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Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 04. September 2009 21:07

Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 15.09.09 habe ich in Ludwigshafen am Rhein beim Amtsgericht einen Prozess gegen einen Steuerberater, bei dem es u. a. um o.g. Thematik geht. Der Prozess ist öffentlich und Interessierte bzw. ebenfalls Betroffene sind willkommen.

Wer von euch hat auch unliebsame Erfahrungen mit o. g. Paragraphen gemacht bzw. mit Falschauskünften dazu ? Von der ELTAF in Frankfurt weiß ich, dass das ein immer wieder auftauchendes Thema ist. Viele Sprachentrainer - nicht nur DaFler werden da nur sehr oberflächlich oder falsch beraten. Oft erfolgt diese "Beratung" auch nur mündlich, so dass man bei evtl. Regressansprüchen schlecht was beweisen kann. Ich denke, hier muss man sich solidarisieren. Wenn gleich mal xxzig Kollegen diesbezüglich Beschwerden bei den Steuerberaterungskammern loslassen, kann das schlecht ignoriert werden.

MwSt/Ust ist bald mindestens 20 % !!! Ich denke, nach der Wahl wird eine weitere Erhöhung nicht lange auf sich warten lassen. Ich weiß, dass da so halbseidene Auskünfte abgegeben werden, sein VHS-Gehalt noch um den USt-Betrag zu kürzen und die Ust ans Finanzamt abzuführen. So kürzt man dann sein eh schon mageres Honorar um 1/5 !!!! Hätte ich auf diesen "Rat" gehört, hätte ich einen 4stelligen Betrag an Umsatzsteuer an das FA gezahlt, den ich nie wieder gesehen hätte. Im Nachhinein Rechnungen bei den Kunden zu ändern, begeistert die nicht sehr - oft ist bei denen auch schon das Finanzjahr abgeschlossen. Und das FA zahlt Ust nur zurück, wenn die falsch gestellten Rechnungen abgeändert werden. Dass man mit solchen Spielchen beim Kunden nebenbei auch noch einen ziemlich unprofessionellen Eindruck hinterlässt, kommt noch dazu.

Damit will ich auf keinen Fall über alle Steuerberater herziehen, ich selbst habe seit über zwei Jahren endlich eine sehr kompetente, klare und faire Beraterin gefunden. Bei Interesse gebe ich gerne den Namen weiter.

Meldet euch mit euren Erfahrungen - es kann euch Geld und Ärger sparen.

Gruß aus downtown LU

Carmen

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: sissy83 ()
Datum: 07. September 2009 09:59

Hallo Carmen,

ich bin im moment nicht betroffen, da ich die Kleinunternehmerregelung nutze, interessiere mich aber für das Thema und den Namen der Steuerberaterin, da ich selbst auf der Suche bin.
Evtl. interessiere ich mich auch für den Prozess. Ich komme auch aus Lu, insofern wären die Infos für mich sehr interessant! Mich würde auch interessieren, wie genau du falsch beraten wurdest.

Vielen Dank schon mal und viele Grüße,
sissy

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 07. September 2009 19:20

Hallo sissy,

die Falschberatung ging in die Richtung, dass ich sogar an die Kunden von mir, die ordnungsgemäß nach § 4 Nr. 21 Ust-befreit sind, mit Ust zu fakurieren hätte. Wenn also so ein Kunde einen Honorarsatz von z. B. Euro 20,-- genannt hatte, sollte ich diesen laut jenem Steuerberater noch um 16 % jetzt 19 % reduzieren, und dies dann ans FA abführen. Begründung war, ich wäre auf alle Fälle verpflichtet, in jedem Falle mit Ust zu fakturieren und diese ordnungsgemäß ans FA abzuführen. Ich habe auch Firmenkunden, die nicht Ust-befreit sind und die kriegen von mir natürlich auch Rechnungen mit Honorarsätzen zuzüglich MwSt/Ust. Für die Umsätze der nach o. g. § befreiten Kunden gibt es bei der Umsatzsteuererklärung eine Anlage UR. Da werden die dann aufgeführt. Natürlich kannst du wenn du Ust-Klientel und auch nicht USt-Klientel hast (also nach o.g. § befreite) kannst du jedoch deine Vorsteuer auch nur zum entsprechenden Anteil verrechnen. Meine ganzen Erläuterungen gehen jedoch nicht vom Kleinunternehmerstatus aus. Die Steuerberaterin, die endlich Transparenz in die Sache gebracht hat und eine klare Linie fährt und auch bezahlbar ist, heißt Monika Kuhn und ist in der Hafenstraße in LU (Parkinsel). Die Dame kann ich nur empfehlen. Das o. g. wurde vom FA in LU anstandlos als richtig erkannt. Wäre ich bei dem anderen Steuerberater geblieben, hätte ich inzwischen mindestens Euro 3.500,-- drangesetzt. Ganz heißer Tipp: Egal für welchen Steuerberater du dich entscheidest, lass dir alles schriftlich bestätigen, selbst so lapidare Sachen, wie du bei Kunden xy die Rechnung zu stellen hast. Sei misstrauisch, wenn dich eine/r immer nur am Telefon zutextet. Es ist leider oft die Praxis, dass kleinere Unternehmen für die nicht wirklich interessant sind, da machen die gerne mal nur halbe Arbeit und du hast das Nachsehen.

