlossen."

Das liest sich ungefähr so wie die Sicherheitshinweise, die für die Durchführung des Maßregelvollzugs in Hochsicherheitsgefängnissen gelten. Der Witz ist, dass so ein albernes B1-Zertifikat absolut nichts wert ist.

"Die telc GmbH und die jeweilige Prüfungsstelle haben die Verpflichtung, das Zertifikat zu unterzeichnen und zusätzlich mit Siegel oder Stempel zu versehen. Faksimilierte Unterschriften sind zulässig. Ohne Siegel oder Stempel und Unterschrift der Prüfungsstelle ist das Zertifikat ungültig."

Das Siegel muss aber mit einem Ring aus adeliger Abstammung vom Prüfungszeremonienmeister persönlich in von deutschen Bienen erzeugten Wachs eingedrückt werden...

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 27. Juli 2014 19:28

Hallo Georg,

da hast du vollkommen recht!

Als weitere Ergänzung folgende, diesbezügliche Auszüge:

Telc-DTZ-Prüfungsvorgaben, Trägerrundschreiben 17.04.2014:

„§ 6 Überprüfung der Identität

Die Identität der Prüfungsteilnehmer_innen ist sowohl vor Beginn der Schriftlichen Prüfung als auch vor Beginn der Mündlichen Prüfung zu überprüfen.“
Zoll, Polizei, Ausländerbehörde? Nein, durch die Prüfer_innen, sprich durch prüflings- bzw. kursfremde IntV-Lehrkräfte nach § 15 (1) und 15 (2) IntV mit entsprechender BAMF-Prüfer_innen-Lizens.

„§ 7 Aufsicht und Protokoll
Für jede Prüfungsgruppe in der Schriftlichen Prüfung ist ein aussagekräftiger Sitzplan anzufertigen und mit den Prüfungsunterlagen an die telc GmbH zu schicken.
Die Prüfungsverantwortliche (…) beginnt die Prüfung mit einer Belehrung (…).
2. Prüfungsprotokoll
Die Prüfungsstelle (Anm. v. mir: der Träger) behält eine Kopie des Protokolls, eine weitere ist der telc GmbH zuzusenden. (…)

§ 8.3 Täuschung
Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren (…).

§ 5 Ausschluss der Öffentlichkeit
2. Inspektionen

Vertreter_innen der telc GmbH sowie von ihr beauftragten Inspektor_innen sind auch unangemeldet berechtigt, Prüfungen zu besuchen. (…) Ein solcher Besuch ist im Prüfungsprotokoll unter Angabe des konkreten Zeitraumes zu vermerken.“

Wie weisen sich die telc-Vertreter-innen aus??? Perso + telc-Foto-Identitätskarte? Gespeicherte Fingerabdrücke? Darauf bestimmt.
Erinnert sehr an die unangekündigten BAMF-Kontrollen. Ah, das BAMF darf ja auch und sowieso!

So viele Identitätsüberprüfungen und -nachweise!
Führen diese nicht letztendlich zum irritierenden Identitätsverlust der prüfenden, angeblich „selbstständigen“ IntV-Lehrkräfte? Irri-tier-ende.

Für die VHSen sind diese telc-Inspektionen viel - leicht nicht so das Problem. Schließlich ist die telc GmbH ja ein Tochterunternehmen des Deutschen Volkshochschul-Verbandes/DVV.

„§ 11 Einsichtsnahme
2. Anfechtungen von Entscheidungen

Anträge von Prüfungsteilnehmer_innen, mit denen Entscheidungen von Prüfungszentren (…) angefochten werden, müssen innerhalb (…) in Schriftform bei der telc GmbH eingegangen sein (…). Der Antrag muss ausreichend begründet sein. Nicht ausreichend begründete Anträge kann die telc GmbH (Anm. v. mir: ein Tochterunternehmen des DVV) bereits aus diesem Grund zurückweisen. (...)“

Mit der zu erzielenden Sprachniveaustufe A2 bzw. B1/skalierter DTZ ein schwieriges bis unmögliches Unterfangen für die/den anfechtende_n, Prüfungsteilnehmer_in. Außenhilfe scheitert u.U. an Finanzmitteln. Aber es gibt ja die mit den Trägern zusammenarbeitenden Migrationsdienste...

