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Post von ver.di: Neustart-Hilfe für Soloselbstständige
geschrieben von:
thomei
()
Datum: 18. Februar 2021 11:30
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Nachricht von ver.di: "... diese Woche wurde die Beantragung der „Neustarthilfe“ endlich freigeschaltet – diese Hilfe war das Top-Thema unseres letzten Mitgliederbriefes. Heute steigen wir mit genau diesem Thema wieder ein.
Seit Dienstag also ist es möglich, Anträge auf Neustarthilfe zu stellen. Mit diesem Hilfspaket können hauptberuflich Solo-Selbstständige mit Umsatzeinbrüchen nun auch eine Unterstützung für den Lebensunterhalt jenseits der Grundsicherung bekommen. – Anders als bei den November- und Dezemberhilfen, gilt das für alle Branchen und anders als bei den regionalen Hilfen bundesweit. Die Planung dieses Hilfspakets begann bereits Ende 2020. Die jetzige Lösung ist nicht üppig und meist nicht angemessen aber gegenüber den ursprünglichen Planungen mit einem Umsatzersatz von 50 Prozent bei einer Höchstsumme von 7.500 Euro immerhin deutlich verbessert. Das zeigt: (Unser) gemeinsames hartnäckiges Nachbohren wirkt!
Bei der Hilfe gibt es Einiges zu wissen und zu beachten: etwa, dass Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder auch Renten einberechnet werden müssen. – Und da der Antrag nur einmal gestellt werden kann, informiere dich bitte, bevor du ihn stellst. In unseren Corona-FAQ findest du sowohl alle notwendigen Basis-Informationen als auch hilfreiche Links zu offiziellen Erläuterungen und natürlich auch zu unserem Excel-Rechner zur Neustarthilfe. Der hilft dir, den möglichen Vorschuss schnell auszurechnen und einzuschätzen, wie die Endabrechnung der Hilfe aussehen könnte. (Der prinzipielle Rechenweg um den Maximalbetrag zu schätzen lautet: Dein Netto-Umsatz im Jahr 2019 geteilt durch 4 ergibt die Förder-Höchstsumme.)
Hilfen solidarisch gestalten
Angesichts der Tatsache, dass viele Kolleg*innen bereits (fast) ein Jahr mit komplettem Einkommensausfall zu bewältigen haben, sind maximal 7.500 Euro, die sechs Monate reichen sollen, freundlich gesagt … bescheiden.
Die ehrenamtliche Bundeskommission der ver.di-Selbstständigen fordert deshalb „gesellschaftliche Solidarität: einen angemessenen Ausgleich für den Corona-bedingten Einkommensausfall. – Gezielte Wirtschaftshilfe, die die besonderen Lebens- und Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen aller Branchen adressiert. Wenn zum Schutz der Allgemeinheit unser wirtschaftliches Handeln nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, müssen die entstehenden Einkommensausfälle angemessen ausgeglichen werden.“ Konkret: Die Zahlung eines Gewinnausfalls in Höhe von 75 Prozent. Unsere Begründungen und Positionen zum Einkommensersatz findest du hier.
Wir rechnen nicht damit, dass die aktuelle Regierungskonstellation unsere Vorschläge unmittelbar umsetzen wird. Es wird also kurz- und mittelfristig dabei bleiben: Die Entwicklung solcher Forderungen ist Kür, Aufklärung und Widerständigkeit, also das Einmischen auf allen Ebenen und der öffentliche Protest bleiben auf der Tagesordnung. Kurz: Gerade im „Super-Wahljahr“ haben wir die Gelegenheit – und sollten sie nutzen (!) – den Entscheidungsträger*innen auf allen Ebenen klarzumachen, dass Solo-Selbstständige und ihre mit Abstand größte Interessenvertretung (also knapp 2 Millionen Wähler*innen) gerechte und solidarische Lösungen fordern – speziell, was die Zukunft der sozialen Sicherungssysteme angeht. "
Mit kollegialen Grüßen
tm
Nachricht von ver.di: "... diese Woche wurde die Beantragung der „Neustarthilfe“ endlich freigeschaltet – diese Hilfe war das Top-Thema unseres letzten Mitgliederbriefes. Heute steigen wir mit genau diesem Thema wieder ein.
Seit Dienstag also ist es möglich, Anträge auf Neustarthilfe zu stellen. Mit diesem Hilfspaket können hauptberuflich Solo-Selbstständige mit Umsatzeinbrüchen nun auch eine Unterstützung für den Lebensunterhalt jenseits der Grundsicherung bekommen. – Anders als bei den November- und Dezemberhilfen, gilt das für alle Branchen und anders als bei den regionalen Hilfen bundesweit. Die Planung dieses Hilfspakets begann bereits Ende 2020. Die jetzige Lösung ist nicht üppig und meist nicht angemessen aber gegenüber den ursprünglichen Planungen mit einem Umsatzersatz von 50 Prozent bei einer Höchstsumme von 7.500 Euro immerhin deutlich verbessert. Das zeigt: (Unser) gemeinsames hartnäckiges Nachbohren wirkt!
Bei der Hilfe gibt es Einiges zu wissen und zu beachten: etwa, dass Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder auch Renten einberechnet werden müssen. – Und da der Antrag nur einmal gestellt werden kann, informiere dich bitte, bevor du ihn stellst. In unseren Corona-FAQ findest du sowohl alle notwendigen Basis-Informationen als auch hilfreiche Links zu offiziellen Erläuterungen und natürlich auch zu unserem Excel-Rechner zur Neustarthilfe. Der hilft dir, den möglichen Vorschuss schnell auszurechnen und einzuschätzen, wie die Endabrechnung der Hilfe aussehen könnte. (Der prinzipielle Rechenweg um den Maximalbetrag zu schätzen lautet: Dein Netto-Umsatz im Jahr 2019 geteilt durch 4 ergibt die Förder-Höchstsumme.)
Hilfen solidarisch gestalten
Angesichts der Tatsache, dass viele Kolleg*innen bereits (fast) ein Jahr mit komplettem Einkommensausfall zu bewältigen haben, sind maximal 7.500 Euro, die sechs Monate reichen sollen, freundlich gesagt … bescheiden.
Die ehrenamtliche Bundeskommission der ver.di-Selbstständigen fordert deshalb „gesellschaftliche Solidarität: einen angemessenen Ausgleich für den Corona-bedingten Einkommensausfall. – Gezielte Wirtschaftshilfe, die die besonderen Lebens- und Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen aller Branchen adressiert. Wenn zum Schutz der Allgemeinheit unser wirtschaftliches Handeln nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, müssen die entstehenden Einkommensausfälle angemessen ausgeglichen werden.“ Konkret: Die Zahlung eines Gewinnausfalls in Höhe von 75 Prozent. Unsere Begründungen und Positionen zum Einkommensersatz findest du hier.
Wir rechnen nicht damit, dass die aktuelle Regierungskonstellation unsere Vorschläge unmittelbar umsetzen wird. Es wird also kurz- und mittelfristig dabei bleiben: Die Entwicklung solcher Forderungen ist Kür, Aufklärung und Widerständigkeit, also das Einmischen auf allen Ebenen und der öffentliche Protest bleiben auf der Tagesordnung. Kurz: Gerade im „Super-Wahljahr“ haben wir die Gelegenheit – und sollten sie nutzen (!) – den Entscheidungsträger*innen auf allen Ebenen klarzumachen, dass Solo-Selbstständige und ihre mit Abstand größte Interessenvertretung (also knapp 2 Millionen Wähler*innen) gerechte und solidarische Lösungen fordern – speziell, was die Zukunft der sozialen Sicherungssysteme angeht. "
Mit kollegialen Grüßen
tm
Bewilligungsbescheid am nächsten Tag
geschrieben von:
thomei
()
Datum: 20. Februar 2021 17:28
Am gestern am Freitag hatte ich die Neustart-Hilfe per ELSTER beantragt, heute, am Samstag habe ich bereits den Bewilligungsbescheid per E-Mail erhalten.
Wie schon zuvor im November und Dezember ging es sehr schnell - für Solo-Selbstständige scheinen die staatlichen Stellen schnell zu handeln.
Kann man nicht meckern.
tm
Wie schon zuvor im November und Dezember ging es sehr schnell - für Solo-Selbstständige scheinen die staatlichen Stellen schnell zu handeln.
Kann man nicht meckern.
tm
Überweisung fünfTage später
geschrieben von:
thomei
()
Datum: 24. Februar 2021 11:45
Die Überweisung der Bundeskasse in Trier auf mein Konto erfolgte heute, am fünften Tag nach Antragstellung: Das Ganze ging also zügig und ohne bürokratische Verwicklung.
Corona-Hilfen für Soloselbstständige
geschrieben von:
thomei
()
Datum: 25. März 2021 10:30
Da es in letzter Zeit einige Verwirrung über die Beantragung unterschiedlicher Corona-Hilfen für Soloselbstständige gab, habe ich die Hotline für Direktantagsteller angewählt (030-1200-2103-4) - Auskunft: Die Bewilligung einer der Hilfen für Soloselbstständige
-Novemberhilfe
-Dezemberhilfe und
-Neustarthilfe
schließe die Bewilligung der anderen nicht aus. Es können also alle drei beantragt werden.
Für die Neustarthilfe gilt:
"Soloselbständige dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz (Berechnung auf Basis des Referenzumsatzes im Jahr 2019) zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen."
tm
-Novemberhilfe
-Dezemberhilfe und
-Neustarthilfe
schließe die Bewilligung der anderen nicht aus. Es können also alle drei beantragt werden.
Für die Neustarthilfe gilt:
"Soloselbständige dürfen die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz (Berechnung auf Basis des Referenzumsatzes im Jahr 2019) zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen."
tm
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