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Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 19. November 2015 21:58
Linda Sulimma gewann am 12.11.15 mit ihrem privaten Anwalt nach Arbeitsgericht/AG und Landesarbeitsgericht/LAG auch ihre Kündigungsschutzklage in 1. Instanz (,die "mein" GEW-Anwalt Anfang 2011 in meinem Fall "versäumte"...,). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die VHS erneut 4 Wochen Zeit hat, um in Berufung zu gehen.
Das Ergebnis dieser Kündigungsschutzklage in 1. Instanz u.a.: Bezahlung nach TVöD VKA E 10 Stufe 5 incl. Dynamisierung und Sonderzahlung + Nachzahlung seit 2013 plus Zinsen plus weitere Monate (insgesamt 48), Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein. Mehr als Glückwunsch!!!
.
[www.oeffentlichen-dienst.de]
Siehe dazu auch mein Beitrag hier vom 14. April 2015.
Bzgl. Arbeitsgerichtsurteil: [www.ndr.de]
LAG-Urteile sind noch Einzelfallentscheidungen. Lindas Kollegin wurde von einem GEW-Anwalt vertreten (, der mir persönlich bekannt ist,) und verlor in 1. Instanz. Sie wird auch in der 2. Instanz von der GEW vertreten und ich hoffe, dass die GEW sich nun ein Beispiel an Lindas privatem Anwalt nimmt!
Sonst stünden sich 2 gegensätzliche LAG-Urteile gegenüber. Und dann kann ich dieser Kollegin nur raten, nicht mit der GEW vors BAG (Bundesarbeitsgericht) zu gehen, denn hier werden Grundsatzurteile gefällt!
In Lindas LAG-Falle (Landesarbeitsgericht Hannover 6 Sa 595/14), sah die VHS schließlich doch von einer Berufung vorm BAG ab.
Eine mögliche LAG-Falle ;-).....
Das Ergebnis dieser Kündigungsschutzklage in 1. Instanz u.a.: Bezahlung nach TVöD VKA E 10 Stufe 5 incl. Dynamisierung und Sonderzahlung + Nachzahlung seit 2013 plus Zinsen plus weitere Monate (insgesamt 48), Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein. Mehr als Glückwunsch!!!
.
[www.oeffentlichen-dienst.de]
Siehe dazu auch mein Beitrag hier vom 14. April 2015.
Bzgl. Arbeitsgerichtsurteil: [www.ndr.de]
LAG-Urteile sind noch Einzelfallentscheidungen. Lindas Kollegin wurde von einem GEW-Anwalt vertreten (, der mir persönlich bekannt ist,) und verlor in 1. Instanz. Sie wird auch in der 2. Instanz von der GEW vertreten und ich hoffe, dass die GEW sich nun ein Beispiel an Lindas privatem Anwalt nimmt!
Sonst stünden sich 2 gegensätzliche LAG-Urteile gegenüber. Und dann kann ich dieser Kollegin nur raten, nicht mit der GEW vors BAG (Bundesarbeitsgericht) zu gehen, denn hier werden Grundsatzurteile gefällt!
In Lindas LAG-Falle (Landesarbeitsgericht Hannover 6 Sa 595/14), sah die VHS schließlich doch von einer Berufung vorm BAG ab.
Eine mögliche LAG-Falle ;-).....
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 07. März 2016 23:48
Aufgrund dieses Bundesarbeitsgerichtsurteiles aus 1996 ist kaum zu glauben, dass überhaupt ein Prozess bzgl. Scheinselbstständigkeit der Lehrkräfte im 2. Bildungsweg geführt werden muss! Über geltendes Recht wird sich einfach hinweggesetzt. Dies sollte sich einmal ein privates Unternehmen erlauben!
Und ebenso unverständlich ist, dass die GEW-Anwältin von Lindas Kollegin einem Vergleich zustimmte. Oder ist es "aus anderer Sicht" verständlich?:
[web.archive.org]
BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -
Und ebenso unverständlich ist, dass die GEW-Anwältin von Lindas Kollegin einem Vergleich zustimmte. Oder ist es "aus anderer Sicht" verständlich?:
[web.archive.org]
BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 -
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 08. März 2016 00:16
Wenn nicht wieder verschoben wird, findet am 15.03.2016 um 10 Uhr vor dem Sozialgericht Hannover, im Sitzungssaal 17, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover mein reanimierter Gerichtstermin statt.
Zur Erinnerung:
Mein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund aus Februar 2007. Geplatzter Gerichtstermin durch "übersehenen" Formfehler des damaligen GEW-Anwaltes im Februar 2012. Der darin bestand, dass er meine erneuten und zusätzlichen Einsatzzeiten bei der VHS 1 von November 2008 bis Dezember 2010 nicht angegeben hatte.
Und obwohl der Richter den Anwalt der DRV Bund bat selbige in Berlin anzurufen, damit diese Nov. 2008 - Dez. 2010 akzeptiere, verweigerte der DRV-Anwalt diesen Anruf... (So musste ich ein neues Statusfeststellungsverfahren durchlaufen ;-) ).
Ihr seht, die DRV Bund und ihre Vertreter nehmen eine mögliche Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit sehr ernst... ;-) Erst recht, wenn es um die bundesweit einheitlichen IntV-Integrationskurse des größten BAMF-Partners geht.
Gegen ein privates Unternehmen klagt die DRV Bund bzgl. Scheinselbstständigkeit im IntV-Integrationskurs schließlich selbst... Und dies dauert ebenfalls ruhend. Ruhe sanft..., ja was wohl? ;-)
Zur Erinnerung:
Mein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund aus Februar 2007. Geplatzter Gerichtstermin durch "übersehenen" Formfehler des damaligen GEW-Anwaltes im Februar 2012. Der darin bestand, dass er meine erneuten und zusätzlichen Einsatzzeiten bei der VHS 1 von November 2008 bis Dezember 2010 nicht angegeben hatte.