„§ 3 Prüfungsinhalt und -umfang
Aufbau, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfung werden im Modelltest sowie im Handbuch und den Durchführungs- und Organisationshinweisen zum DTZ verbindlich beschrieben.“

Ein Hinweis ist ein Hinweis. Zur Vermeidung der Aufdeckung der Scheinselbstständigkeit der IntV-Lehrkräfte ist das Wort „Hinweis“ richtungsweisend verbindlich.

Ist die Kombination „Hinweis + verbindlich“ selbst vor Gericht nicht eindeutig verbindlich genug? Bisher nicht. Kombi-Nation?
Wir sind gespannt auf weitere, staatliche Wortkreationen...

Dieser DTZ-Modelltest muss nach § 11 (3) IntV 4 Wochen vor Kursende als Übungstest im Integrationskurs verbindlich durchgeführt werden.

Und noch was zur staatlich verordneten, extra-originellen Selbstständigkeit der IntV-Lehrkräfte die Mündliche Prüfung betreffend:

„§ 10.3 (…) Prüfer_innen dürfen nicht mehr als zwölf Prüfungsdurchgänge pro Tag abnehmen.“

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 16. August 2014 19:49

Zur Info:

Das BSG/Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 04.06.2009 Az. B 12 KR 31/07 R deutlich gemacht, dass ein Statusfeststellungsantrag gemäß § 7a SGB IV bei der DRV Bund keinen Fristen unterliegt. Das bedeutet, dass dieser Antrag auch noch nach der Beendigung einer Beschäftigung ohne Weiteres möglich und zulässig ist.

Und noch `ne Info:

Liegt der Lohn um mehr als ein Drittel unter der üblichen tariflichen Bezahlung, so handelt es sich dabei um einen sittenwidrigen Lohn. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. An das Urteil sind auch Unternehmen gebunden, für die der jeweilige Branchen-Tarifvertrag nicht gilt. (Az.: 5 Sa 6/08)

"Kurzgutachten (...)" aus Dezember 2009, Ramboll, S. 14:"Am deutlichsten ist der Unterschied zu Lehrkräften im Schuldienst, deren Einstiegsarbeitnehmerentgelt bereits um 71 Prozent über dem Entgelt für Lehrkräfte im Integrationskurs liegt." Obwohl bei dieser Berechnung der „versteckte“ Arbeitgeberanteil, Sonderzahlungen etc. unberücksichtigt blieben.

Vergl. ebenso:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 28.08.08
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.08
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 07.08.08
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.08
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.07
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 29.05.08
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.09
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.06
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.04

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 28. August 2014 15:17

Weitere Infos:

Im Fach Englisch wird in NRW sowie NDS ebenfalls nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen/GER unterrichtet. Ziel ist in NRW nach 5 Schuljahren B1 für den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)!

Im Integrationskurs sind dafür (B1) ca. 10 Monate - bei landesüblichen Ferien -/600 Unterrichtseinheiten/UE vorgesehen!

Fach Englisch s.o. Hauptschulabschluss (5 Schuljahre) A2-Niveau/GER mit Anteilen von B1.

In Englisch/NRW werden pro Schuljahr 5 schriftliche Klassenarbeiten verlangt. Davon kann 1 in anderer Form gestaltet werden. Im Integrationskurs sind`s mindestens 10 Tests + 6 Briefe + Formulare + Vorbereitung auf die Zwischen-Modellprüfungen (mind. 2, davon DTZ-Modellprüfung, vorher ZD verbindlich). Durchführung der Modellprüfungen gemäß § 11 (3) IntV. Zuletzt die Abschlussprüfung Sprachkurs / § 17 IntV.

Der Kernlehrplan des Faches Gesellschaftslehre/Hauptschule/NRW/ 5 Schuljahre ist mit den Orientierungskurs-Inhalten des Integrationskurses vergleichbar. Zeit bis 2009: 30 UE bzw. 6 Tage je 5 UE. Letzte Stunde: Abschlusstest gemäß § 17 IntV.
Ab 2009 45 UE/9 Tage je 5 Stunden. Derzeit 60 UE bzw. 12 Tage volles Programm in der frisch erlernten Sprache...

