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Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: Titine ()
Datum: 21. März 2012 15:32

Liebe Mitstreiter und -leider,

ich lese immer fleißig im Forum, habe aber noch nie selbst geschrieben.

Nach einer endlosen Diskussion mit einem Auftraggeber bin ich mir meiner Sache jedoch nicht mehr so sicher und hoffe, hier Antworten zu bekommen.

Ich bin als Lehrbeauftragte für einige Unis und auch private Bildungsträger tätig. Allen schicke ich für die Abrechnung meiner erbrachten Leistungen eine Rechnung. Ich verwende immer das gleiche Layout - es entspricht den gängigen Anforderungen an Rechnungen (Steuernummer, Rechnungsnummer usw.).

Nun meine Frage: Mein neuer Auftraggeber, eine Uni, akzepiert meine Rechnung nicht und gibt mir stattdessen ein Abrechnungsformular vor, dass ich verwenden muss. Dort kann man weder Steuernummer noch Rechnungsnummer oder eigenen Briefkopf ergänzen.

Vielleicht ist das jetzt etwas kleinlich, aber ich sehe es nicht ein, dass ich dieses Formular verwenden soll. Schließlich bin ich selbsständig - mit all den "positiven" Nebeneffekten. Um als solcher selbstständiger Unternehemer aufzutreten, muss ich demnach auch eine eigene Rechnung mit Kopf usw. haben.

Kennt ihr ähnliche Fälle? Habt ihr schon mal so eine Diskussion hinter euch gebracht oder wisst ihr, ob ich auf meiner Rechnung beharren darf?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen!
Danke
Kristin



1-mal bearbeitet. Zuletzt am 21.03.12 15:33.

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: aw ()
Datum: 21. März 2012 22:45

Hallo,

bei meinen Kursen war es immer gang und gäbe, Rechnungsformulare zu bekommen. Ich habe nie eine Rechnung selbst geschrieben, außer für Privatschüler.
Große (öffentliche?) Institutionen haben doch oft ihre eigenen Formulare, wohl weil das für sie weniger Verwaltungsaufwand ist, wenn alles einheitlich ist. Auch ist dann wohl eher gewährleistet, dass sie vollständig alle Angaben erhalten, die sie für die Auszahlung brauchen (sicher nicht jeder schreibt seine Rechnungen professionell und korrekt).

Wahrscheinlich sieht sich eine Uni weniger als "Kunde", dem man eine Rechnung stellen "darf", sondern eher als eine Art Arbeitgeber-Ersatz, der eine Vergütung auszahlt - eben nach ihrem eigenen Abrechnungssystem. Außerdem läuft es z.B. in NRW über LBV und bei so bürokratischen Stellen wie LBV würde irgendetwas "Formloses" (aus deren Sicht!) auf gar keinen Fall akzeptiert.
Ich habe noch nie von jemandem gehört, der das ändern wollte. Ich selbst habe immer nur die anderen "eigenen" Rechnungen, z.B. für andere Tätigkeiten wie Übersetzungen und eben Privatschüler, durchnummeriert und die anderen nicht mitgezählt.
Das Finanzamt hat noch nie etwas dagegen gesagt. Wenn man nur eine EÜR macht, braucht man Rechnungen eigentlich nicht mit einzureichen.

Aber der Gedanke ist eigentlich logisch, dass man auch Unis und VHS gegenüber als "Unternehmer" auftreten sollte... Wäre interessant zu sehen, wie die reagieren...

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: Roland Wagner ()
Datum: 01. Oktober 2020 07:27

Der Auftraggeber darf keine Rechnungsform vorschreiben! Nur das Finanzamt stellt formale Anforderungen!
Wie :
Rechnungsnummer
Befreiung von der Mehrwertsteuer für Kleinunternehmer oder Lehrer mit entsprechendem Hinweis auf das EStG
Korrekte Anschrift des Auftragnehmers
Art der Leistung

Mit freundlichen Grüßen

R.W

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: thomei ()
Datum: 03. Oktober 2020 21:56

Klar: Das Finanzamt kann auf Verlangen die gestellten Rechnungen einsehen wollen -also muss die Anforderungen des Amts (siehe Kollege Wagner) auch auf den Rechnungsformularen erfüllt sein.

