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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 20. Oktober 2012 00:27

@Lipton und Angelo

Bzgl. BAMF-Integrationskurse werden durch Angelos Tun nicht "eine Menge Leute vor die Tür gesetzt werden". Schmählicherweise hat eine SPD-Grünen-Regierung das Zuwanderungsgesetz sowie die Integrationskursverordnung 2004 mitsamt den unterfinanzierten Integrationskursen und der Scheinselbstständigkeit der Lehrkräfte durchgebracht. Angelos Anzeige/n sind kein Rachefeldzug der Gerechtigkeit - wogegen ich gar nichts hätte -, sondern der Versuch Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen.

Die Integrationskurse müssen per Gesetz durchgeführt werden. Dafür braucht es geschultes Personal (nicht nur Lehrkräfte) und Räume. Egal wo.

Frau Merkel wies 2010 darauf hin, dass sie hofft in 5 Jahren die BestandsmigrantInnen mit einem Integrationskurs (zum Billig-Modell) versorgt zu haben. Danach werden nicht mehr 16.000 - 17.000 Lehrkräfte und ca. 1.400 Träger gebraucht. Die sind aus Regierungssicht - wie wir seit Jahren wahr-nehmen müssen - billiges Menschenmaterial, deswegen auch das regierungstypische Aussitzen bis hin zur Verweigerung bzgl. unserer Forderung nach angemessener Bezahlung.

Wenn die Hauptarbeit der Integrationskurse erledigt ist, werden alle "unnötigen" Lehrkräfte, die nicht ihre RV bezahlen konnten/können, eine entsprechende Aufforderung von der RV erhalten. Die Lehrkräfte sind alle mit jedem Kurs, Stundenumfang pro Woche samt Pause seit 1. Jan. 2005 beim BAMF gemeldet.
Ein "kleiner" Datenaustausch zwischen zwei Bundesbehörden und viel Geld fließt zurück in die Bundeskasse. Billig-Modell getoppt!

Bereits aus 2004: KNr. 630 017 BAMF 11/2004
"Meldung über den Beginn eines Integrationskurses gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 IntV
....
Kursbeginn (Datum) Vorauss. Kursende (Datum) Abschlusstest Sprachkurs (Datum)
(soweit bereits bekannt)
Unterrichtszeiten
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
Unterricht von:
bis:
Pause von:
bis:
Zahl d. Unterrichtsst.
Ferien / Kursunterbrechungen
KN
Qualifikation des Kursleiters / der Kursleiterin
Name:............................................................................
Vorname:.......................................................................
Geburtsdatum:...............................................................
DaF/ DaZ- Studienabschluss (Qualifikation gem. § 15 Abs. 1 IntV)
Basisqualifkation gem. § 15 Abs. 2 IntV
Qualifizierung durch Goethe-Institut („altes Verfahren“)
gültig bis: .............................
Ausnahmegenehmigung gem. § 15 Abs. 3 IntV
beantragt am: ............................
befristet bis: ............................
Eingesetzes Lehrwerk..." etc.

Durch die Anzeige/n besteht die Chance auf Veränderung hin zu "normalen" Bedingungen, statt staatlich verordneter "Zwangsarbeit" gepaart mit Illegalität.

Und die Möglichkeit den nachfolgenden "großen Schrecken" der Lehrkräfte zu vermindern bis zu verhindern.

Roswitha

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Georg321 ()
Datum: 21. Oktober 2012 14:35

Hallo Roswitha,

sehr richtig. Die Lehrkräfte werden ordnungsgemäß 19,6% ihrer ganzen Einkünfte plus Zinsen an die RV Bund nachzahlen müssen, notfalls wird halt das Konto gepfändet. Auch vom ALG II kann man seine Schulden bei der RV Bund langsam abstottern.

Die Alternative ist, jetzt Krach zu machen und öffentlich zu machen, dass die Lehrkräfte scheinselbstständig sind. Dann zahlt der Arbeitgeber (Träger) alles, auch den Anteil der Lehrkräfte.

Deshalb wollen wir eine anonyme Umfrage machen, in der die Lehrkräfte 5 Fragen aus dem Statusfeststellungsantrag beantworten sollen.

Damit soll gezeigt werden, dass die meisten Lehrkräfte wahrscheinlich scheinselbstständig sind.

Vielleicht unterstützt die GEW diese Umfrage.