Ich denke, dies zeigt unter welcher Leistungsdichte und -druck Integrationskurslehrkräfte unterrichten, die Kursteilnehmenden lernen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um heterogene Lerngruppen handelt. Im Gegensatz zu allgemeinbildenden Schulen.
Z.T. „bildungsferne Teilnehmer_innen“. Eher ein „Wunder“, dass ca. 54 % der Teilnehmenden in dieser kurzen Zeit B1 erreichen! Im Orientierungskurs liegt die Bestehensquote bei ca. 90 %.

Während die Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen (gut) von ihrem Einkommen leben können, sozialversicherungsmäßig abgesichert sind, erhalten die Integrationskurslehrkräfte in Vollzeit bei derzeit 20 € Honorar, monatlich maximal 990,85 € netto/Single (45 Jahresarbeitswochen /5 Wochen Urlaub, 2 Wochen Feiertage, bundesdurchschnittliche 13,2 Krankheitstage). Kein AlG I – Anspruch.

Und im Gegensatz zur Englischlehrkraft müssen die Integrationskurslehrkräfte gegen ihre politisch gewollte Scheinselbstständigkeit langatmig, geduldig vorgehen! Obwohl sie in ihrer "pädagogischen Freiheit" massiv eingeschränkt sind. Vgl.: SchG: § 57 NRW, § 50 Abs. 1 Satz 1 NDS, § 86 Hessen.

Die Kernlehrpläne für Englisch und Gesellschaftslehre sind im „Bildungsportal NRW“ nachzulesen.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 17. September 2014 18:06

Haha, auf Los geht`s BAMF:

“Redaktion Mindestlohn, 17.09.2014:

Jobcenter gehen verstärkter gegen Dumpinglöhne vor
 
SVZ.de, 14.09. 2014

Um Sozialmissbrauch schnell zu erkennen und gegen ihn vorzugehen, würden einige Jobcenter mittlerweile eigene Fachleute beschäftigen, schreibt das onlineportal der Schweriner Volkszeitung. Dafür würden die sogenannten Aufstocker unter die Lupe genommen. Also die Arbeiter, die wegen ihres niedrigen Lohns auf staatliche Zuwendungen angewiesen sind, um mit ihrem Einkommen wenigstens auf den Arbeitslosengeld-II-Satz zu kommen. Ihr Gehalt würde dabei mit dem branchenüblichen Standard verglichen* – liege es deutlich darunter, werde bereits gezahltes Geld zurückgefordert. Wenn der Arbeitgeber es nicht zurückgeben wolle drohten Klage, Verhandlung – und notfalls der Gerichtsvollzieher.

“Wenn jemand zu wenig Geld zahlt, dann zahlen wir zu viel – aus Steuergeldern”**, so der Geschäftsführer des Jobcenters in Berlin-Spandau, Winfried Leitke über das strenge Vorgehen gegenüber Unternehmen, die Dumpinglöhne zahlen. Schließlich würden diese damit auch anderen Unternehmen ihrer Branche schaden.”

Oder etwa kein BAMF-Dampf?!

Merk_würdig…



*"branchenüblicher Standard" s.o. Realschullehrer_in

** Heijei:"Steuergelder", da liegt ja bzgl. IntV-Lehrkräfte bisher der Rechtsstaat begraben!

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 18. Dezember 2014 00:30

Nachricht von der beklagten DRV Bund aus Dezember 2014 bzgl. VHS 1:

„In dem Rechtsstreit

Roswitha Haala gegen DRV Bund

Az. (…)

verbleibt (Anm. von mir: versteh ich nicht im Satzzusammenhang) haben wir den Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis genommen. Gründe für eine Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten sind nicht ersichtlich.
(… Klageabweisungsantrag (...)“. Keine detaillierte Begründung, sondern Ansage:

Die Erde ist eine Scheibe und wer das nicht glaubt... wird an vergangen/verarbeitet geglaubte Zeiten erinnert.

Vergleichbar mit folgendem Satz aus GEW-Stellungnahme bzgl. IBP, Frühjahr 2014 „(...) Wie schön, wenn man alles bekäme, wenn man nur mit dem Fuß aufstampft !“ Genau das macht die DRV Bund. Ist ja auch eine staatliche, damit Macht - volle Institution/Behörde.