Und obwohl der Richter den Anwalt der DRV Bund bat selbige in Berlin anzurufen, damit diese Nov. 2008 - Dez. 2010 akzeptiere, verweigerte der DRV-Anwalt diesen Anruf... (So musste ich ein neues Statusfeststellungsverfahren durchlaufen ;-) ).
Ihr seht, die DRV Bund und ihre Vertreter nehmen eine mögliche Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit sehr ernst... ;-) Erst recht, wenn es um die bundesweit einheitlichen IntV-Integrationskurse des größten BAMF-Partners geht.
Gegen ein privates Unternehmen klagt die DRV Bund bzgl. Scheinselbstständigkeit im IntV-Integrationskurs schließlich selbst... Und dies dauert ebenfalls ruhend. Ruhe sanft..., ja was wohl? ;-)
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 16. März 2016 13:37
Gestern wurde meine Klage bzgl. VHS 1 (s.o.) von der gleichen Richterin wie bei VHS 2, erneut abgewiesen.
Ist das eine Niederlage? Ja, für den "Rechtsstaat" und die "soziale Marktwirtschaft".
Bereits aufgeweichte Arbeitnehmer_inneneigenschaften werden ignoriert und weiter aufgelöst.
Ich bin gespannt auf die schriftliche Begründung.
Gestern bei Frontal-21 ein sehr guter Beitrag zur Situation der IntV-Lehrkräfte mit Stephan Pabel der IBP.
Und ein äußerst aufschlussreicher über einen nun verklagten Sozialrichter.
Welchen Einfluss die DRV Bund auf Sozialgerichte nehmen kann, zeigt ein RV-Dokument aus dem Video.
Dieses RV-Schreiben bestätigt meine damalige Skepsis gegenüber Steinmeiers/SPD Vorschlag alle IntV-Lehrkräfte ein Statusfeststellungsverfahren bei der RV durchlaufen zu lassen, zwecks „Rechtssicherheit“.
„Rechtssicherheit“ ist anscheinend eine vieldeutige „Rechtssicherheit“.
Schaut euch die beiden Videos mal an!:
[www.zdf.de]
Ist das eine Niederlage? Ja, für den "Rechtsstaat" und die "soziale Marktwirtschaft".
Bereits aufgeweichte Arbeitnehmer_inneneigenschaften werden ignoriert und weiter aufgelöst.
Ich bin gespannt auf die schriftliche Begründung.
Gestern bei Frontal-21 ein sehr guter Beitrag zur Situation der IntV-Lehrkräfte mit Stephan Pabel der IBP.
Und ein äußerst aufschlussreicher über einen nun verklagten Sozialrichter.
Welchen Einfluss die DRV Bund auf Sozialgerichte nehmen kann, zeigt ein RV-Dokument aus dem Video.
Dieses RV-Schreiben bestätigt meine damalige Skepsis gegenüber Steinmeiers/SPD Vorschlag alle IntV-Lehrkräfte ein Statusfeststellungsverfahren bei der RV durchlaufen zu lassen, zwecks „Rechtssicherheit“.
„Rechtssicherheit“ ist anscheinend eine vieldeutige „Rechtssicherheit“.
Schaut euch die beiden Videos mal an!:
[www.zdf.de]
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 07. April 2016 13:27
Das Urteil wurde von meinem Anwalt wegen fehlenden Tenors mit der Bitte um Berichtigung an die Richterin zurückgesandt.
Ein Beispiel bzgl. der Wertschätzung – abgesehen vom sittenwidrigen Honorar (71 % unter dem Einstiegsgehalt von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, Ramboll Dez. 2009) - unserer Arbeit in IntV-Integrationskursen, die ja dem Fach Englisch ebenfalls Ziel B1/GER Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) entspricht. Vergleiche z.B. NRW Bildungsportal und NDS. Allerdings in IntV-Kursen nicht in 5 Schuljahren mit relativ homogener Lerngruppe zu erreichen, sondern z.B. vom 15. Februar bis 22. November eines Jahres (20 UE/Wo., BAMF-Vollzeitkurs) mit VHS typischen, landesüblichen Ferien:
Vom 29.08.2005 bis 18.05.2006 erteilte ich bei der VHS 1 20 UE pro Woche, je 10 in 2 Kursen. Da die VHS 1 ab 19.5.06 keinen 2. Kurs für mich hatte, suchte ich mir bei der VHS 2 weitere Unterrichtsstunden. Also unterrichtete ich ab da 10 UE bei der VHS 1 zuzüglich VHS 2 nach den Sommerferien.
Nur so nebenbei, vom 20. Januar bis 29. April 2006 nahm ich jedes 2. Wochenende (freitags und samstags) an der verlangten, verkürzten BAMF-Zusatzqualifikation (70 UE Anwesenheitspflicht) auf eigene Kosten ;-) teil. Samt anschließender Abschlussarbeit/Portfolio bis 29. Mai 2006. Trotz 2. Staatsexamens und langjährigen Unterrichtserfahrungen u.a. auch in DaF.
