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Vorzeitige Kündigung des Dozentenvertrages
geschrieben von: gogikuhni ()
Datum: 23. Februar 2024 19:34

Ihr Lieben,

hat man einen Anspruch, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dozentenvertrages seitens der Schule, auf eine Entschädigung? Mein Dozentenvertrag und die Lehrtätigkeit in einem Berufssprachkurs B2 sollte eigentlich bis 20.06.2024 gehen.. eigentlich..

Gestern wurde ich aber von der Projektmanagerin des Weiterbildungsinstituts nett gefragt, ob ich wohl den Kurs nicht an die erfahrenere Kollegin abgeben möchte. Sie würde schon am nächsten Montag anfangen. Somit wurde mein Vertrag gekündigt / aufgehoben.

Ich bin ja totale Anfängerin im DaF-Unterricht und habe vor kurzem die Zusatzquali für Integrations- und Orientierungskurse absolviert. In besagtem Institut hat man mich anfangs dazu überredet, wohl wissend, dass ich noch nicht über die nötige Erfahrung verfüge, die Kursleitung eines Berufssprachkurses zu übernehmen und begleitend die BAMF-Zusatzquali für Berufssprachkurse zu belegen.

Ich war zuerst skeptisch, habe ich aber zugestimmt, und es ist nach einem Monat schief gegangen.. Denn ohne richtige Lehrerfahrung in den Sprachstufen A1-B1, ist es für mich schwierig als eine Nichtmuttersprachlerin direkt die Sprachkenntnisse auf dem fortgeschrittenen Niveau B2 zu vermitteln. Die Vorbereitung des vorgegebenen Unterrichtsmaterials war nicht das Problem, wenn der Unterricht nach meinem Plan lief. Eher meine Unsicherheit im Bezug auf die extra Fragen der Teilnehmer zu Grammatik der früheren Stufen und klar, die richtigen Methoden des guten Unterrichts lerne ich jetzt grade in der Praxis, wie denn sonst? So weit, so gut..

Trotzdem frage ich mich, ist es rechtens bei einem befristeten Dozentenvertrag (gleichzusetzen mit einem Dienstvertrag), die Honorarkraft einfach so von einem Tag auf die Straße zu setzen?

Da der Vertrag ja befristet ist, steht dort keine Info zu den Kündigungsfristen, sondern lediglich: "Bei Nichterfüllung gelten die gesetzliche Bestimmungen gem. && 611 - 630 BGB."

Ich habe dies überprüft: Der & 621 besagt Folgendes über Kündigungsfristen in Dienstverhältnissen, die auf meinen Dozentenvertrag zugeschnitten sind:

"Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;"

Ich habe dort 20 Stunden an 4 Tagen Woche für ein vereinbartes Honorar € 43,92 à UE unterrichtet. Die Rechnungen sind monatlich zu stellen.

Würde das heißen, dass mir der Träger noch bis Ende des nächsten Monats den Verdienstausfall bezahlen müsste? Hätte ich in diesem Fall einen Anspruch darauf?

Ich bin gespannt auf eure Antworten! Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Schöne Grüße

Optionen: AntwortenZitieren
Re: Vorzeitige Kündigung des Dozentenvertrages
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 26. Februar 2024 13:12

Hallo Gogikuhni,

gogikuhni schrieb:
-------------------------------------------------------
> Ihr Lieben,
>
> hat man einen Anspruch, im Falle einer vorzeitigen
> Beendigung des Dozentenvertrages seitens der
> Schule, auf eine Entschädigung? Mein
> Dozentenvertrag und die Lehrtätigkeit in einem
> Berufssprachkurs B2 sollte eigentlich bis
> 20.06.2024 gehen.. eigentlich..
>
> Gestern wurde ich aber von der Projektmanagerin
> des Weiterbildungsinstituts nett gefragt, ob ich
> wohl den Kurs nicht an die erfahrenere Kollegin
> abgeben möchte. Sie würde schon am nächsten Montag
> anfangen. Somit wurde mein Vertrag gekündigt /
> aufgehoben.

Warum hast du denn da nicht gleich gesagt, dass du das nicht möchtest?

> Ich bin ja totale Anfängerin im DaF-Unterricht und
> habe vor kurzem die Zusatzquali für Integrations-
> und Orientierungskurse absolviert. In besagtem
> Institut hat man mich anfangs dazu überredet, wohl
> wissend, dass ich noch nicht über die nötige
> Erfahrung verfüge, die Kursleitung eines
> Berufssprachkurses zu übernehmen und begleitend
> die BAMF-Zusatzquali für Berufssprachkurse zu
> belegen.
>
> Ich war zuerst skeptisch, habe ich aber
> zugestimmt, und es ist nach einem Monat schief
> gegangen.. Denn ohne richtige Lehrerfahrung in den
> Sprachstufen A1-B1, ist es für mich schwierig als
> eine Nichtmuttersprachlerin direkt die
> Sprachkenntnisse auf dem fortgeschrittenen Niveau
> B2 zu vermitteln. Die Vorbereitung des
> vorgegebenen Unterrichtsmaterials war nicht das
> Problem, wenn der Unterricht nach meinem Plan
> lief. Eher meine Unsicherheit im Bezug auf die
> extra Fragen der Teilnehmer zu Grammatik der
> früheren Stufen und klar, die richtigen Methoden
> des guten Unterrichts lerne ich jetzt grade in der
> Praxis, wie denn sonst? So weit, so gut..