Die phantasievoll detaillierte Begründung überlässt die DRV Bund wahrscheinlich wie gehabt dem Anwalt der beigeladenen VHS 1.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 23. Januar 2015 21:32

Liebe Kolleg_innen,

Supernachricht:

Linda Sulimma hat ihren Prozess gegen die VHS Lüneburg auch in 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Hannover mit dem Anwalt ihres Vetrauens, den die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft/GEW nicht bezahlen wollte, gewonnen!!!

Revision ist nicht möglich.

Die Volkshochschule wird verpflichtet ihr seit März 2013 ein angemessenes Gehalt (!) und alle Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Es betrifft den 2. Bildungsweg/Schulabschlusskurse, vorwiegend freiwillige Erwachsene. Vergleiche IntV-Integrationskurse!

Mit ihrem Mut, das Risiko der (hohen) Kosten nach der GEW-Absage auf sich zu nehmen, hat sie vielen Anderen den Weg ins angemessen bezahlte Angestelltenverhältnis geöffnet!

Es sind bereits einige weitere Prozesse anhängig oder in Vorbereitung. Nach Lindas 1. Urteil/Arbeitsgericht anderenorts auch durch die GEW vertreten (s. GEW online) . Nun, ein Leichtes dank Lindas Vorlage für diese GEW-Anwälte. Kann nix mehr so schief gehen, wie z.B. bei mir.... :-)

Sobald das Aktenzeichen vorliegt, geb ich`s durch.

Zur Erinnerung und Kommentare lesen: www.landeszeitung.de › Lokales › Lüneburg

Der damalige "bittere Sieg" ist jetzt ein freudiger, denn die Kündigungsschutzklage wurde rechtzeitig von dem Anwalt ihres Vertrauens eingereicht.

"Mein GEW-Anwalt" hatte mich damals nicht über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage informiert bzw. als "meine" anwaltliche Vertretung, die ja rechtlich kompetent sein müsste, so wie es sich eigentlich gehört, die Inititative dafür ergriffen.

Aufgrund meiner anwaltlichen Erfahrungen, wäre ich schon längst raus aus der GEW! Aber, um nicht die Prozesskosten zurückzahlen zu müssen, muss ich die vorgegebene Frist einhalten!

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 23. Januar 2015 21:46

Und schon habe ich auch das Aktenzeichen von Linda:

Das Aktenzeichen beim Landesarbeitsgericht Hannover ist 6 Sa 595/14 .

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 30. Januar 2015 14:22

Zur Info bzgl. oben:

[www.ndr.de]

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 31. Januar 2015 20:18

Es ist schön, dass die Kollegin gewonnen hat. Aber überraschend ist eher, dass die VHS sich überhaupt erst verklagen hat lassen.

Denn es geht um den "Bereich der Vorbereitungskurse auf den Haupt- und Realschulabschluss". Spätestens seit dem Urteil Bundesarbeitsgericht,
12.09.1996, Az.: 5 AZR 104/95, ist das feststehende Rechtsprechung. Und auch damals ging es um schulische Maßnahmen einer VHS. "Das für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen Ausgeführte gilt auch für Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - in schulischen Lehrgängen, etwa der Volkshochschule oder eines privaten Abendgymnasiums, unterrichten", sagte damals das BAG.

Überaschend ist eher, dass nach dem Bericht des NDR in einem anderen Verfahren das Arbeitsgericht gegenteilig entschied.

Dass die Argumentation bei den allgemeinbildenden Schulen auch auf Integrationskurse übertragbar ist, sagen wir ja schon lange. Aber bislang haben sich die meisten Gerichte davon noch nicht überzeugen lassen. Während in den Schulgesetzten der Länder für Privatschulen oft sogar ein "Anstellungsvertrag" gesetzlich vorgeschrieben ist, fehlt eine solche Regelung für Integrationskurse und andere Bildungsbereiche.

E.D.

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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 04. Februar 2015 23:49

Also schon alles erledigt? Warum bieten VHSen trotz dieses BAG-Urteils aus 1996 (!) solche Kurse bloß an?!

Warum handelt ein öffentlich rechtlicher Anbieter jahrelang bewusst - hat einen engagierten DVV-Justiziar - gegen geltendes Recht?

Öffentlich rechtlich oder bewusst verdeckt unrechtlich?

Wie agiert die Rechtsstaatsbehörde "Staatsanwaltschaft" in einem solchen, öffentlich rechtlichen Fall im Vergleich zu Privatunternehmen?

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