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Arbeitsmarkt und Honorare

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Statusfeststellung
geschrieben von: Dagmar Mari ()
Datum: 29. März 2023 19:32

Ich habe mich an einer Schule als Honorarkraft beworben. Die wollen eine Statusfeststellung der Rentenkasse machen. Weiß jemand, was es damit auf sich hat? Bisher hat noch keine Schule danach gefragt.

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Re: Statusfeststellung
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 30. März 2023 18:31

Wahrscheinlich wollen sie feststellen, dass du auch immer brav deiner Rentenversicherungspflicht nachkommst und monatlich jeweils 18,6 % deines gemittelten Monatshonorars aus dem Vorjahr an die gesetzliche Rentenversicherung abführst. Dazu ist man als (schein-)selbständiger Honorarlehrer (egal ob Tanz-, Fahrschul- oder DaF/DaZ-Lehrer) nämlich verpflichtet.

Umso wichtiger ist es natürlich, dass du dich auf keinerlei Honorare unter 40 EUR pro Unterrichtseinheit (UE) einlässt, denn sonst bleibt dir ja selbst nichts zum Leben oder du musst so viele UE pro Woche kloppen, dass dir keine Zeit mehr für Unterrichtsvor- und -nachbereitung bleibt, worunter dann die Qualität deines Unterrichts extrem litte.



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 30.03.23 23:37.

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Re: Statusfeststellung
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 06. April 2023 12:11

Ob man selbst RV-Beiträge wirklich bezahlt, ist dem Bildungsträger egal (falls man es nicht macht, kommt es aber bei der Gelegenheit auch raus). Die Statusfeststellung soll vor allem den Träger davor schützen, dass er als Arbeitgeber Beiträge nachzahlen muss, was er ggf. auch müsste wenn man selbst welche gezahlt hatte.

Das ist für die Träger jetzt umso wichtiger, weil es seit Juni 2022 eine sehr viel strengere Rechtsprechung zum Arbeitnehmerstatus gibt. Der damalige Fall stammte zwar aus einer Musikschule, aber etliche Argumente treffen für Sprachkurse ebenso zu, wenn die Lehrkraft nicht selbst der Veranstalter ist.

E.D.

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Re: Statusfeststellung
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 23. Juni 2023 16:33

Hallo Erwin,

kannst du mir/uns bitte zu deinem:"Das ist für die Träger jetzt umso wichtiger, weil es seit Juni 2022 eine sehr viel strengere Rechtsprechung zum Arbeitnehmer*innenstatus gibt. Der damalige Fall stammte zwar aus einer Musikschule, aber etliche Argumente treffen für Sprachkurse ebenso zu, wenn die Lehrkraft nicht selbst die*der Veranstalter*in ist" konkrete Informationen geben. Z.B. Aktenzeichen etc.?

Herzlichen Dank und schönes Wochenende (auch allen)! Roswitha ;-)

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Re: Statusfeststellung
geschrieben von: Erwin Denzler ()
Datum: 26. Juni 2023 18:38

Über das Urteil habe ich einen Artikel in der Zeitschrift DDS Juni 2023 der GEW Bayern geschrieben. Findet man auch online hier:
[www.gew-bayern.de]

E.D.

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Re: Statusfeststellung
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 02. Juli 2023 19:27

Hallo Erwin und danke ;-)
jetzt nur "kurz": LSG NDS-HB "sehr verwundert" + "seltsames Ergebnis - nur für die Zukunft gültig"? Nein ;-) Ich war 2 Mal dort zu VHS 1 und VHS 2, ich war über die damaligen, abschlägigen Urteile als Ex-Beamtin und Ex-Angestellte und auch als "wahrlich" Selbstständige im Nebenerwerb bei VHS 1 VOR den IntV-Integrationskursen (2000 und 2001) "sehr verwundert";-) "Das LSG Niedersachen-Bremen hatte in einem Verfahren gegen die VHS Göttingen über den Status eines Lehrers für Politik und Wirtschaft zu entscheiden, der in Kursen zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss unterrichtete. In dem Urteil (20.11.22, L 2 BA 47/20) zeigt sich das LSG sehr verwundert über das Musikschul-Urteil des BSG und kommt zu folgendem seltsamen Ergebnis: Das BSG-Urteil könne nur für die Zukunft gelten, denn andernfalls wäre das Vertrauen der VHS in die frühere Rechtsprechung zerstört. (Ich: Wundert mich nicht.) Der Lehrer wurde deshalb als Selbstständiger bestätigt. Gegen das Urteil wurde Revision beim BSG eingelegt.(...)", s. dein GEW-Link. Und "Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss", da gibt`s doch schon lange ein altes BAG-Urteil! Wie oft sollen die Lehrkräfte noch klagen??? So lange bis sie aufgeben. BAMF-Rechtsanwältin zur Fachbereichsleiterin der VHS 2 bzgl. IntV-Kursen:"Wir wissen, dass die Lehrkräfte weisungsgebunden sind. Wer klagt muss einen langen Atem haben.", was Letztere mir damals (2010) mitteilte. Warnung, Warnung ;-) Wenn ich mich nicht täusche, war der damalige VHS-Justiziar nicht nur bei mir, sondern auch am ersten abschlägigen Urteil bzgl. einer Musikschule beteiligt. LSG:"Nur für die Zukunft gültig"? ;-) Das sagt mal allen Firmen, die der/zur Scheinselbstständigkeit bezichtigt/verurteilt werden! ;-) GEW-Anwalt zu mir beim 1. Treffen Dez. 2010:"Wissen Sie, was das für ein politischer Sprengstoff ist?" Wusste ich, deswegen fielen "meine" Urteile auch abschlägig aus, obwohl meine Begründungen, denen des letzten BSG-Urteils gleichen und noch detaillierter formuliert in meiner Strafanzeige bei der Gerenalstaatsanwaltschaft Nürnberg (Sitz des BAMF, mann kennt sich ;-) ) waren. Diese Strafanzeige ging erst zur hiesigen Staatsanwaltschaft Verden. Sie schickte sie mit dem/ihrem kurzen Tatvorwurf:"Rechtsbeugung" nach Nürnberg. Und das ist es auch: "Rechtsbeugung", deswegen soll`s auch nicht "rauskommen"/öffentlich werden. ;-) Meine Devise: Scheiter und mach weiter, solange du willst. ;-) Misch, misch ;-)

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