Im zu berichtigenden Urteil vom 15.03.2016 werden alle UE der Honorarverträge der VHS 1 einfach addiert und durch die Vertragsstunden per 172 Wochen geteilt. Unberücksichtigt meines tatsächlichen Unterrichts, der landesüblichen Ferien oder gar irgendeines gesetzlichen Urlaubsanspruchs, steht im zu berichtigenden Urteil:
“Dies entspricht in der Summe bezogen auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum August 2005 bis November 2006 und November 2008 bis Dezember 2010 1580 von der Klägerin erteilten Unterrichtsstunden in 172 Wochen und damit im Schnitt 9 Stunden pro Woche.“
Dies ist nicht nur eine Diskriminierung meiner Arbeit, sondern eine Diskriminierung der Arbeit von Lehrkräften an sich. Denn das „durchschnittliche Ergebnis“ von 9 Stunden pro Woche ist ein geringfügiger, extrem abgewerteter Arbeitseinsatz.
Auf 15 Seiten des Urteils bezieht sich die Richterin insgesamt 12 mal auf mein LSG-Urteil vom 20.03.2013 bzgl. VHS 2. GEW-Anwalt sei Dank! Siehe „Hase und Igel“ mein Beitrag hier vom 17. August 2013
Weiterhin bezieht sich die Richterin bzgl. ihrer Entscheidungsgründe 5 mal auf das BSG Urteil vom 12. Februar 2004 B 12 KR 26/02 R, das allerdings – wie das Datum zeigt – die Vorläuferkurse der IntV-Integrationskurse betrifft. Diese Klägerin wurde ebenfalls von „meinem“ GEW-Anwalt vertreten.
Damals unterlagen diese DaF-Kurse noch keinem Zuwanderungsgesetz (aus 2004), keiner Integrationskursverordnung/IntV etc.. Umfassten generell 900 UE/Sprachkurs und nicht um ein Drittel gekürzte 600 UE per IntV.
Die Teilnehmer_innen waren überwiegend freiwillige Selbstzahler_innen. Selbst zu zahlende Modellprüfungen fanden am Wochenende und nicht wie in IntV-Kursen nach § 11 (3) IntV während des Unterrichts statt. Ich unterrichtete 2001 in diesen DaF-Kursen bei der VHS 1. Locker ohne jeglichen Prüfungsvorbereitungsdruck.
Kein Kursprotokoll je Modul, keine aufwändigen Anwesenheitslisten, keine möglichen, unangekündigten Unterrichtsbesuche (BAMF), keine Kopien von SGB II-Bescheinigungen etc., keine Modellprüfungen nach § 11 (3) IntV, keine Abschlussprüfungen nach § 17 IntV. Und schon gar kein sozialpädagogischer Betreuungsbedarf, da freiwillige Selbstzahler_innen wie in einem Joga-Kurs.
Ja, es braucht viel Geduld mit hohem Arbeitseinsatz. Mein Gerechtigkeits-Temperament muss ich zügeln ;-).
Ein Beispiel bzgl. der Wertschätzung – abgesehen vom sittenwidrigen Honorar (71 % unter dem Einstiegsgehalt von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, Ramboll Dez. 2009) - unserer Arbeit in IntV-Integrationskursen, die ja dem Fach Englisch ebenfalls Ziel B1/GER Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) entspricht. Vergleiche z.B. NRW Bildungsportal und NDS. Allerdings in IntV-Kursen nicht in 5 Schuljahren mit relativ homogener Lerngruppe zu erreichen, sondern z.B. vom 15. Februar bis 22. November eines Jahres (20 UE/Wo., BAMF-Vollzeitkurs) mit VHS typischen, landesüblichen Ferien:
Vom 29.08.2005 bis 18.05.2006 erteilte ich bei der VHS 1 20 UE pro Woche, je 10 in 2 Kursen. Da die VHS 1 ab 19.5.06 keinen 2. Kurs für mich hatte, suchte ich mir bei der VHS 2 weitere Unterrichtsstunden. Also unterrichtete ich ab da 10 UE bei der VHS 1 zuzüglich VHS 2 nach den Sommerferien.
Nur so nebenbei, vom 20. Januar bis 29. April 2006 nahm ich jedes 2. Wochenende (freitags und samstags) an der verlangten, verkürzten BAMF-Zusatzqualifikation (70 UE Anwesenheitspflicht) auf eigene Kosten ;-) teil. Samt anschließender Abschlussarbeit/Portfolio bis 29. Mai 2006. Trotz 2. Staatsexamens und langjährigen Unterrichtserfahrungen u.a. auch in DaF.
Im zu berichtigenden Urteil vom 15.03.2016 werden alle UE der Honorarverträge der VHS 1 einfach addiert und durch die Vertragsstunden per 172 Wochen geteilt. Unberücksichtigt meines tatsächlichen Unterrichts, der landesüblichen Ferien oder gar irgendeines gesetzlichen Urlaubsanspruchs, steht im zu berichtigenden Urteil:
“Dies entspricht in der Summe bezogen auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum August 2005 bis November 2006 und November 2008 bis Dezember 2010 1580 von der Klägerin erteilten Unterrichtsstunden in 172 Wochen und damit im Schnitt 9 Stunden pro Woche.“
Dies ist nicht nur eine Diskriminierung meiner Arbeit, sondern eine Diskriminierung der Arbeit von Lehrkräften an sich. Denn das „durchschnittliche Ergebnis“ von 9 Stunden pro Woche ist ein geringfügiger, extrem abgewerteter Arbeitseinsatz.
Auf 15 Seiten des Urteils bezieht sich die Richterin insgesamt 12 mal auf mein LSG-Urteil vom 20.03.2013 bzgl. VHS 2. GEW-Anwalt sei Dank! Siehe „Hase und Igel“ mein Beitrag hier vom 17. August 2013
Weiterhin bezieht sich die Richterin bzgl. ihrer Entscheidungsgründe 5 mal auf das BSG Urteil vom 12. Februar 2004 B 12 KR 26/02 R, das allerdings – wie das Datum zeigt – die Vorläuferkurse der IntV-Integrationskurse betrifft. Diese Klägerin wurde ebenfalls von „meinem“ GEW-Anwalt vertreten.