Ich hoffe, du blickst durch, leider eine trockene Materie aber immens wichtig. Lass dich nicht über den Tisch ziehen.

Gruß aus LU nach LU

Carmen Arnold

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: sissy83 ()
Datum: 07. September 2009 20:52

Hallo Carmen,

vielen Dank für deine schnelle Antwort! Ich werde mir den Namen merken bzw die Dame sicher mal aufsuchen und bin dankbar für den Tipp, denn es ist richtig was du sagst, dass im allgemeinen eher geringverdienende dozenten für die nicht so lukrativ sind.
Es hört sich aber auch echt spnaisch an, dass du ust.befreite Kunden eine Mehrwertsteuer ausweisen sollst... die befreiung des instituts etc. kannst du ja sogar noch beilegen für das FA. Hört sich echt an also ob man selbst besser bescheid weiß.

viele Grüße den rhein hoch (oder runter:-)), sissy

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Wolfgang J. Ruf ()
Datum: 07. September 2009 22:08

Was Carmen schreibt bzw. wie sie beraten wurde ist völlig richtig!
Man kann es aber noch genauer definieren!
Ich habe das genauso durchexerziert - in diesem Jahr sogar mit Detailprüfung des Finanzamts (Aussenprüfung bei mir zuhause!) und anschliessender Bestätigung, dass das völlig korrekt ist.

Wenn Einrichtungen wie VHS gem § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind, muss der an sich umsatzsteuerpflichtige Dozent hier auch nicht mit Umsatzsteuer
fakturieren geschweige denn eine solche abführen. Auf keinen Fall!
Das wäre ja auch völlig unlogisch!

Mit dem Vorsteuerabzug ist es so:
Wenn Betriebsausgaben der jeweils umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerbefreiten Leistung zuzgeordnet werden können, kann entsprechend abgerechnet werden: Also Ausgaben für umsatzsteuerpflichtige
Leistung mit Vorsteuerabzug, Ausgaben für Leistungen im Hinblick auf
umsatzsteuerbefreite Auftraggeber/Einrichtungen leider ohne Vorsteuerabbzug.

Wenn keine eindeutige Zuordnung möglich ist (wie bei Arbeitszimmer, Bürobedarf) wird prozentual verfahren.
Wenn man z. B. 40 000 ¤ Betriebseinnahmen hat und davon 20 000 ¤ (also 50 %) von Auftraggebern erhalten hat, die umsatzsteuerbefreit sind (wie Honorar von Volkshochschulen), dann können bei den Betriebsausgaben (bei denen man Umsatzsteuer bezahlt hat) auch nur 50 % Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

In der Steuererklärung sind auch Mischformen möglich:
Wenn ein Teil der Betriebsausgaben genau zuzuordnen ist (z. B. Fahrtkosten) kann auch entsprechend Vorsteuer geltend gemacht werden.

Also, wenn im obigen Beispiel mit den 40 000 ¤ und 20 ooo ¤ die Fahrten zu Privatunterricht (m. Umsatzsteuerfaturierung) 80 % meiner Fahrtkosten ausmachen, dann kann ich auch bei 80 % der Fahrtkosten Vorsteuerabzug geltend machen (unabhängig von der Höhe dieser Einnahmen).
Beim Rest der Betriebsausgaben (die nicht eindeutig zuzuordnen sind)
können dann nur 50 % geltend gemacht werden.

