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Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Georg321 ()
Datum: 05. März 2013 10:01

an:
Frau Süssmuth, Präsidentin des Deutschen Volkshochschul-Verbandes
Herrn Rossmann, Vorsitzender des Deutschen Volkshochschul-Verbandes

Kopie an: 530 Lehrkräfte

Anfrage zu Urlaubsansprüchen von Lehrkräften in Integrationskursen


Sehr geehrte Frau Süssmuth,
Sehr geehrter Herr Rossmann,

Sie sind die Präsidentin und der Vorsitzende des Deutschen Volkshochschul-Verbandes DVV. Link: [www.dvv-vhs.de]
Wir sind eine Gruppe von Lehrkräften, die sich für eine Verbesserung der Situation der Lehrkräfte in Integrationskursen einsetzen. Deshalb schreiben wir Sie an.

In einem Brief des RA Otte aus Hannover ist zu lesen, dass Lehrkräfte, die "arbeitnehmerähnlich" sind, einen Anpruch auf Urlaub haben. Das BAMF hat die Träger auf die Rechte der Lehrkräfte hingewiesen. So steht es auch im Schwarzbuch der GEW auf S. 31. Link: [www.gew.de]

Gleichwohl lesen wir von einigen Lehrkräften, dass die Volkshochschulen auf Urlaubsanträge nur unzureichend reagieren. So schreibt uns eine Lehrkraft: "Schon im November gaben wir der VHS ... den Antrag auf das Urlaubsgeld mit der Bitte um Stellungnahme - bis heute keine Reaktion."
Den Namen der VHS haben wir vorsichtshalber herausgenommen. Von Lehrkräften einer anderen VHS haben wir gehört, dass sie nach Stellung des Urlaubsantrags
nicht weiter beschäftigt wurden. Die VHS Gütersloh hat uns dazu geschrieben, dass die Lehrkräfte wohl aus anderen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden. Wir können den Sachverhalt nicht nachprüfen. Siehe den Mailwechsel im Forum Deutsch als Fremdsprache: [www.deutsch-als-fremdsprache.de]

Die GEW schreibt: "GEW-Mitglieder sollten die Antragstellung des Urlaubs mit dem Rechtsschutz der GEW abstimmen und das Risiko abwägen, dass der Arbeitgeber dann eventuell keinen Folgevertrag gewährt oder nur noch einen gekürzten Vertrag anbietet, der den Nachweis der wirtschaftlichen Abhängigkeit erschwert bzw. ausschließt." Wir finden es schade, dass man zuerst eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollte, bevor man bei seinem Arbeitgeber (VHS) einen Urlaubsanspruch stellt.

Nun möchten wir uns bei Ihnen informieren, was man genau tun muss, um bei einer VHS einen Urlaubsantrag zu stellen und für welche Personen der Urlaub überhaupt in Frage kommt. Wir schicken diese Mail auch an ca. 530 Lehrkräfte und sind sehr gespannt auf eine Antwort des Deutschen Volkshochschul-Verbandes. Die Mail veröffentlichen wir auch im Forum Deutsch als Fremdsprache.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Niedermüller
Marion Bergmann
Stephan Pabel



Hier der Brief des RA Otte an unsere Kollegin Roswitha Haala:


"Sehr geehrte Frau Haala,

In der Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung der Integrationskursverordnung* findet sich folgender Satz:

Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte seiner Lehrkräfte, beispielsweise die Rechtsprechung zu Ansprüchen von freiberuflichen, aber arbeitnehmerähnlich Tätigen auf Urlaubsentgelt hin (Begründung zu Nr. 15 und Nr. 16, S. 17).

Angesprochen ist hier die ein Schattendasein führende Bestimmung des § 2 Bundesurlaubsgesetz. In § 1 dieses Gesetzes ist zunächst geregelt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (von vier Wochen) hat. In § 2 heißt es sodann:

Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben damit diejenigen Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig sind, wenn sie auf Grund von Dienstverträgen für Auftraggeber tätig sind und die geschuldeten Leistungen persönlich ohne Mitarbeiter von Arbeitnehmern erbringen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte überwiegend für einen Träger ist oder von einem Träger im Durchschnitt mehr als die Hälfte seines Entgelts bezieht. Es wird hier auf die Definition "arbeitnehmerähnliche Person" in § 12 a Tarifvertragsgesetz verwiesen.

Damit dürfte ein erheblicher Teil der Dozentinnen und Dozenten in Integrationskursen einen Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr haben. Ich habe allerdings noch nicht gehört, dass Urlaub tatsächlich gewährt wird. Urlaubsansprüche müssen im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden, im Ausnahmefalls bis zum 30.03. des Folgejahres, danach verfallen die Ansprüche. Bei längerfristiger Krankheit können Urlaubsabgeltungsansprüche auch noch für längere Zeiträume geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Otte, Rechtsanwalt"

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Re: Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 11. Juli 2014 12:47

Migazin 10.7.14, zu „Arm durch Arbeit - Gute Berichterstattung über schlechte Integrationskurse“, IBP, Georg Niedermüller vom 14.03.2014

Zitat:
"4. Ansprüche auf Urlaubsentgeld werden von VHSn ignoriert (...)
Wer „arbeitnehmerähnlich“ beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, allerdings ist es so, dass Personen, die diesen Anspruch geltend machen wollten, von ihrer VHS nicht mehr mit „Aufträgen“ bedacht wurden.(...)
Der Deutsche Volkshochschul-Verband/DVV hat uns dazu nur geschrieben, dass er keine Rechtsauskünfte zu Fragen des Urlaubsentgeldes gebe."