Damals unterlagen diese DaF-Kurse noch keinem Zuwanderungsgesetz (aus 2004), keiner Integrationskursverordnung/IntV etc.. Umfassten generell 900 UE/Sprachkurs und nicht um ein Drittel gekürzte 600 UE per IntV.
Die Teilnehmer_innen waren überwiegend freiwillige Selbstzahler_innen. Selbst zu zahlende Modellprüfungen fanden am Wochenende und nicht wie in IntV-Kursen nach § 11 (3) IntV während des Unterrichts statt. Ich unterrichtete 2001 in diesen DaF-Kursen bei der VHS 1. Locker ohne jeglichen Prüfungsvorbereitungsdruck.
Kein Kursprotokoll je Modul, keine aufwändigen Anwesenheitslisten, keine möglichen, unangekündigten Unterrichtsbesuche (BAMF), keine Kopien von SGB II-Bescheinigungen etc., keine Modellprüfungen nach § 11 (3) IntV, keine Abschlussprüfungen nach § 17 IntV. Und schon gar kein sozialpädagogischer Betreuungsbedarf, da freiwillige Selbstzahler_innen wie in einem Joga-Kurs.
Ja, es braucht viel Geduld mit hohem Arbeitseinsatz. Mein Gerechtigkeits-Temperament muss ich zügeln ;-).
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 07. April 2016 14:37
Ha, ich vergaß:
Ganz besondere Grüße an spezielle Leserinnen und Leser ;-)!
Ganz besondere Grüße an spezielle Leserinnen und Leser ;-)!
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
DaF2000
()
Datum: 07. April 2016 17:33
Zitat
Roswitha
Ja, es braucht viel Geduld mit hohem Arbeitseinsatz. Mein Gerechtigkeits-Temperament muss ich zügeln ;-).
Ich bewundere ja deinen Einsatz, hoffe aber, dass dieses ganze kranke System nicht zu viel Raum in deinem Leben einnimmt und du auch loslassen kannst.
Aber im Prinzip kämpfst du für alle DaF-Lehrer und für Gerechtigkeit, spezielle Leser sollte also dankbar sein.
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 08. April 2016 14:42
Danke für deinen Zuspruch DaF2000!
Ich hatte mich auch über die mir bis dahin nur per IBP-Mails bekannte Kollegin aus Wunstorf gefreut, die am Gerichtstermin teilnahm. Da ließen sich doch beim Bahnhofskaffee noch so einige Eindrücke besprechen. Z.B. war im Sozialgericht die dicke Gerichtsakte bzgl. meines Verfahrens verschwunden. Mit diesem Hinweis forderte die Richterin am Ende der mündlichen Verhandlung den RV-Anwalt auf, ihr seine für die nachfolgende Besprechung zu geben. Kurz rang er mit sich...;-)
Des Weiteren besitze ich im privaten Rahmen Unterstützung. Und dies alles braucht`s auch, Unterstützung sowie meditative Distanz und Humor ;-) s. 17.8.13:"Bei all diesen Widrigkeiten bin ich heilfroh zum Energietanken durch die wunderschöne Natur der Mutter Erde hoppeln zu können!"
Zur Melodie von "Oh Tannenbaum":"Oh Panama, oh Panama wie schön sind deine Briefkästen!" Letztes Wort aufgrund der Dreisilbigkeit entweder extra gedehnt oder extra beschleunigt ;-)
Ich hatte mich auch über die mir bis dahin nur per IBP-Mails bekannte Kollegin aus Wunstorf gefreut, die am Gerichtstermin teilnahm. Da ließen sich doch beim Bahnhofskaffee noch so einige Eindrücke besprechen. Z.B. war im Sozialgericht die dicke Gerichtsakte bzgl. meines Verfahrens verschwunden. Mit diesem Hinweis forderte die Richterin am Ende der mündlichen Verhandlung den RV-Anwalt auf, ihr seine für die nachfolgende Besprechung zu geben. Kurz rang er mit sich...;-)
Des Weiteren besitze ich im privaten Rahmen Unterstützung. Und dies alles braucht`s auch, Unterstützung sowie meditative Distanz und Humor ;-) s. 17.8.13:"Bei all diesen Widrigkeiten bin ich heilfroh zum Energietanken durch die wunderschöne Natur der Mutter Erde hoppeln zu können!"
Zur Melodie von "Oh Tannenbaum":"Oh Panama, oh Panama wie schön sind deine Briefkästen!" Letztes Wort aufgrund der Dreisilbigkeit entweder extra gedehnt oder extra beschleunigt ;-)
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 29. April 2016 12:53
Hier findet ihr die RV-Fragen und meine Antworten zum erneuten Statusfeststellungsverfahren vom 02.06.2013:
[bmoc85.wordpress.com]
[bmoc85.wordpress.com]
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 19. Mai 2016 14:08
[www.tagesspiegel.de]
„von Ernst Dieter Rossmann
Der Autor ist Vorsitzender des Deutschen Volkshochschul-Verbandes und Sprecher der Arbeitsgruppe „Bildung und Forschung“ der SPD-Bundestagsfraktion“
Der DVV mit seinen öffentlich geförderten Volkshochschulen (im Gegensatz zu privaten Sprachschulen) ist der größte Anbieter für Integrationskurse. Das Zuwanderungsgesetz aus Juli 2004 und seine Integrationskursverordnung vom 13.12.2004, auf dem die IntV-Integrationskurse beruhen, ist ein Produkt der damaligen SPD und Grüne – Regierung.