Ich hoffe, diese detaillierte Schilderung ist verständlich und nützlich.
Wenn nicht kann ich gern nachlegen.

Besten Gruss, Wolfgang J. Ruf

P. S. Meine Nachfrage zur Höhe der zu fakturierenden Umsatzsteuer hat sich erledigt - es sind 19 %.
bei 80 %

Es sind auch Mischformen in der Steuererklärung möglich.
Wenn keine eindeutige Zuordnung möglich ist

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Wolfgang J. Ruf ()
Datum: 07. September 2009 22:26

Hier nochmals mein Beitrag ohne die Tippfehler, die sich eingeschlichen hatten, und etwas redigiert!
Gruss, W. J. Ruf

Wolfgang J. Ruf schrieb:
-------------------------------------------------------
> Was Carmen schreibt bzw. wie sie zuletzt(!) beraten wurde, ist
> völlig richtig!
> Man kann es aber noch genauer definieren!
> Ich habe das genauso durchexerziert - in diesem
> Jahr sogar mit Detailprüfung des Finanzamts
> (Aussenprüfung bei mir zuhause!) und
> anschliessender Bestätigung, dass das völlig
> korrekt ist.
>
> Wenn Einrichtungen wie VHS gem § 4 Nr. 21 b
> Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit
> sind, muss der an sich umsatzsteuerpflichtige
> Dozent hier auch nicht mit Umsatzsteuer
> fakturieren geschweige denn eine solche abführen.
> Auf keinen Fall!
> Das wäre ja auch völlig unlogisch!
>
> Mit dem Vorsteuerabzug ist es so:
> Wenn Betriebsausgaben der jeweils
> umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerbefreiten
> Leistung zuzgeordnet werden können, kann
> entsprechend abgerechnet werden: Also Ausgaben für
> umsatzsteuerpflichtige
> Leistung mit Vorsteuerabzug, Ausgaben für
> Leistungen im Hinblick auf
> umsatzsteuerbefreite Auftraggeber/Einrichtungen
> leider ohne Vorsteuerabbzug.
>
> Wenn keine eindeutige Zuordnung möglich ist (wie
> bei Arbeitszimmer, Bürobedarf) wird prozentual
> nach den Anteilen der Betriebseinnahmen verfahren.
> Wenn man z. B. 40 000 ¤ Betriebseinnahmen hat und
> davon 20 000 ¤ (also 50 %) von Auftraggebern
> erhalten hat, die umsatzsteuerbefreit sind (wie
> Honorar von Volkshochschulen), dann können bei den
> Betriebsausgaben (bei denen man Umsatzsteuer
> bezahlt hat) auch nur 50 % Vorsteuerabzug geltend
> gemacht werden.
>
> In der Umsatzsteuererklärung sind auch Mischformen
> möglich:
> Wenn ein Teil der Betriebsausgaben genau
> zuzuordnen ist (z. B. Fahrtkosten) kann auch
> entsprechend Vorsteuer geltend gemacht werden.
>
> Also, wenn im obigen Beispiel mit den 40 000 ¤
gesamte Betriebseinnahmen und davon
> 20 ooo ¤ von umsatzsteuerbefreiten Auftraggebern die Fahrten zu Privatunterricht (m.
> Umsatzsteuerfaturierung) 80 % meiner Fahrtkosten
> ausmachen, dann kann ich auch bei 80 % der
> Fahrtkosten Vorsteuerabzug geltend machen
> (unabhängig von der Höhe dieser Einnahmen).
> Beim Rest der Betriebsausgaben (die nicht
> eindeutig zuzuordnen sind)
> können dann nur 50 % geltend gemacht werden.
>
> Ich hoffe, diese detaillierte Schilderung ist
> verständlich und nützlich.
> Wenn nicht, kann ich gern nachlegen.
>
> Besten Gruss, Wolfgang J. Ruf
>
> P. S. Meine Nachfrage zur Höhe der zu
> fakturierenden Umsatzsteuer hat sich erledigt - es
> sind 19 %.
>
>

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Corki ()
Datum: 11. September 2009 08:24

Unklar ist mir allerdings, ob es reicht dass der Bildungsträger gem § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit ist. An anderer Stelle wird vertreten, dass es auch auf die spezielle Leistung des Dozenten ankommt, z,B. die Vorbereitung von Schulabschlüssen. Habt Ihr dazu andere Informationen?