Viele Grüße
Georg

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 27. Oktober 2012 00:20

Super, Georg und KollegInnen!

Herzliche Grüße!

Roswitha

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Marisa Lacrimosa ()
Datum: 25. August 2014 12:42

Schwarzarbeit anonym melden, auch ohne Beweise und los geht's! Auch ich, MA DaF, habe mich viel zu lange als Scheinselbstständige ausbeuten lassen und miterlebt, wie Honorare bar auf die Hand ausgezahlt wurden. Je mehr von uns diese tagtäglichen Machenschaften der Sprachschulen regelmäßig melden, desto mehr bringen wir sie in Schwierigkeiten und zeigen damit auf, dass das aktuelle Sprachlehr- und Integrationssystem nur durch illegale Arbeitsbedingungen am Leben erhalten wird.

Mein Tipp: Ruft anonym beim Zollamt eurer Stadt an: [www.zoll.de]

Ich wurde gerade sehr nett telefonisch beraten und werde nun meine Erfahrungen niederschreiben und anonym dorthin schicken. Wenn ihr das macht, legt bitte eure belastenden Beobachtungen in mehrfacher Ausführung bei: Kopien/mehrere Ausdrucke. Mehr Infos gibt es hier: [www.helpster.de]

Bleibt wirklich besser anonym, auch wenn ihr nach eurem Namen gefragt werden solltet, teure Prozesse wegen Rufschädigung/Verleumdung o.Ä. können wir uns alle nicht leisten. Also bitte keine Rechnungen, z.B. zum Nachweis von Scheinselbstständigkeit, mitschicken oder wenn, dann nur anonymisiert.

Bitte aber die Namen der Verantwortlichen in den Sprachschulen nennen und erlebte oder beobachtete Situationen präzise beschreiben, am besten mit Zeitangaben, aber natürlich so, dass ihr als Person nicht eindeutig identifizierbar seid.

Die Stellen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit/Scheinselbstständigkeit müssen theoretisch allen Hinweisen nachgehen, praktisch tun sie das aber vermutlich nur, wenn wir alle zusammen immer wieder Namen nennen und entsprechende Sprachschulen melden. Traut euch!

Ich hoffe, meine Ex-"Arbeitgeber" aka "Ausbeuter bekommen ihr Fett weg.

Dass wir natürlich die armen Kollegen nicht melden, die aus Verzweiflung Schwarzarbeit anbieten, sollte sich von selbst verstehen. Ich finde Schwarzarbeit nicht richtig, kann aber verstehen, dass so manch einer aus dem Mut der Verzweiflung dieses irre Risiko eingeht. Mir sind auch nur Fälle von Schwarzarbeit bekannt, in denen die "Betroffenen" sich mal den Gang zur Tafel sparen wollten.

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Benjamin Kühn ()
Datum: 26. August 2014 23:38

Hallo Marisa,

schön, hier mal so ein konstruktives Posting zu lesen. Ich habe bereits eine Strafanzeige platziert, trage mich mit dem Gedanken weiterer Öffentlichkeitsarbeit in der Sache.

Lust auf einen Austausch?

kuehn@deutsch-fuer-aerzte.de

oder 0551 2909580.

Liebe Grüße!


Benjamin Kühn

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 27. August 2014 14:06

Hallo Marisa,

melde dich doch bitte mal bei mir per E-Mail.

Der Deutsche Volkshochschulverband/DVV, der von sich selbst behauptet 50 % der IntV-Integrationskurse zu geben, hätte auch damit seit 2005 ganz alleine die Macht - sowieso die politischen Verbindungen - vom BAMF angemessene TN-Pauschalen zu fordern! Sodass das gesamte Personal ebenso angemessen bezahlt und sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden könnte.

Stattdessen unterstützt er diese politische Ausbeutung und "bekämpft" mit wild ausufernden Phantastereien Statusklagen seiner Lehrkräfte.

Ist allerdings auch amüsant zu lesen bzw. vor Gericht zu hören, wozu "verstrickte" Menschen fähig sind. Spieglein, Spieglein an der Wand, zeig mir die eigene Schand...

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Ex-Dozent ()
Datum: 27. August 2014 16:39

ich verfolge die Diskussion hier seit langem und möchte euch einen, vll den entscheidenden Tipp geben, wie ihr das Problem auf der juristischen Schiene angehen könnt.