Eine Schelmin, ein Schelm, die/der sich jetzt eigene Gedanken dazu macht bzgl. Statusfeststellungsverfahren und -klagen ;-) …
„von Ernst Dieter Rossmann
Der Autor ist Vorsitzender des Deutschen Volkshochschul-Verbandes und Sprecher der Arbeitsgruppe „Bildung und Forschung“ der SPD-Bundestagsfraktion“
Der DVV mit seinen öffentlich geförderten Volkshochschulen (im Gegensatz zu privaten Sprachschulen) ist der größte Anbieter für Integrationskurse. Das Zuwanderungsgesetz aus Juli 2004 und seine Integrationskursverordnung vom 13.12.2004, auf dem die IntV-Integrationskurse beruhen, ist ein Produkt der damaligen SPD und Grüne – Regierung.
Eine Schelmin, ein Schelm, die/der sich jetzt eigene Gedanken dazu macht bzgl. Statusfeststellungsverfahren und -klagen ;-) …
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Joseph Roth
()
Datum: 22. Mai 2016 09:27
Auf den ersten Blick klingt das ja vernünftig, was Ernst Dieter Rossmann schreibt. Ich kann aber nirgendwo die Forderung nach Festanstellungen finden.
"Es ist dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu danken, dass er schon im November 2015 die Regierung aufgefordert hat, über alle Ressorts die Vergütungen bei den unterschiedlichen Angeboten von Sprachkursen auch im Vergleich zu den Festanstellungen etwa im Schuldienst zu prüfen."
Es soll also ein Honorar analog zur Festanstellung gezahlt werden. Die Lösung könnte aber eigentlich nur ein Modell sein, das dem staatlichen Schuldienst entspricht. Natürlich wäre die VHS dann die Integrationskurse los und hätte dann wohl massive Probleme.
Ob jemand scheinselbständig ist oder nicht, hat jedoch überhaupt nichts mit der Höhe des Honorars zu tun.
Davon abgesehen muss man sich schon fragen, ob der Vorsitzende des Deutschen-VHS-Verbandes unbedingt für eine Partei im Bundestag sitzen muss. Aber das ist dann schon wieder ein anderes Thema.
"Es ist dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu danken, dass er schon im November 2015 die Regierung aufgefordert hat, über alle Ressorts die Vergütungen bei den unterschiedlichen Angeboten von Sprachkursen auch im Vergleich zu den Festanstellungen etwa im Schuldienst zu prüfen."
Es soll also ein Honorar analog zur Festanstellung gezahlt werden. Die Lösung könnte aber eigentlich nur ein Modell sein, das dem staatlichen Schuldienst entspricht. Natürlich wäre die VHS dann die Integrationskurse los und hätte dann wohl massive Probleme.
Ob jemand scheinselbständig ist oder nicht, hat jedoch überhaupt nichts mit der Höhe des Honorars zu tun.
Davon abgesehen muss man sich schon fragen, ob der Vorsitzende des Deutschen-VHS-Verbandes unbedingt für eine Partei im Bundestag sitzen muss. Aber das ist dann schon wieder ein anderes Thema.
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Georg321
()
Datum: 23. Mai 2016 17:17
Zum Thema der Scheinselbstständigkeit hier mal ein Tipp von der GEW:
"Das hat Folgen für den Auftraggeber, der alle Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und Ihnen diese erstatten müsste. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist für die Überprüfung solcher Fälle zuständig. Sollten das Sozialgericht oder die DRV befinden, dass ein Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzustufen sei, dann könnte - unbedingt mit Rechtsbeistand, etwa durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz - der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll sein."
[www.gew.de]
"Das hat Folgen für den Auftraggeber, der alle Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und Ihnen diese erstatten müsste. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist für die Überprüfung solcher Fälle zuständig. Sollten das Sozialgericht oder die DRV befinden, dass ein Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzustufen sei, dann könnte - unbedingt mit Rechtsbeistand, etwa durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz - der Gang zum Arbeitsgericht sinnvoll sein."
[www.gew.de]
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 27. Mai 2016 14:58
Hallo Georg,
die GEW hatte im Februar 2012 bis April 2013 ihre große Chance und diese durch den "übersehenen" Formfehler etc. ihres GEW-Anwaltes vermasselt.
Von daher, ist ja nett, dass die GEW neuerlich bzgl. Scheinselbstständigkeit auf " - unbedingt mit Rechtsbeistand, etwa durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz -" hinweist ;-), ich vertraue ihr jedenfalls nicht.
LG Roswitha
Die gute Nachricht: Linda Sulimma hat gestern mit ihrem privaten Anwalt ihres Vertrauens, den die GEW nicht bezahlen wollte (Linda hätte per GEW "meinen" Ex-GEW-Anwalt nehmen müssen), ihre Kündigungsschutzklage auch in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hannover gewonnen.;-)
Riesen-Erleichterung und Freude bei ihr!
Linda gewann damit bisher ihre Verfahren gegen die Scheinselbsständigkeit und ihre Verfahren bzgl. Kündigungsschutzklage jeweils in 2 Instanzen!
Es betrifft den Unterricht im 2. Bildungsweg bei der VHS Lüneburg.
Ihre Kolleginnen und Kollegen profitieren ebenfalls von Lindas Klagen. Sie unterrichten seit März 2016 als Angestellte bei der VHS Lüneburg.
Da kann frau/man nur herzlichst gratulieren!!!
die GEW hatte im Februar 2012 bis April 2013 ihre große Chance und diese durch den "übersehenen" Formfehler etc. ihres GEW-Anwaltes vermasselt.
Von daher, ist ja nett, dass die GEW neuerlich bzgl. Scheinselbstständigkeit auf " - unbedingt mit Rechtsbeistand, etwa durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz -" hinweist ;-), ich vertraue ihr jedenfalls nicht.