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Corki ()
Datum: 11. September 2009 09:12

Folgendes habe ich dazu noch gefunden:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2007 V R 10/05

1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen.

2. Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

3. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2007 - V R 4/05

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Wolfgang J. Ruf ()
Datum: 15. September 2009 11:52

Nochmals - gewiss kommt es bei der freien Dozententätigkeit nicht nur auf die Befreiung des Auftraggebers an, z. B. VHS, sondern auch auf die Art der Tätigkeit.
Aber es ist ganz eindeutig und klar, dass der an sich umsatzsteuerpflichtige, freie Dozent bei Integrationskursen an VHS von der Umsatzsteuer befreit ist.
Denn die sdtaatlich geförderten Integrationskurse führen jaq hin zu einer staatlichen anerkannten Prüfung.
Bei uns hat das Finanzamt das in diesem Jahr genau überprüft, sowohl
Nachfrage bei uns,wie auch Analyse unserer Verträge sowie Nachfrage bei der VHS - und schliesslich ganz klar festgestellt, dass in diesem Fall
der Integrationskurse die Befreiung von dere Umsatzsteuer sowoghl für die VHS als auich für den Dozenten gilt.
Für einen Dozenten für Bastel- oder Kochkurse dürfte das anders ausgehen - sic!
Ich bin auch bereit, noch immer ratlosen Betroffenen (und Steuerberatern) noch genauere Auskunft bzw. Argumentationshilfe zu geben!

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 20. September 2009 12:09

Hallo, zusammen,

erst einmal vielen Dank für eure wertvollen Beiträge. Vor allem Wolfgang hat sich ja auch eingehend mit diesem Thema beschäftigt. Ich möchte auch noch abschließend hinzufügen, dass die Kombination Zusammenarbeit mit einem Ust-befreiten Unternehmen + die Tatsache, dass es sich bei dem Kurs um eine Maßname zur beruflichen Weiterqualifizierung (evtl. auch mit entsprechender Prüfungsvorbereitung) handelt, dazu berechtigt, ebenfalls ohne MwSt/USt zu fakturieren. Lasst euch also nicht von irgendwelchen Schlaumeiern oder Hobby-Steuerberatern Falschauskünfte zu eurem erheblichen Nachteil aufs Auge drücken. MwSt/UsT macht nach der Wahl sehr wahrscheinlich 1/5 des Rechnungsbetrages aus. Schmälert also bitte nicht eure ohnehin schon mageren Honorare. Übrigens rufe ich hiermit dazu auf, gute und solide Steuerberater unbedingt weiterzuempfehlen an die vielen Kollegen. Die schwarzen Schafe drohen leider gleich mit Klage wegen Rufschädigung. Gehen wir daher doch einfach den anderen Weg. Es ist manchmal schwer, wirklich zuverlässige und anständige Steuerberater zu finden, für die der Kunde nicht erst bei einem Jahresumsatz von 100.000,-- Euro anfängt. Außerdem empfehle ich euch allen, befasst euch mal mit der Wiso-Software zum Thema Buchführung. Das ist kein Hexenwerk und spart euch viel Ärger und die Buchführungskosten. Ihr seid letzten Endes nämlich verantwortlich für eure Geschäftszahlen. Und das hat den Vorteil, dass ihr eure Akten bei euch zu Hause habt. Es ist nämlich auch noch so eine Masche, die Kundschaft zur Bezahlung von unverschämten Rechnungen zu erpressen, weil die Buchführungsunterlagen noch beim "Steuerberatnix" sind. Ich kenne sogar einen Fall, da hat ein freiberuflicher Dozent für Buchführung und kaufmännisches Rechnen eine Riesennachzahlung von FA bekommen. Anscheinend hat der Kollege versäumt, die Buchungen und Beratungen näher zu überprüfen. D. h., wenn ich demnach sowieso alles prüfen muss, weil ich der bin, der den Kopf hinhalten muss, dann kann ich auch selbst buchen. Oder ? Konkrete Ersparnis pro Jahr ca 200,-- Euro
Desweiteren empfehle ich auch die Steuertipps für Selbständige (Wolfgang - hier brauche ich dich - m. W. gibt es die bei einer Mannheimer Quelle)
Das ist nicht sehr teuer und ihr seid immer auf dem neuesten Stand.