Ich finde es schon ziemlich abenteuerlich, dass man dich, ohne dass du überhaupt je Unterrichtserfahrung in den vorausgehenden Kursen gesammelt hast, gleich in einen Berufssprachkurs gesteckt hat, für den du die Qualifikation auch erst zeitgleich noch erwirbst. Das deutet darauf hin, dass man dich als Notstopfen missbraucht hat: Dass das schiefgehen musste, war bestimmt auch dem Träger klar; er hat dennoch so gehandelt, weil es wohl formal den Anforderungen für Kursleiter in Berufssprachkursen entsprach. Kaum dass sich eine Alternative bot, hat er dich dann wieder gefeuert.

> Trotzdem frage ich mich, ist es rechtens bei einem
> befristeten Dozentenvertrag (gleichzusetzen mit
> einem Dienstvertrag), die Honorarkraft einfach so
> von einem Tag auf die Straße zu setzen?

Bist du Gewerkschaftsmitglied? Ansonsten tritt doch der GEW oder VerDi bei! Da in der GEW vor allem verbeamtete Lehrer sind, die nicht streiken dürfen und für die deshalb auch keine Streikgelder zu zahlen sind, kann die GEW einen größeren Anteil der Mitgliedsbeiträge in den Rechtsschutz stecken. Den gewähren sie dir in deinem himmelschreienden Fall möglicherweise auch nachträglich.

Bei der Rechtsberatung der Gewerkschaft kannst du dann ggf. auch mal prüfen lassen, ob du Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und Zahlung des restlichen Honorars hast, das dir bis zum Vertragsende noch zugestanden hätte.


> Da der Vertrag ja befristet ist, steht dort keine
> Info zu den Kündigungsfristen, sondern lediglich:
> "Bei Nichterfüllung gelten die gesetzliche
> Bestimmungen gem. && 611 - 630 BGB."
>
> Ich habe dies überprüft: Der & 621 besagt
> Folgendes über Kündigungsfristen in
> Dienstverhältnissen, die auf meinen
> Dozentenvertrag zugeschnitten sind:
>
> "Bei einem Dienstverhältnis, das kein
> Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
> Kündigung zulässig, wenn die Vergütung nach
> Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines
> Monats für den Schluss des Kalendermonats;"
>
> Ich habe dort 20 Stunden an 4 Tagen Woche für ein
> vereinbartes Honorar € 43,92 à UE unterrichtet.
> Die Rechnungen sind monatlich zu stellen.
>
> Würde das heißen, dass mir der Träger noch bis
> Ende des nächsten Monats den Verdienstausfall
> bezahlen müsste? Hätte ich in diesem Fall einen
> Anspruch darauf?
>
> Ich bin gespannt auf eure Antworten! Vielen Dank
> im Voraus für eure Hilfe!
>
> Schöne Grüße

Ich wünsche dir viel Glück!

Beste Grüße

Gernot

P.S.: Ich klage übrigens auch im Moment gegen meinen ehemaligen Integrationskursträger auf Zahlung des Jahres-Urlaubsentgelts, auf das ich als arbeitnehmerähnlicher freiberuflicher Dozent Anspruch habe. Um mich um diesen zu prellen, hat mir der Träger auch den Rahmenvertrag gekündigt und mich zum Ende des zweiten Moduls meines zweiten Integrationskurses bei ihm vertragskonform gekündigt. Den Job bei diesem Träger bin ich (mangels Kündigungsschutz als Freiberufler) wohl in jedem Fall los, auch wenn ich mir die Urlaubsvergütung da noch auf dem Klageweg erstreite.




1-mal bearbeitet. Zuletzt am 28.02.24 11:43.

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Re: Vorzeitige Kündigung des Dozentenvertrages
geschrieben von: gogikuhni ()
Datum: 27. Februar 2024 18:10

Hallo Gernot,

vielen Dank für deine Unterstützung und Motivation. Leider bin ich weder GEW noch ver:di Mitglied, ich habe mich vorsorglich bei GEW angemeldet und mich dort beraten lassen. Rechtsschutz würde leider in meinem Fall rückwirkend nicht greifen, aber ich habe mir woanders einen rechtlichen Rat geholt den ich hiermit hier veröffentliche, um andere gutgläubige Lehrkräfte über Ihre Rechte zu informieren:

"Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 620 BGB lautet: Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

In Ihrem Fall wurde eine feste Laufzeit vom 23.01.2024 bis 20.06.2024 vereinbart, dies ergibt sich zudem aus Dem Zweck der Dienste (Laufzeit der Veranstaltung). § 621 BGB ist daher nicht anwendbar, eine ordentliche Kündigung ist nicht zulässig.

Wenn Sie keine Vertragsverletzung begangen haben, insbesondere die Leistung wie vereinbart erbracht haben und auch zukünftig hierfür zur Verfügung stehen, haben Sie Anspruch auf Durchführung der vereinbarten Stunden und auch das Honorar hierfür bis zum 20.06.2024. Sie sollten der Kündigung/Aufhebung daher widersprechen und Ihre Leistung auch für die Zukunft vereinbarungsgemäß anbieten.

Nimmt der Vertragspartner Ihre Leistungen nicht mehr in Anspruch, können Sie dennoch das Honorar für den voraussichtlichen Stundenschnitt auf Basis der bisher durchschnittlich geleisteten Stunden und des E-Mail Verkehrs fordern. Dies ergibt sich aus § 615 BGB, wobei Sie sich anderweitigen Erwerb (z.B. eine andere Dozententätigkeit) während der freigewordenen Zeit anrechnen lassen müssten.

§ 615 BGB:
Kommt der Dienstberechtigte (hier: Die Schule) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete (hier: Die Dozentin) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen."

Ich werde dem Rat dieses Anwalts auf jeden Fall folgen und halte euch auf dem Laufenden.

Beste Grüße

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