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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: shams ()
Datum: 16. November 2012 18:38

Ich selbst hab nie über den Zeitraum eines ganzen Jahres DaF unterrichtet. Aber von meinen Kollegen aus den Sprachschulen weiß ich, dass sie in den Wintermonaten immer nur ganz wenig Kurse hatten ..

Das heißt, im Sommer kamen sie zwar auf über 2000 Euro, im Winter aber nur auf knapp die Hälfte. Und damit blieben sie im Jahr unter dem Freibetrag.

Ob das eher die Ausnahme oder die Regel war, kann ich natürlich nicht sagen. Aber ich hatte schon den Eindruck, dass nur wenige das ganze Jahr über mit 30 UE/Woche ausgelastet sind.

Das macht das Ganze natürlich nicht besser, sondern nur noch schlimmer. Darum möchte ich ja auch nicht wieder "hauptberuflich" DaF unterrichten!

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Wolfgang J. Ruf ()
Datum: 13. Dezember 2012 02:15

Liebe Leute,
ich habe zu Beginn mehrere Male von meinen Erfahrungen berichtet... und nun
gelesen, was inzwischen noch alles geschrieben wurde.
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche auch zuviel und
dieses auch noch zu genau wissen wollen.

Viele gesetzlichen Regelungen, nicht nur die zur Umsatzsteuer, sind in einer Sprache und Begrifflichkeit verfasst, die vermeintlich der professionellen
Interpretation bedürfen und häufig genug dennoch unterschiedliche Auslegungen erlauben. Davon leben doch Juristen, Notare, Steuerberater...was nicht despektierlich gesagt sei, sondern lediglich der Wirklichkeit entsprechend.
"Meine Kinder wollen auch essen", sagte mir mal ein Anwalt in der "Residenz des Rechts", ja in KA, als er befürchtete, ich könnte mich mit der einmaligen Beratung begnügen.
Gute Steuerberater zu kennen, ist sicher richtig und wichtig. Aber da kann man auch seine blauen Wunder erleben. Da geht bei der besten Steuerberatung etwas schief, weil man, selbst wenn man mit dem Steuerberater seit Jahren gut bekannt ist, doch als kleinerer Fall 'mal von einem weniger erfahrenen Mitarbeiter bearbeitet wird. Und wenn man anschliessend die Fehler entdeckt und nachhakt,
wird gern doch gemauert. Ich habe es in der "Residenz des Rechts" auch schon erlebt, dass das FA die Steuererklärung anmahnte, obwohl ich diese längst für erledigt hielt. Sie war angeblich vom Steuerberater nie eingegangen - und der hatte keine Unterlagen mehr, weil sein Büro von nichts Kopien gemacht hatte.
Was soll man da noch sagen? Immerhin erwies sich das FA dann als kulant und
akzeptierte auch meine nicht belegbaren Angaben.
Sobald ich in meiner doch schon fast 40jährigen Berufstätitkeit die Zeit dafür fand, machte ich meine Steuererklärungen stets selbst - und da gab es nie
Probleme. So schwierig ist das doch nicht, sich da zurechtzufinden, Mir reichte stets die aktuelle "Konz"-Ausgabe und gelegentlich mal eine Nachfrage, manchmal, wenn der Draht gut ist, am besten sogar beim zuständigen Menschen des FA.
Mein Fazit aus vielen Jahren: Wie anfangs schon angedeutet, sollte man auch nicht zuviel fragen und jedem Detail rechthaberisch auf den Grund gehen wollen. Mit Spitzfindigkeiten überfordert man ein FA, das es in Jahren noch nicht mal gebacken kriegt, elektronische Steuerformulare Mac-kompatibel anzubieten, schnell. Es kommt doch vor allem darauf an, dass eine Steuererklärung einigermassen plausibel ist, was doch nicht nur zum eigenen Nachteil ausfallen muss. Also auf das richtige Gespür kommt es schon auch an.
Meine ursprüngliche §-bezogene Einlassung soll damit nicht entwertet sein. Im Fall der umsatzsteuerbefreiten VHS und des Integrationskurses würde ich nie Umsatzsteuer bezahlen. Ich würde aber auch nicht fragen, ob und warum ich sie zahlen soll. Ich würde zunächst nur die im Formular geforderten Angaben machen
und mir Erklärungen und Begründungen für den Fall der konkreten Nachfrage vorbehalten.Ich würde auch in anderen Fällen, wo ich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann zunächst auch keine abführen - denn das wäre ja unlogisch. Wenn das FA dann doch damit kommt, würde ich mich beraten lassen und daraus die für mich beste Lösung zu destillieren versuchen.
Ein letzter Rat aus langjähriger Erfahrung: Ich würde mich auch nicht scheuen mich dümmer zu stellen als die Beamten, denn ihren oft hilfreichen (und kostenlosen!) Rat kann ich nur so gewinnen. Ich weiss, dass manche meiner
Vorschläge gerade Lehrer nicht sehr begeistern werden. Aber sich darauf einzulassen ist klüger als Gejammer und Rechthaberei - und auch ein nützliches Kennenlernen gesellschaftlicher Wirklichkeit.

So das war jetzt sehr lang und vielleicht auch schon zu konkret. Eurer Fantasie ist da auch noch einiges überlassen!

Nichts für ungut und viel Glück in 2013! Die nächste Steuererklärung wird bestimmt fällig.

W. J. Ruf

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: RK ()
Datum: 09. August 2014 00:13

Sofern noch nicht bekannt, dürfte dies sehr zur Entspannung beitragen:

BMF-Anwendungserlass 1

BMF-Anwendungserlass 2

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Ralph K. ()
Datum: 09. August 2014 00:20

Sofern noch nicht bekannt, dürfte dies sehr zur Entspannung beitragen:

BMF-Anwendungserlass 1

BMF-Anwendungserlass 2


§ 4 Nr. 21 a UStG ist also der hier greifende Joker.

Damit ist die Frage, ob die 17.500 € im Jahr überschritten wurden, also hinfällig!

Viel Spaß weiterhin!

Grüße aus München

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