So, liebe Kollegen und alle guten und fairen Steuerberater und Buchhaltungsunternehmen, jetzt möchte ich euch nur noch einen schönen Spätsommersonntag wünschen und gute Geschäfte.

Herzliche Grüße aus downtown LU

Carmen Arnold

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Martin Sch. ()
Datum: 21. September 2009 13:59

Hallo,

hier scheint eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu existieren, siehe:

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7179-7 St34M vom 12.03.2007
Umsatzsteuerpflicht von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz
Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde ein verbindliches und rechtlich abgesichertes Integrationsangebot (Integrationskurs) für Ausländer und Spätaussiedler eingeführt. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen über das Leben in Deutschland und die in unserer Gesellschaft geltenden Normen und Werte. Die Kurse werden gem. § 43 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Das BAMF kann sich dazu privater und öffentlicher Träger bedienen. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, Lerninhalte, die Auswahl und Zulassung der Kursträger und die Kostenträgerschaft werden durch die Integrationskursverordnung geregelt. Danach kann jeder private oder öffentliche Träger bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung der Integrationskurse zugelassen werden. Hierzu schließt das BAMF mit den Kursträgern privatrechtliche Verträge ab.

Der Kursträger erhält vom BAMF für die Durchführung der Integrationskurse derzeit einen Stundensatz i.H.v. 2,05 Euro pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer. Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer, die nicht vom Kostenbeitrag befreit sind, einen solchen in Höhe von 1 Euro an das BAMF zu leisten; die tatsächliche Zahlung erfolgt hierbei meist unmittelbar an den Kursträger. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Integrationskurs wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

Umsatzsteuerrechtlich erbringt in diesen Fällen der Kursträger eine steuerbare Leistung an das BAMF. Soweit der Kursteilnehmer einen Teil des Entgelts selbst unmittelbar an den Kursträger zahlt, hat dies keinen Einfluss auf diese Leistungsbeziehung; hierbei handelt es sich lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Die Zahlung gilt als Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Kursträgers an das BAMF.

Für die Leistungen der Kursträger kommt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht. Bei den Integrationskursen handelt es sich zwar um allgemein bildenden Unterricht, die Kurse bereiten jedoch nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor.
Zwar wird die erfolgreiche Teilnahme durch eine Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen, diese ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch vom Kursträger auszustellen. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass nicht das BAMF als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern der Kursträger für die Abnahme der Prüfung verantwortlich ist.

In Abhängigkeit vom jeweiligen Kursträger können die Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Integrationskurse aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – bei Vorliegen der dort genannten weiteren Voraussetzungen – steuerfrei sein. Werden Leistungen von anderen als den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern erbracht, sind diese dagegen umsatzsteuerpflichtig.

Anscheineind gilt nur §4 Nr.22 (also VHS,...). Andere verbreite Unternehmen nicht?? Entscheiden die Finanzämter unterschiedlich?

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 23. September 2009 21:22

Hallo, Martin,

erst einmal danke für deinen ausführlichen Beitrag. Mir persönlich ging es die ganze Zeit um Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 21 b - zu 22 muss ich nochmals die Kriterien im Haufe-Index nachlesen bzw. meine Steuerberaterin ansprechen, ob sich da gesetzlich inzwischen was Neues ergeben hat.

Ich habe dieser Tage einen Alpa (sprich Alphabetisierungs-Kurs) angeboten bekommen. Der Stundensatz belief sich auf Euro 15,50 pro UE. Wenn ich mir jetzt noch vorstelle, davon 19 % ans Finanzamt als USt abführen zu müssen, weil der Träger irgendwelche Kriterien nicht erfüllt oder eben erfüllt, dann gehe ich künftig lieber "schwarz" putzen. Ich denke da bleibt mehr hängen. Es ist eine Schande, dass Leute mit zum großen Teil akademischer oder vergleichbar hoher Ausbildung solche Honorare zugemutet bekommen.