1. Es geht einzig und allen über Strafantrag nach § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen). Alles andere ist pillepalle und führt zu nichts, auch wenn man etwa über die Hauptzollämter geht, die sonst als erstes für Ermittlungen im Bereich Schwarzarbeit zuständig sind.

2. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, und in den mir bekannten Fällen ( es sind einige in verschiedenen Bundesländern), wo versucht wurde, diesen Weg zu gehen, wurden die Ermittlungen schnell eingestellt und es kam nie zum Verfahren. Da wird eine schützende (öffentliche) Hand über über diesen im DaF-Bereich offensichtlich von ganz oben tolerierten Sozialversicherungsbetrug seitens der Kursträger gehalten.

3.Die strafrechtliche Sanktionierung des Verstoßes gegen die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen trägt neben der existenziellen Bedeutung des Sozialversicherungssystems insbesondere auch den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Beitragserhebung Rechnung. Denn die Berechnung, Erklärung und Abführung der Beiträge obliegt bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses allein dem Arbeitgeber; ein besonderes Prüfungs- oder Feststellungsverfahren ist - zunächst - nicht vorgesehen. Damit werden dem Arbeitgeber nicht nur erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, denen die strafrechtliche Sanktionierung entgegenwirken soll.

4.Geschütztes Rechtsgut der § 266a Abs. 1 u. 2 StGB sind die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger, und somit letztlich dieFunktionsfähigkeit der Sozialversicherung insgesamt. Diese Vorschriften dienen dagegen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen einzelner Arbeitnehmer, sind somit auch keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Beschäftigten. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 266a Abs. 1 StGB, der eindeutigen Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages zur Schutzrichtung der Norm sowie insbesondere auch aus dem Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Nichtabführung der Beiträge grundsätzlich keine Nachteile in seinem Versicherungsschutz erleidet.

5. Für die Zahlung sowie die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist gemäß §§ 249 Abs. 1 SGB V, § 58 SGB XI, § 346 Abs. 1 SGB III, 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV (allein) der Arbeitgeber verantwortlich, ebenso wie gemäß 28f Abs. 3 SGB IV für die Berechnung und die erforderlichen Erklärungen. Bei § 266a StGB handelt es sich daher um ein echtes Sonderdelikt; [Täter kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein.

Eine eigenständige strafrechtliche Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs existiert nicht. In der Literatur wird darüber diskutiert, ob insoweit
an arbeitsrechtliche Grundsätze anzuknüpfen oder auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abzustellen ist. In der Praxis führen diese Ansichten aber nicht zu relevanten Unterschieden.

§ 266a StGB knüpft allein an den Umstand der Anstellung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer an, die in persönlicher Abhängigkeit Dienste gegen Lohnzahlung leisten; daher ist es für die grundsätzliche Tätertauglichkeit irrelevant, ob der Arbeitgeber Gewinn erzielt oder dies beabsichtigt. Es genügt ein faktisches Arbeitsverhältnis, unabhängigvom Bestehen eines wirksamen Arbeitsvertrags.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die vertragliche Bezeichnung. Auch in Fällen der sog. Scheinselbständigkeit, in denen de facto ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, ist daher die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 266a StGB zu bejahen.

Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beginnt grds. erst mit seiner Bestellung; sie endet mit seiner Abberufung oder Amtsniederlegung, soweit diese nicht rechtsmissbräuchlich ist. Grundsätzlich reicht die bloß formale Bestellung zum Geschäftsführer auch ohne faktische Tätigkeit aus.

Ausnahmsweise kann das tatsächliche Fehlen jeglicher Kompetenzen aber unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens eine strafrechtliche Verantwortung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entfallen lassen.

Nach herrschender Meinung soll auch der faktische Geschäftsführer als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB zu behandeln sein. Dem wird zutreffend entgegengehalten, dass der GmbH-Geschäftsführer gar nicht Normadressat des § 266a StGB und regelmäßig auch nicht "Arbeitgeber" ist.

Vertretungsberechtigt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 StGB, 35 GmbHG ist der faktischen Geschäftsführer nicht; auch kommt eine Haftung nach § 14 Abs. 3 StGB nicht in Betracht, da dieser lediglich einen rechtlichen Wirksamkeitsmangel überwinden kann, nicht aber das Fehlen eines die formal wirksame Bestellung intendierenden Aktes selbst.