Eine Ex-VHS-Kollegin von mir beantragte Anfang 2014 das Urlaubsentgelt bei einer VHS wie im "GEW-Schwarzbuch Integrationskurs" beschrieben. Wurde von der VHS abgelehnt. Anschließend stellte sie als Mitfrau der GEW Antrag auf Rechtsschutz. Erst stimmte die GEW zu, dann lehnte sie ab. Aufgrund des Widerspruches der Kollegin sollte Ende Juni 2014 von der GEW nochmals darüber entschieden werden. Ein Gütetermin beim Arbeitsgericht war aber bereits vorher am 25.6.!
Den Anwalt ihres Vertrauens wollte die GEW der Kollegin auch nicht finanzieren. So machte sie es bisher auf eigene Kosten.

Die VHS vertrat ein DVV-Anwalt, der mir aus meinen Statusklagen bestens bekannt ist. Am 23.6. (Gütetermin: 25.6.!) schickte er dem Gericht ein Schreiben, indem er nach Auskunft meiner Kollegin behauptete, sie wäre hauptberuflich im Betrieb ihres Mannes eingegliedert und würde Integrationskurse nur im Nebenerwerb unterrichten. Dieses Schreiben erreichte ihre Kanzlei und sie damit auch selbst am 25.6. wenige Minuten vor dem Gerichtstermin...

Also nix mit "arbeitnehmerähnlich", sondern nebenberufliche IntV-Lehrerin?!

Nein, eher Trick 17 mit Überraschungseffekt! Kenne ich vom DVV-Anwalt, war selbst als Gerichtsunerfahrene verblüfft, ob seiner schriftlichen Ausführungen und vor allem, ob seiner Zwischenrufe, z.B.in der 1. Verhandlung zu VHS 1 zum Richter:"Sie sind nicht unabhängig!" Der Richter widersprach. In der Verhandlung bzgl. VHS 2:"Es gibt noch nicht einmal einen Stundenplan!" Dabei gab es 3 Arten von Stundenplänen je Modul! Ich war wie gesagt, verblüfft, ob dieser Dreistigkeit und "mein" gerichtserfahrener GEW-Anwalt ließ alles unwidersprochen...

Zurück zu meiner Ex-Kollegin:

Ihr Mann hat keinen Betrieb. Arbeitet selbst als Angestellter. Die Kollegin unterrichtet durchgängig seit 2000 Deutsch als Fremd- bzw. Zweitsprache bei der "beklagten" VHS ("meine" VHS 1). Seit den Integrationskursen (Jan. 2005) wöchentlich mit 20 Unterrichtsstunden (vorher 16 gemäß Kursvorgabe). Hauptberuflich!

Da ich selbst bei dieser VHS 1 unterrichtete, weiß ich, dass der Fachbereichsleitung unsere Arbeitssituation/-verhältnisse bekannt sind.
Woher also bezog der DVV-Anwalt diese ans Gericht weitergeleitete, ausschlaggebende Fehlinformation???
War es Kanzlei-Chaos...? Oder handelt es sich hierbei etwa um eine kurzfristig (vom 23.6. für den 25.6.) psychologisch gut platzierte, weitere Falschbehauptung des DVV-Anwalts? Er hat sich bei der Kollegin entschuldigt...
Der nächste Gütetermin zu diesem Thema ist Ende August. Ich bin gespannt auf neue, gerichtliche DVV-A-Phantasiewelten! Motto: Trickreich lernen! Die neue Justizvariante. Auch als Lernziel möglich...

Rita Süssmuth (CDU) besitzt als Ex-Bundesministerin und Ex-Präsidentin des Deutschen Bundestages ohne Zweifel sehr gute politische Kontakte.

Seit 1988 ist sie ehrenamtliche Präsidentin des DVV. Auch hier könnte sie ihren politischen Einfluss zugunsten der sittenwidrig unterbezahlten IntV-Lehrkräfte und deren Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub geltend machen.

Vor allem wenn ich daran denke, dass 85 % der IntV-Lehrkräfte Frauen sind und Rita Süssmuth auch Ex-Direktorin des Instituts „Frau und Gesellschaft“ in Hannover war.

Was ist Frau in dieser Gesellschaft wert?

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Re: Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 07. September 2014 00:23

"GEW-Schwarzbuch 2 – Arbeit in Integrationskursen: S. 64
6. Dokumentation


Anne Musterfrau

(...)

Ohneheim, den (...)