Aber ich will nicht polemisch werden. Mein Anliegen ist, Kollegen zu warnen und zu unterstützen, damit Sie keinen Ärger mit dem FA bekommen oder von schlampigen Steuerberatern über den Tisch gezogen werden. Außerdem trage ich mich mit dem Gedanken, gegenüber meinem Ex-Stb Regressforderungen geltend zu machen. Ich habe knapp 1400,-- Euro Ust abgeführt, die ich nie wieder sehen werde, aufgrund pauschaler Fehlauskünfte. Vielleicht hat ja einer von euch diesbezügliche Rechtsstreit- oder Prozesserfahrung. Bin für jeden guten Tipp sehr dankbar und werde euch auf dem laufenden halten.

Grüße aus LU

Carmen Arnold

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: sissy83 ()
Datum: 24. September 2009 09:50

Hallo Carmen,

ich lese deine Beiträge mit Interesse und bin froh über den Tipp mi der Steuerberaterin. Wo hast du denn einen Alpha- Kurs für 15,50 angeboten gekriegt?? Die VHS zahlen doch alle mind. 17 hier oder? Den Gedanke mit dem mit dem Putzen kann ich da nachvollziehen:-))
Leider gibt es hier nicht die Möglichkeit der privaten Nachricht oder so, denn ich würde mich gerne mal mit dir über das ganze Thema austauschen, aber das geht jetzt wohl zu weit von dem eigentlichen Thread weg. Hast du eine Idee wie wir in Kontakt treten könnten (falls du das willst, aber ich finde es immer toll sich Dozenten vor Ort auszutauschen)? Ich will natürlich nicht unbedingt meine Nummer hier reinschreiben...

Viele Grüße nach Lu aus Lu...

Sissy

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: karl ()
Datum: 30. September 2009 15:40

Hallo Kollegen,

vielen Dank für die interessanten Infos.
Zu meiner Situation: ich bin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmensberater und seit einiger Zeit zusätzlich Dozent in einem umsatzsteuerbefreiten Seminar, schreibe somit meine Rechnungen an den Bildungsträger ohne MWSt.
Meine Fragen:
- Es fallen bei mir für die Dozententätigkeit keine Aufwendungen mit Vorsteuern an. Müßten dennoch die Vorsteuern entsprechend dem Umsatzanteil gekürzt werden? In welcher Zeile der Umsatzsteuererklärung wären diese Kürzungen einzutragen? Oder erfolgt eine automatische Kürzung der Vorsteuern durch das Finanzamt aufgrund der Eintragung in Zeile 45 der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach §4 Nr. 21 UStG)?
- Was passiert, wenn ich meine freiberufliche Tätigkeit auf zwei gesonderte Betriebe, zum einen Unternehmensberatung und zum anderen Dozententätigkeit aufsplitte?

Gruß

Karl

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 11. Oktober 2009 14:48

Hallo, Karl,

bitte erstmal um Entschuldigung, dass ich mich jetzt erst wieder melde. Du bist mit deiner Frage und Denke auf dem richtigen Weg. Details solltest du jedoch mit einem kompetenten Steuerberater besprechen. Nur, lass dir alles belegen. Meine Steuerberaterin hat mir 20 Seiten aus dem Haufe-Index zur Verfügung gestellt, so dass ich minutiös nachlesen konnte, um welche erbrachten Leistungen es bei mir ging und mit was für eine Art Träger ich zusammengearbeitet habe. Ich mache gerade die Schadensersatzklage gegen meinen ehemaligen Stb fertig. Durch eine pauschale Auskunft ist ein Schaden von Euro 1500,-- entstanden. Ust, die ich gezahlt habe und die ich nie wieder sehen werde. Es sei denn das Gericht sieht das jetzt anders.

Hallo, Sissy,

gerne können wir uns mal in LU treffen. Was hältst du von Hemingway's in der Bahnhofstraße ?? Am Dienstagnachmittag so gegen 15 h hätte ich 'ne knappe Stunde Zeit. Habe graumelierte Wuschelhaare, bin 1.69 cm groß und schlank.

Hallo, Martin,

In Abhängigkeit vom jeweiligen Kursträger können die Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Integrationskurse aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – bei Vorliegen der dort genannten weiteren Voraussetzungen – steuerfrei sein.

Zu obigem Satz aus deinem Mail, für das ich mich nochmals bedanken möchte , habe ich noch eine Frage.

Verstehe ich dich richtig, dass die erbrachte Leistung in Integrationskursen nach Definition § 4 Nr. 21 (einundzwanzig) zwar nicht umsatzsteuerfrei ist - wenn aber der Träger, für den ich den Integrationskurs auf Honorarbasis halte, die Kriterien von § 4 Nr. 22 (zweiundzwanzig, z. B. VHS) erfüllt, das Honorar doch wieder umsatzsteuerfrei ist.

