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Umsatzsteuerbefreiung - und was ist mit dem Rest?
geschrieben von:
LisaLi
()
Datum: 05. August 2023 22:14
Hallo,
ich unterrichte in Integrationskursen und die sind ja wir wissen von der Umsatzsteuer befreit. Ich werde voraussichtlich dieses Jahr mehr als 50 000 Euro verdienen (die Kleinunternehmergrenze), was für mich unerheblich ist, wenn ich lediglich in Integrationskursen unterrichte.
Nun hat aber eine andere Schule angefragt, ob ich dort ein paar Stunden übernehmen möchte. Diese Schule ist eine private Sprachschule und bereitet die Teilnehmer nicht explizit auf einen Beruf vor.
Wie funktioniert das denn?
Muss ich dann überhaupt Umsatzsteuer bezahlen? Oder bezahle ich Umsatzsteuer auf alles, was ich nicht in den Integrationskursen verdiene?
ich unterrichte in Integrationskursen und die sind ja wir wissen von der Umsatzsteuer befreit. Ich werde voraussichtlich dieses Jahr mehr als 50 000 Euro verdienen (die Kleinunternehmergrenze), was für mich unerheblich ist, wenn ich lediglich in Integrationskursen unterrichte.
Nun hat aber eine andere Schule angefragt, ob ich dort ein paar Stunden übernehmen möchte. Diese Schule ist eine private Sprachschule und bereitet die Teilnehmer nicht explizit auf einen Beruf vor.
Wie funktioniert das denn?
Muss ich dann überhaupt Umsatzsteuer bezahlen? Oder bezahle ich Umsatzsteuer auf alles, was ich nicht in den Integrationskursen verdiene?
Re: Umsatzsteuerbefreiung - und was ist mit dem Rest?
geschrieben von:
Marlena Breuer
()
Datum: 25. Juli 2024 10:59
Hallo,
es ist zwar nicht mehr ganz aktuell, aber vielleicht für andere interessant.
Wenn für die andere Sprachschule Umsatzsteuer erhoben werden muss (ist nicht bei allen Sprachkursträgern der Fall und muss man erfragen), zahlt man für diese Tätigkeit dann Umsatzsteuer und schreibt den Rest in die Zeile für die Steuerbefreiung wegen Bildungstätigkeit, § 19 UstG. Vorher muss man beim Bundeszentrale für Steuern für die Umsatzsteuer-ID beantragen und dann eben jedes Quartal die Umsatzsteuer-Voranmeldung machen.
Schöne Grüße
es ist zwar nicht mehr ganz aktuell, aber vielleicht für andere interessant.
Wenn für die andere Sprachschule Umsatzsteuer erhoben werden muss (ist nicht bei allen Sprachkursträgern der Fall und muss man erfragen), zahlt man für diese Tätigkeit dann Umsatzsteuer und schreibt den Rest in die Zeile für die Steuerbefreiung wegen Bildungstätigkeit, § 19 UstG. Vorher muss man beim Bundeszentrale für Steuern für die Umsatzsteuer-ID beantragen und dann eben jedes Quartal die Umsatzsteuer-Voranmeldung machen.
Schöne Grüße
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