LG Roswitha
Die gute Nachricht: Linda Sulimma hat gestern mit ihrem privaten Anwalt ihres Vertrauens, den die GEW nicht bezahlen wollte (Linda hätte per GEW "meinen" Ex-GEW-Anwalt nehmen müssen), ihre Kündigungsschutzklage auch in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hannover gewonnen.;-)
Riesen-Erleichterung und Freude bei ihr!
Linda gewann damit bisher ihre Verfahren gegen die Scheinselbsständigkeit und ihre Verfahren bzgl. Kündigungsschutzklage jeweils in 2 Instanzen!
Es betrifft den Unterricht im 2. Bildungsweg bei der VHS Lüneburg.
Ihre Kolleginnen und Kollegen profitieren ebenfalls von Lindas Klagen. Sie unterrichten seit März 2016 als Angestellte bei der VHS Lüneburg.
Da kann frau/man nur herzlichst gratulieren!!!
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Georg321
()
Datum: 28. Mai 2016 16:14
"Ihre Kolleginnen und Kollegen profitieren ebenfalls von Lindas Klagen. Sie unterrichten seit März 2016 als Angestellte bei der VHS Lüneburg."
Hi Roswitha,
hat das Urteil auch Auswirkungen auf andere VHSn oder muss so eine Klage jetzt an jeder einzelnen VHS durchgezogen werden?
LG Georg
Hi Roswitha,
hat das Urteil auch Auswirkungen auf andere VHSn oder muss so eine Klage jetzt an jeder einzelnen VHS durchgezogen werden?
LG Georg
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 30. Mai 2016 13:12
Tja, lieber Georg,
wie Erwin Denzler bereits nach dem 1. Urteil vorm Arbeitsgericht Lüneburg kommentierte, sinngemäß:"Es ist eher verwunderlich, dass die VHS Lüneburg sich überhaupt verklagen ließ." Erwin verwies dabei auf das Bundesarbeitsgerichtsurteil:
BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95.
Ich recherchierte: Status einer Lehrerin am Abendgymnasium , 2. Bildungsweg, 10 Wochenstunden, Zitat daraus z.B.:
„(…) Die Inanspruchnahme des Rechts, eine verbindliche "Dienstanweisung" oder "Schulordnung" zu erlassen, die über eine reine Hausordnung hinausgeht, ist mit einem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht vereinbar.(...)“
Nun, dies trifft ja wohl auch die IntV-Integrationskurse zu.
Eigentlich hätte sich die VHS Lüneburg, wie alle VHSen, die noch Honorarkräfte im 2. Bildungsweg beschäftigen, an geltendes Recht halten müssen. Tat sie nicht!
Stattdessen musste Linda 4 Verfahren (s.o.) durchlaufen! Natürlich kostet das Nerven und arbeitsaufwändige Zeit! Haha, ich kenn`s ;-), nicht "nur" 3 Jahre wie bei Linda.
Warum tun VHSen dies?! Warum wird ihnen nicht wie anderen privaten Unternehmer_innen von vornherein die staatliche Grenze per Zoll gezeigt?!
Dass der DVV beste politische Kontakte besitzt, ist bekannt. Ex-DVV-Präsidentin Rita Süssmuth/CDU. Jetzt ein SPD-ler.
Warum macht die Bundesregierung dies?: [www.bild.de]
Bei Reinigungskräften im Bundestag vorher der gleichgelagerte Fall.
Es geht wohl wie so oft um Geld und Macht (über andere). Erbärmlich, rechtsstaatlich traurig und leider wahr.
Dass Linda und ihre Zeugen von der VHS Lüneburg mehr als nachteilig behandelt wurden, zeigt dieser Bericht nach der 1. Instanz:
[www.landeszeitung.de]
Dies sollte niemanden abschrecken! Wollen wir eine rechtsstaatliche Demokratie oder Feudalismus mit hire and fire des Frühkapitalismus ;-)...? Siehe auch IntV-Integrationskurse ... ;-)
Es ist wirklich kaum zu glauben, wer da an den "Schalthebeln der Macht" sitzt und agiert...
Um ehrlich zu seien, mir entlockt es ein verschmitztes Lächeln: Respekt, wem Respekt gebührt. Alle anderen müssen noch erzogen werden... ;-) .
Deine Frage:"(...) oder muss so eine Klage jetzt an jeder einzelnen VHS durchgezogen werden?" Tja, so lange Behörden wie z.B. die DRV Bund nicht ihren rechtsstaatlichen Aufgaben nachkommen, scheint es so zu sein.
Allerdings könnten betroffene Kollegin_en im 2. Bildungsweg meiner Ansicht nach, ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund beantragen. Unbedingt mit Hinweis aufs BAG 1996 s.o. und Lindas LAG s.u. etc..
Ohne, dass deren VHS sofort etwas davon erfährt und evt. Druck aufbaut. Dann muss sich die DRV Bund endlich kümmern! ... oder ;-) ...
Lindas LAG: LAG NDS – 6 Sa 595/14
Herzliche Grüße! Roswitha
wie Erwin Denzler bereits nach dem 1. Urteil vorm Arbeitsgericht Lüneburg kommentierte, sinngemäß:"Es ist eher verwunderlich, dass die VHS Lüneburg sich überhaupt verklagen ließ." Erwin verwies dabei auf das Bundesarbeitsgerichtsurteil:
BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95.