Aktuell habe ich gerade einen Integrationskurs übernommen. Der Träger ist nicht Ust-befreit und ich soll meinen Honorarsatz plus Ust berechnen.

Sodele, dass wärs erst einmal für heute. Freue mich, von euch zu hören. Ich denke, dass ist ein wichtiges, wenn auch kniffliges Thema. Fehlauskünfte können da schnell teuer werden.

Schönen Sonntag noch.

Grüße aus downtown LU

Carmen

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: sissy83 ()
Datum: 12. Oktober 2009 22:56

Hi Carmen,

freut mich riesig, dass du dich gemeldet hast...
das Hemingwys finde ich klasse...
nur leider ist es jetz etwas kurzfristig. Ich habe morgen nachmittag in mannheim unterricht und das geht leider nicht. Falls du die nächste Woche nochmal ein oder zwei Lücken hast, würde ich mich echt freuen dich mal zu treffen... sag einfach bescheid wann das wäre...

LG Sissy

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Monika Schneider ()
Datum: 08. November 2009 12:27

Hallo,

das sind ja gute Beiträge hier. Vielen Dank!

Ich bin bin Frühpensionärin und auch Dozentin an der VHS. Dort erteile ich im gesamten nächsten Jahr vier Kurse: Deutsch als Fremdsprache A1-A2. Diese Kurse sind nicht ausdrücklich als Integrationskurse (BAMF) ausgwiesen. Jedoch nehmen hier auch Leute teil, die durch die ARGE oder durch andere Ämter Zuschüsse bekommen. Einige bekommen den Kurs ganz, andere nur teilweise oder gar nicht finanziert. Jeder Teilnehmer muss aber insgesamt 10¤ selbst für den Kurs aufbringen, der incl. dieser Eigenleistung 100¤ kostet. Natürlich können die Teilnehmer auch am Deutschtest für Zuwanderer teilnehmen, der von der VHS abgenommen wird.

In diesem Kurs werden die gleichen Unterrichtsinhalte vermittelt und mit dem gleichen Lehrwerk gearbeitet, wie in den gesondert ausgewiesenen Integrationskursen.

Kann ich denn nun auch von der Umsatzsteuerbefreiung gebrauch machen, oder muss ich Steuern zahlen, da diese Kurse nicht ausdrücklich als Integrationskurse -obwohl gleicher Lehrinhalt geleistet wird- ausgewiesen wurden?

Meine zweite Frage bezieht sich darauf: Sind die Kursleiter nur steuerbefreit bis einschließlich B1 Kurs, da danach die Prüfung DTZ abgenommen wird, oder kann man auch noch B2 und C-Kurse unterrichten und ist dann auch noch von der Umsatzsteuer befreit?

Ich hoffe jemand kann mir bei der Beantwortung meiner Fragen weiterhelfen...

LG
Moni

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Carmen Arnold ()
Datum: 02. Dezember 2009 19:23

Hallo, Monika,

bitte entschuldige, dass ich mich erst heute auf dein Anliegen melde. Wie du aus den anderen Beiträgen ersehen kannst, ist die Sache mit den "Integrationskursen" noch nicht ganz ausgegoren. Es gibt da unterschiedliche Auffassungen, z. T. sogar mit Gesetztestexten oder Entscheidungen von FAn untermauert. Ich weiß auf jeden Fall so viel: VHS ist nach Parag. 4 Nr. 22 - UST-befreit als Träger. Meine eigene Ust-Befreiung geht einher mit berufsbezogenen Kursen, die evtl. auch auf eine Prüfung vorbereiten. Ich glaube, das mit der Prüfung ist nicht das "Must". Ich habe die hiesige KvHS daher informiert, dass ich nur noch Englisch und Deutsch für den Beruf anbieten werde, da ich dann ja keine USt abführen muss.

Was aktuell einen typischen Integrationskurs anbelangt, bin ich bei einem Träger in KA tätig, der mir gesagt hat, ich solle einfach die USt/MwSt auf mein Honorar drauschlagen. Mit dieser Variante habe ich natürlich keinerlei Probleme. Nur - wie schon mehrfach geschrieben von ca. 16,-- