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Corona-Impfung?
geschrieben von:
Impfwillig
()
Datum: 04. April 2021 14:19
Hallo liebes Forum,
weiß jemand von euch, ob freiberufliche Sprachdozentinnen (bei Bildungsträgern) bezüglich der Impfpriorisierung als Lehrerinnen angesehen werden? Oder fallen wir da raus?
Danke!
(Falls es das falsche Forum ist, dann bitte den Beitrag verschieben!)
weiß jemand von euch, ob freiberufliche Sprachdozentinnen (bei Bildungsträgern) bezüglich der Impfpriorisierung als Lehrerinnen angesehen werden? Oder fallen wir da raus?
Danke!
(Falls es das falsche Forum ist, dann bitte den Beitrag verschieben!)
Re: Corona-Impfung?
geschrieben von:
thomei
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Datum: 30. April 2021 13:47
Hallo Impfwillig,
wie ich heute (30.04.) höre, versuchen einige Musikschulen in D. für Ihre Mitarbeiterinnen eine Priorisierung zu erhalten.
Also wäre wahrscheinlich dein Arbeit- oder Auftragsgeber an der Reihe, sprich: Kontakt mit der Kommune oder dem Bundesland aufzunehmen.
Gruß
tm
wie ich heute (30.04.) höre, versuchen einige Musikschulen in D. für Ihre Mitarbeiterinnen eine Priorisierung zu erhalten.
Also wäre wahrscheinlich dein Arbeit- oder Auftragsgeber an der Reihe, sprich: Kontakt mit der Kommune oder dem Bundesland aufzunehmen.
Gruß
tm
Re: Corona-Impfung?
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 02. Mai 2021 10:25
Meines Wissens hat derzeit nur Baden-Württemberg Lehrkräfte in der EB in die Gruppe 3 aufgenommen, sofern sie in "überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sowie bei den Prüfungen des dualen Ausbildungssystems; in prüfungsvorbereitenden Präsenzkursen zu Schul- und Ausbildungsabschlüssen; in vom BAMF beauftragten Integrations- und Berufssprachkursen, die in Präsenz stattfinde" unterrichten, und dies im Umfang einer hauptamtlichen Tätigkeit (nicht genauer definiert).
Bayern schließt Hochschul- und EB-Lehrkräfte ausdrücklich aus:
"Lehrbeauftragte an Hochschulen fallen nicht in die Kategorie der erhöhten Priorität.
Aufgrund der Änderung des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sind Personen an Hochschulen nicht mehr vom Wortlaut des Tatbestands erfasst. Die geänderte Fassung erwähnt ausdrücklich sonstige „Schulen“ und nimmt durch die Verweisungstechnik und die Begründung der Änderungsverordnung Bezug auf Grund-, Sonder- und Förderschulen. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung jeder Rechtsnorm.
Der Begriff der Schule erfasst nicht die selbständigen Orte der Erwachsenenbildung.“
Es gibt aber in der genannten Verordnung noch die Variante:
"sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht."
In der amtlichen Begründung wird das so erläutert: "Hierunter können beispielweise Inhaftierte, Saisonarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeitende in der fleischverarbeitenden Industrie, Personal in Verteilzentren von Paketdiensten sowie Personal an Arbeitsplätzen mit vielen Personen in unzureichend mit Frischluft versorgten Räumen, in denen Abstand halten schwierig oder unmöglich ist, fallen." Das könnte im Einzelfall auch für Deutschkurse gelten, wobei sie dann aber meist gar nicht stattfinden dürfen. Es ist zumindest nicht bundesweit geregelt, wer das feststellen muss und in welcher Form es nachgewiesen wird, ob in einzelnen Ländern muss man das Landesgesundheitsministerium oder das jeweilige Impfzentrum fragen.
E.D.
Bayern schließt Hochschul- und EB-Lehrkräfte ausdrücklich aus:
"Lehrbeauftragte an Hochschulen fallen nicht in die Kategorie der erhöhten Priorität.
Aufgrund der Änderung des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sind Personen an Hochschulen nicht mehr vom Wortlaut des Tatbestands erfasst. Die geänderte Fassung erwähnt ausdrücklich sonstige „Schulen“ und nimmt durch die Verweisungstechnik und die Begründung der Änderungsverordnung Bezug auf Grund-, Sonder- und Förderschulen. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung jeder Rechtsnorm.
Der Begriff der Schule erfasst nicht die selbständigen Orte der Erwachsenenbildung.“
Es gibt aber in der genannten Verordnung noch die Variante:
"sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht."
In der amtlichen Begründung wird das so erläutert: "Hierunter können beispielweise Inhaftierte, Saisonarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeitende in der fleischverarbeitenden Industrie, Personal in Verteilzentren von Paketdiensten sowie Personal an Arbeitsplätzen mit vielen Personen in unzureichend mit Frischluft versorgten Räumen, in denen Abstand halten schwierig oder unmöglich ist, fallen." Das könnte im Einzelfall auch für Deutschkurse gelten, wobei sie dann aber meist gar nicht stattfinden dürfen. Es ist zumindest nicht bundesweit geregelt, wer das feststellen muss und in welcher Form es nachgewiesen wird, ob in einzelnen Ländern muss man das Landesgesundheitsministerium oder das jeweilige Impfzentrum fragen.
E.D.
Re: Corona-Impfung?
geschrieben von:
Erwin Denzler
()
Datum: 05. Mai 2021 10:13
Korrektur, ich hatte am Wochenende den Bundesanzeiger nicht gelesen und die Bayerische Staatsregierung hatte veraltete Infos online:
Die Regelung für die erhöhte Priorität (Gruppe 3) lautet seit wenigen Tagen
Also Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen) ja, Erwachsenenbildung nein.
E.D.
Die Regelung für die erhöhte Priorität (Gruppe 3) lautet seit wenigen Tagen
Zitat
Corona-ImpfV § 4 Abs. 1 Nr. 8
Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, oder an Hochschulen tätig sind,
Also Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen) ja, Erwachsenenbildung nein.
E.D.
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