Interessant, dass die Uni da kein Textfeld für eine Steuernummer oder ID vorsieht.

Aber vielleicht wird das Ganze (mit anderen zu dokumentierenden Details) auch ein weiterer Sargnagel dafür, die Scheinselbständigkeit mit diesem Argument bei deiner Uni zu beerdigen und dich ggf. einzuklagen in Richtung ordentlicher Arbeitsvertrag? 'Würde mich freuen.

Kollegialer Gruß
tm

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: Dracula ()
Datum: 11. Oktober 2020 20:33

Die Uni kann einem freiberuflichen Dozenten ein bestimmtes Abrechnungsformular genauso vorschreiben, wie sie dem selbstständigen Handwerker ein bestimmtes Abrechnungsformular vorschreiben kann - nämlich gar nicht.

Die Uni ist Kunde des Dozenten und hat seine Abrechnungen auf dessen Formularen zu akzeptieren.

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: thomei ()
Datum: 12. Oktober 2020 18:57

Stimmt. Aber ob es hilft, wenn die Kollegin das (so entschieden) vorbringt? :)

Kollegiales Schmunzeln

tm

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Re: Darf Auftraggeber Abrechnungsformular vorschreiben?
geschrieben von: E.D. ()
Datum: 18. Oktober 2020 00:34

Der Vergleich mit dem Handwerker passt leider nicht. Dieser hat einen Werkvertrag nach BGB mit der Hochschule, ähnlich wie Honorarlehrkräfte oft Dienstverträge nach BGB mit Volkshochschulen oder privaten Sprachschulen haben.

An staatlichen Universitäten ist aber eher der Lehrauftrag verbreitet. Das ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, juristisch ähnlich dem Dienstverhältnis der Beamten, Soldaten oder Richter. Von der sozialen Absicherung her natürlich sehr ähnlich dem Honorarvertrag (also keine), ebenso im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Aber eben kein Vertrag, sondern durch einen Verwaltungsakt der Hochschule begründet und deshalb sehr einseitig geregelt.

Grundlage ist § 55 Hochschulrahmengesetz, das jeweilige Landesgesetz (in Bayern z.B. Art. 31 Hochschulpersonalgesetz), ggf. Verordnungen des jeweiligen Wissenschaftsministeriums und Satzungsrecht der Hochschule, und eben der einzelne Verwaltungsakt, also die Bestellung - aber kein Vertrag.

Und da kann auch die Form der Abrechnung irgendwo in diesen Regelungen vorgeschrieben sein. Wahrscheinlich hat noch nie jemand dagegen geklagt, weil es eben doch einfacher ist das Formular zu verwenden als 3 Jahre auf ein Gerichtsurteil zu warten mit Kostenrisiko für das Verfahren.

Zum Status der Lehrbeauftragten gibt es eine Broschüre der GEW:
GEW - Lehrbeauftragte
(dort der Link rechts auf der Seite).

E.D.

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Broschüren und Tacker
geschrieben von: thomei ()
Datum: 26. Oktober 2020 07:29

Lieber Kollege E.D.,

ich würde der Kollegin raten, das Formular der Hochschule und das angetackerte eigene Rechnungsformular einzureichen. Dann stimmt's auch mit der Rechnungsnummer und dem Finanzamt.

De facto ist man an den Hochschulen als DaF-Dozent so gestellt wie auf dem freien Bildungsmarkt, nämlich der Gnade und Ungnade des Auftraggebers ausgeliefert. 'Braucht halt ein dickes Fell, wer in neoliberalen Zeiten unterrichtet, scharfe Zähne und Online-Broschüren helfen da wenig.

Kollegialer Gruß
t.

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