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Umsatzsteuerpflicht für Lehrkräfte in DeuFöV-Kursen
geschrieben von: rettich ()
Datum: 10. Dezember 2019 23:01

Hallo zusammen,
der Träger (ich arbeite in NRW), bei dem ich zurzeit in einem DeuFöv-Kurs (berufsbez. B1) unterrichte, hat mich nach meiner Rechnungsstellung darüber informiert, dass - dies ist jetzt kurz von mir zusammengefasst - nach Trägerrundschreiben des Bamf 01/2019 zwar der Träger von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, es aber keine "Folgebefreiung" für diese Kurse für die Dozenten gibt, also die Leistungen der Honorarkräfte sind nicht USt-befreit, was bedeutet, dass ich nachträglich von den 35 Euro pro Unterrichtseinheit die Umsatzsteuer ausweisen müsste.
Da dies der erste Kurs bei diesem Träger ist und ich davor in Rheinland-Pfalz gearbeitet habe, bin ich von dieser Info ziemlich überrumpelt worden.
Soweit ich bisher recherchiert habe, habe ich auch die Möglichkeit mich als freiberufliche Lehrerin von der Ust-Pflicht befreien zu lassen.
Meine Fragen an euch:
1. Gibt es hier in diesem Forum Kolleg/innen, die auch in Berufssprachkursen unterrichten und diese Info von ihren Trägern bekommen haben?
2. Wie habt ihr das gehandhabt?
3. Weiß jemand, warum Integrationskurse auch für Lehrkräfte umsatzsteuerfrei sind, nicht aber die berufsbezogenen? Wie ist eure Meinung dazu?
4. Hat jemand, der ebenfalls als freiberufliche Deutsch-Lehrkraft in NRW arbeitet, den Antrag auf Befreiung von der Ust-Pflicht gestellt? Wie waren die Erfahrungen?
(Um eine eventuelle Frage vorab zu beantworten: Mir ist auch die Kleinunternehmer-Regelung bekannt, die kann allerdings bei mir nicht angewendet werden.)
Danke im Voraus für Eure Antworten.

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Re: Umsatzsteuerpflicht für Lehrkräfte in DeuFöV-Kursen
geschrieben von: thomei ()
Datum: 30. Juli 2020 13:05

Hallo Rettich,

die Anfrage ist ja schon ein wenig älter, aber die Fragestellung bleibt aktuell.

Auf meinen Honorarrechnungen habe ich es so gehalten:
Verweis auf eine staatliche oder halbstaatliche Prüfung (A. öffentlichen Rechts) als Inhalt des Kurses.
Ich hatte nie ein Problem mit der Umsatzsteuer, allerdings lag ich mit meinen Einnahmen unter dem Wert, dass ein Finanzamt sich darum hätte kümmern wollen.

Dazu aus dem Netz:

"Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Unterrichtsleistungen privater Schulen und selbstständiger Lehrer von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu ist eine staatliche Genehmigung bzw. Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorzuweisen, die in der Regel gebührenpflichtig ist.

Die Einzelheiten regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 4 Nr. 21."

Du würdest also eine Bescheinigung benötigen.

Gruß
t.

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Re: Umsatzsteuerpflicht für Lehrkräfte in DeuFöV-Kursen
geschrieben von: Ralf Richter ()
Datum: 19. Dezember 2020 09:06

Hallo Thomei
Diese Frage ist tatsächlich mehr als aktuell.
In besagtem Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 01/19 steht explizit drin, "dass die Träger der Berufssprachkurse nach ... von der Umsatzsteuer befreit sind." Die diese Kurse jedoch durchführenden Honorarkräfte sind es aber wohl erstmal nicht, was in meinen Augen eh absolut unschlüssig ist.
Die Honorarkräfte sind es nur dann wenn sie nach UStG § 4 Nr. 21 diese Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der Art der Prüfung vorweisen.
Dazu stellen sich mir 2 Fragen:
1. Ist die Prüfung, mit der die BSK enden, tatsächlich der Natur nach eine Prüfung öffentlichen Rechts?
2. Welche ist die zuständige Landesbehörde?

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Re: Umsatzsteuerpflicht für Lehrkräfte in DeuFöV-Kursen
geschrieben von: thomei ()
Datum: 21. Dezember 2020 13:16

Hallo Ralf,

wenn ich richtig informiert bin, reicht ein Nachweis, dass der Kursträger vom BAMF zugelassen ist. Das nennt sich dann "vereinfachtes Verfahren", dem die Landesbehörden zugestimmt haben.

Woher kommt deine Information, dass die Kursleiterinnen nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, wenn es Träger doch ist?

Das Bundesfinanzministerium formuliert so:
§ 4 Nr. 21 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG)
Um­satz­steu­er­li­che Be­hand­lung von In­te­gra­ti­ons­kur­sen nach § 43 des Auf­ent­halts­ge­set­zes (Auf­enthG)
Maßnahmen nach § 43 AufenthG fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.


Hier wird also nicht unterschieden zwischen Kursträger und Kursleiter/in.

Hast du weiterhin Zweifel, würde ich den Träger bitten, das zu klären. Ich habe auf meine Rechnungen immer einfach formuliert: * Nach §4.21 von der Umsatzsteuer befreit * und ich habe vom Finanzamt in den letzten Jahren auch nie eine Nachfrage deswegen erhalten und auch nie eine Bescheinigung vorgelegt.

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