Ich recherchierte: Status einer Lehrerin am Abendgymnasium , 2. Bildungsweg, 10 Wochenstunden, Zitat daraus z.B.:
„(…) Die Inanspruchnahme des Rechts, eine verbindliche "Dienstanweisung" oder "Schulordnung" zu erlassen, die über eine reine Hausordnung hinausgeht, ist mit einem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht vereinbar.(...)“
Nun, dies trifft ja wohl auch die IntV-Integrationskurse zu.
Eigentlich hätte sich die VHS Lüneburg, wie alle VHSen, die noch Honorarkräfte im 2. Bildungsweg beschäftigen, an geltendes Recht halten müssen. Tat sie nicht!
Stattdessen musste Linda 4 Verfahren (s.o.) durchlaufen! Natürlich kostet das Nerven und arbeitsaufwändige Zeit! Haha, ich kenn`s ;-), nicht "nur" 3 Jahre wie bei Linda.
Warum tun VHSen dies?! Warum wird ihnen nicht wie anderen privaten Unternehmer_innen von vornherein die staatliche Grenze per Zoll gezeigt?!
Dass der DVV beste politische Kontakte besitzt, ist bekannt. Ex-DVV-Präsidentin Rita Süssmuth/CDU. Jetzt ein SPD-ler.
Warum macht die Bundesregierung dies?: [www.bild.de]
Bei Reinigungskräften im Bundestag vorher der gleichgelagerte Fall.
Es geht wohl wie so oft um Geld und Macht (über andere). Erbärmlich, rechtsstaatlich traurig und leider wahr.
Dass Linda und ihre Zeugen von der VHS Lüneburg mehr als nachteilig behandelt wurden, zeigt dieser Bericht nach der 1. Instanz:
[www.landeszeitung.de]
Dies sollte niemanden abschrecken! Wollen wir eine rechtsstaatliche Demokratie oder Feudalismus mit hire and fire des Frühkapitalismus ;-)...? Siehe auch IntV-Integrationskurse ... ;-)
Es ist wirklich kaum zu glauben, wer da an den "Schalthebeln der Macht" sitzt und agiert...
Um ehrlich zu seien, mir entlockt es ein verschmitztes Lächeln: Respekt, wem Respekt gebührt. Alle anderen müssen noch erzogen werden... ;-) .
Deine Frage:"(...) oder muss so eine Klage jetzt an jeder einzelnen VHS durchgezogen werden?" Tja, so lange Behörden wie z.B. die DRV Bund nicht ihren rechtsstaatlichen Aufgaben nachkommen, scheint es so zu sein.
Allerdings könnten betroffene Kollegin_en im 2. Bildungsweg meiner Ansicht nach, ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund beantragen. Unbedingt mit Hinweis aufs BAG 1996 s.o. und Lindas LAG s.u. etc..
Ohne, dass deren VHS sofort etwas davon erfährt und evt. Druck aufbaut. Dann muss sich die DRV Bund endlich kümmern! ... oder ;-) ...
Lindas LAG: LAG NDS – 6 Sa 595/14
Herzliche Grüße! Roswitha
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Dieter Müller
()
Datum: 11. Oktober 2016 10:31
Hallo Leute,
vergesst doch einfach die bekloppten Klagen- bringt alles nichts, werden eh von den Sozialgerichten abgeschmettert! Hab ich selbst erlebt! Mit Urteilen, die teilweise 20 Jahre alt sind! bietet euch als
S E L B S T Ä N DI G E an, als tatsächlich Selbständige, und zwar mit € 65,- Minimum + Mehrwertsteuer + An- und Abfahrt, Korrekturen, Teamsitzungen etc. gehen nochmal extra!
So wird ein Schuh draus! Das Problem sind die Absolventen-Deppen von den Hochschulen, die auch schon für 13,- € arbeiten!
So long
Dieter
vergesst doch einfach die bekloppten Klagen- bringt alles nichts, werden eh von den Sozialgerichten abgeschmettert! Hab ich selbst erlebt! Mit Urteilen, die teilweise 20 Jahre alt sind! bietet euch als
S E L B S T Ä N DI G E an, als tatsächlich Selbständige, und zwar mit € 65,- Minimum + Mehrwertsteuer + An- und Abfahrt, Korrekturen, Teamsitzungen etc. gehen nochmal extra!
So wird ein Schuh draus! Das Problem sind die Absolventen-Deppen von den Hochschulen, die auch schon für 13,- € arbeiten!
So long
Dieter
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 05. Februar 2017 19:27
Dieter Müller:"Hallo Leute, vergesst doch einfach die bekloppten Klagen- bringt alles nichts,(...)", das sehe ich so nicht, siehe Linda.
Ihrer Kündigungsschutzklage wurde ebenfalls stattgegeben. Die VHS musste sie weiterbeschäftigen. Rückwirkend ab März 2013 (1. Klage) wurde ihr per Gericht ein angemessenes Gehalt zugesprochen, für 18 UE/Wo. 3.600 € brutto. Linda hat das 2. Staatsexamen und ist inzwischen in Rente.
Zum Glück fanden Lindas Zeuginnen aus dem 1. Prozess ebenfalls andere, angemessen bezahlte Stellen. Was letztendlich eine Verbesserung bedeutete.
Trotzdem ist es ein rechtsstaatliches Unding, dass Linda trotz des BAG Urteils vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 erneut klagen musste, um bestehendes Recht auch zu erhalten!
Alle im 2. Bildungsweg Lehrenden hätten seit 1996 als Angestellte von den VHSn beschäftigt werden müssen.
Die DRV Bund hätte ihrer Aufgabe nachkommen und die VHSn auf Scheinselbstständigkeit überprüfen müssen, aber nein...
In Niedersachsen stellen die VHSn im 2. Bildungsweg "allmählich" auf Angestellte um: 21 Jahre nach BAG-Urteil a.a.O.! Dies kann sich kein anderes privates Unternehmen erlauben! Schwuppdiwupp wäre die DRV Bund vor Ort. Samt Androhung von Strafzahlungen bis Gefängnis...