An den
Intergrationskursträger xyz Hartzstr. IV
Herrn/Frau 2345 Ohneheim



Betr.: Antrag auf Urlaub und Urlaubsvergütung nach § 12 a Tarifvertragsgesetz


Sehr geehrter Herr/Frau,

hiermit beantrage ich Urlaubsvergütung für den Urlaub des Jahres 2012.
Ich bin als selbständige Lehrkraft in den Integrationskursen ihrer Einrichtung seit (...) regelmäßig tätig.
In den Jahren 2011 und 2012 habe dort ich in folgendem Umfang unterrichtet:(...)

Ich erziele mein Einkommen überwiegend/ausschließlich durch meine persönlich ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft an Ihrer Einrichtung/in Ihrem Unternehmen. Nach § 12 a Tarifvertragsgesetz bin ich somit als arbeitnehmerähnliche Person sozial schutzbedürftig und habe Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß § 2 Bundesurlaubsgesetz.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat Sie in seinem Trägeranschreiben vom 03.01.2012 bereits aufgefordert diese Ansprüche zu erfüllen: "Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte seiner Lehrkräfte, beispielsweise die Rechtsprechung zu Ansprüchen von freiberuflich, aber arbeitnehmerähnlichen Tätigen auf Urlaubsentgelt hin."

Zudem werden Sie in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung in § 20 b darauf hingewiesen, dass Ihre Zulassung als Integrationskursträger mit Wirkung für die Zukunft u.a. widerrufen werden kann, wenn der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt.

Ich bitte Sie, mir meinen Urlaubsanspruch und das Urlaubsentgelt auf Grundlage der Rechtsprechung nachvollziehbar zu berechnen.

Ich behalte mir vor, mir zustehende Urlaubsentgeltansprüche für meine Tätigkeit der vergangenen drei Jahre nachzufordern.

Den Betriebsrat/Personalrat bitte ich auf diesem Wege um Unterstützung und um Vertretung meines Rechtsanspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

Anne Musterfrau


Formulierungshilfe Urlaubsantrag
(Seite 1 von 1):
Antrag auf Urlaub und Urlaubsvergütung
nach § 12 a Tarifvertragsgesetz"


Die folgenschwere Fehlinformation der GEW:

"Ich behalte mir vor, mir zustehende Urlaubsentgeltansprüche für meine Tätigkeit der vergangenen drei Jahre nachzufordern."

Das könnt ihr nur, wenn ihr auch in diesen "vergangenen 3 Jahren" jeweils einen Urlaubsantrag (schriftlich) gestellt hattet! Ja, auch bei den VHSen mit ihren vorgegebenen, landesüblichen Ferien!

"Ich bin als selbständige Lehrkraft in den Integrationskursen ihrer Einrichtung seit (...) regelmäßig tätig." Hier ist das Wörtchen "selbständige" zu entfernen. Sonst wird es euch noch als rechtlich anerkannter Status vorgeführt!

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Re: Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Georg321 ()
Datum: 16. September 2014 21:40

> "Ich bin als selbständige Lehrkraft in den
> Integrationskursen ihrer Einrichtung seit (...)
> regelmäßig tätig." Hier ist das Wörtchen
> "selbständige" zu entfernen. Sonst wird es
> euch noch als rechtlich anerkannter Status
> vorgeführt!


Tja, die Formulierungshilfe der GEW ist dann doch wieder ein Schuss ins eigene Knie. Waren die Prozesse, die die GEW gegen den status der Selbstständigkeit geführt hat, alles nur Scheingefechte? Man weiß es nicht.

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Re: Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 17. September 2014 18:09

Zitat Georg:"Man weiß es nicht."

Frau, ja.

Herzliche Grüße!

Roswitha

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Re: Nachfrage bei VHS wegen Urlaubsanspruch
geschrieben von: Gernot Back ()
Datum: 12. Juli 2023 23:29

Hat jemand eigentlich schon einmal seinen Urlaubsanspruch bei einem nicht-öffentlichen Träger geltend gemacht?

Dieser besteht nach § 2 Bundesurlaubsgesetz für alle, »die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind«, unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen (wie eine VHS) oder einen privaten Träger handelt.

Leute, im Moment ist der Markt ein solcher, der uns als Auftragnehmer begünstigt! Die meisten Träger suchen aufgrund des Flüchtlingsansturms händeringend nach Personal! Die Sorge, dass aufgrund der Inanspruchnahme des uns gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs jemand keinen Folgeauftrag erhält, ist unbegründet!

Wenn ihr also bei nur einem Träger beschäftigt und deshalb wirtschaftlich von diesem abhängig seid, stellt eure Anträge auf vergüteten Urlaub oder bei vom Träger verordneten (Sommer-)Betriebsferien diese als nachträglich zu vergütenden Urlaub in Rechnung, jetzt oder nie!

Nach sechs Monaten Honorartätigkeit seit Jahresbeginn, also ab 01.07. jedes Jahres, hat man laut § 4 BUrlG bereits Anspruch auf 100 % seines Jahresurlaubs!

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