Mithin kann allenfalls im Fall einer Beauftragung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 StGB (zur Erfüllung der sozialrechtlichen Abführungspflicht) der faktische Geschäftsführer tauglicher Täter sein. Allein die tatsächliche Wahrnehmung gewichtiger Aufgaben kann hingegen angesichts des klaren Wortlauts des § 14 StGB keine Verantwortlichkeit nach § 266a StGB begründen.

Praxistipp: Mehrere, Sich ähnelnde Strafanträge einreichen, in regelmässigen Abständen, zT anonym, zT mit vollständiger Anschrift - soweit der Mut dazu vorhanden ist. Die Masse machts, ansonsten wird sich kein Staatsanwalt finden, der seine Nase mal ein bischen tiefer in die uns allen bekannten Sachverhalte steckt. Ich hoffe, ihr könnt mit diesem juristischen Support ein bischen was anfangen. Viel Erfolg!

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Re: Illegale Beschäftigung - Strafanzeige gegen Sprachschulbetreiber
geschrieben von: Roswitha Haala ()
Datum: 02. September 2014 18:04

Hallo Ex-Dozent,

deinen Ausführungen kann ich nur zustimmen und herzlichen Dank!!!

"4.Geschütztes Rechtsgut der § 266a Abs. 1 u. 2 StGB sind die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger, und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung insgesamt."

Genau darin liegt unser "Rechtsstaat" begraben: Den "Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger" stehen die Vermögensinteressen der Bundesregierung, die sich mal locker mehr als 80 Millionen Euro für den G7-Gipfel im Juni 2015 feudal feudalistisch genehmigt*, rein gar nicht entgegen! Dumpingpreise für Integrationskurse, daraus resultierende Dumping-Honorare für die Lehrkräfte alles bestens kalkuliert.
Und die IntV-Verpflichteten (priv. Träger - aber keineswegs die VHSen für ihre Verwaltungs-Angestellten; / Lehrkräfte) müssen ihre Sozialversicherungen fürs bundesrepublikanische Sparmodell selbst bezahlen! Hartz IV-Aufstockung, die mögliche Grundsicherung im Alter, falls sie es erleben, alles billiger, als die angemessene Bezahlung.

Da zeigt Finanzminister Schäuble nicht nur Journalistinn_en his tongue.

Die "Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger" greifen offensichtlich nur bei privaten Unternehmen, die nicht im Auftrag der Bundesregierung agieren. Jedoch, kippt eine priv. Sprachschule bzgl. IntV-Integrationskurse, kippt auch der größte Partner des BAMF, der DVV. Dies gilt es zu verhindern.

Am besten wie im Fall einer Kollegin, bei der die DRV Bund selbst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis feststellte: Hier ruht die Klage der DRV Bund, sanft. Die Kollegin ist - wie sonst der IntV-Träger, bei mir VHS - Beigeladene. Warten auf ein Bundes-Urteil?!

Die Staatsanwaltschaft untersteht dem Bundesjustizministerium und ist somit weisungsgebunden. Dennoch unterstütze ich unbedingt deinen "Praxistipp" als Test der "Rechtsstaatlichkeit":

"Praxistipp: Mehrere, sich ähnelnde Strafanträge einreichen, in regelmässigen Abständen, z.T. anonym, z.T. mit vollständiger Anschrift - soweit der Mut dazu vorhanden ist. Die Masse machts, ansonsten wird sich kein Staatsanwalt finden, der seine Nase mal ein bischen tiefer in die uns allen bekannten Sachverhalte steckt."

Kolleginn_en macht es. Zieht den Vergleich, den ihr hier im Forum unter "Antrag zur Statusfeststellung" zum Fach Englisch/GER an allgemeinbildenden Schulen findet.

"Schulpflichtige Kinder/Jugendliche" sind kein wirkliches Argument, denn die Teilnehmenden am IntV-Integrationskurs sind ebenfalls zum größten Teil über ABH/Ausländerbehörde und TGS/Träger der Grundsicherung/Hartz IV samt Eingliederungsvereinbarung verpflichtet.
2010 laut BAMF-Integrationskursstatistik insgesamt 54,4 %.

Alle Teilnehmer_innen müssen vom BAMF zugelassen werden.

Wer was braucht, kann sich bei mir melden. "Undercover" erfahren Vergnügliches.

*"Zahl des Tages", Mindener Tageblatt vom 30.08.2014

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