Linda erhielt ihre jahrelang bezahlten Krankenversicherungsbeiträge direkt von ihrer Krankenkasse ohne Antrag zurückerstattet.
Ihre selbst gezahlten Rentenbeiträge hätte sie gerne zur Rentenaufstockung genutzt. Dies ging nicht.
Jedoch wurde Linda nicht von der DRV Bund darüber informiert, dass sie bei selbiger einen fristgerechten Rückerstattungsantrag stellen muss!
Erst nach weiterer, nun schriftlicher Anfrage mit formlosen Antrag auf Erstattung, erhielt Linda ihre selbstgezahlten Rentenbeiträge. Sonst wären Tausende (RV-Beiträge) aufgrund von nicht genannten Antragsfristen (!) auf Nimmerwiedersehen einfach im Staatssäckel verschwunden!!!
Ihrer Kündigungsschutzklage wurde ebenfalls stattgegeben. Die VHS musste sie weiterbeschäftigen. Rückwirkend ab März 2013 (1. Klage) wurde ihr per Gericht ein angemessenes Gehalt zugesprochen, für 18 UE/Wo. 3.600 € brutto. Linda hat das 2. Staatsexamen und ist inzwischen in Rente.
Zum Glück fanden Lindas Zeuginnen aus dem 1. Prozess ebenfalls andere, angemessen bezahlte Stellen. Was letztendlich eine Verbesserung bedeutete.
Trotzdem ist es ein rechtsstaatliches Unding, dass Linda trotz des BAG Urteils vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 erneut klagen musste, um bestehendes Recht auch zu erhalten!
Alle im 2. Bildungsweg Lehrenden hätten seit 1996 als Angestellte von den VHSn beschäftigt werden müssen.
Die DRV Bund hätte ihrer Aufgabe nachkommen und die VHSn auf Scheinselbstständigkeit überprüfen müssen, aber nein...
In Niedersachsen stellen die VHSn im 2. Bildungsweg "allmählich" auf Angestellte um: 21 Jahre nach BAG-Urteil a.a.O.! Dies kann sich kein anderes privates Unternehmen erlauben! Schwuppdiwupp wäre die DRV Bund vor Ort. Samt Androhung von Strafzahlungen bis Gefängnis...
Linda erhielt ihre jahrelang bezahlten Krankenversicherungsbeiträge direkt von ihrer Krankenkasse ohne Antrag zurückerstattet.
Ihre selbst gezahlten Rentenbeiträge hätte sie gerne zur Rentenaufstockung genutzt. Dies ging nicht.
Jedoch wurde Linda nicht von der DRV Bund darüber informiert, dass sie bei selbiger einen fristgerechten Rückerstattungsantrag stellen muss!
Erst nach weiterer, nun schriftlicher Anfrage mit formlosen Antrag auf Erstattung, erhielt Linda ihre selbstgezahlten Rentenbeiträge. Sonst wären Tausende (RV-Beiträge) aufgrund von nicht genannten Antragsfristen (!) auf Nimmerwiedersehen einfach im Staatssäckel verschwunden!!!
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 10. Juli 2017 21:00
Sodele, nun feier ich das 10-jährige Jubiläum ;-)! Klageeinreichung im Juli 2007 ;-) Reichlich gewonnene Einsichten in unseren Rechtsstaat, in seine diversen Behörden... + GEW ;-) Und die DRV Bund als staatliche Behörde ignoriert nach wie vor das BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95:„(…) Die Inanspruchnahme des Rechts, eine verbindliche "Dienstanweisung" oder "Schulordnung" zu erlassen, die über eine reine Hausordnung hinausgeht, ist mit einem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht vereinbar.(...)“. Verwies am 11.07.2016 auf einer einzigen Seite darauf, meine Berufung abzuweisen. Ist es ein "Verweis", ein Antrag oder eine "Anweisung"... ;-)
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
Roswitha Haala
()
Datum: 20. August 2018 22:41
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
recht kurzfristig (da noch nicht ganz festgestanden und welche weiß, was noch kommt...):
Am jetzigen Donnerstag den 23.08.18 findet meine Berufung in 29223 Celle beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Saal 6 (Erdgeschoss), Georg-Wilhelm-Str. 1, um 13:55 Uhr statt.
Aktenzeichen L 1 R 212/16
LSG:„Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund erhöhter Sicherheitsbestimmungen mit Einlasskontrollen am Terminstag gerechnet werden muss. Bitte stellen Sie sich – auch zeitlich – darauf ein.“
Falls ihr Zeit habt..., freue ich mich auf/über euren unterstützenden Besuch!
recht kurzfristig (da noch nicht ganz festgestanden und welche weiß, was noch kommt...):
Am jetzigen Donnerstag den 23.08.18 findet meine Berufung in 29223 Celle beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Saal 6 (Erdgeschoss), Georg-Wilhelm-Str. 1, um 13:55 Uhr statt.
Aktenzeichen L 1 R 212/16
LSG:„Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund erhöhter Sicherheitsbestimmungen mit Einlasskontrollen am Terminstag gerechnet werden muss. Bitte stellen Sie sich – auch zeitlich – darauf ein.“
Falls ihr Zeit habt..., freue ich mich auf/über euren unterstützenden Besuch!
Re: "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status"
geschrieben von:
bobaka
()
Datum: 21. August 2018 13:34
Ich wünsche jedenfalls guten Erfolg und drücke die Daumen!
Zitat
Falls ihr Zeit habt..., freue ich mich auf/über euren unterstützenden Besuch!
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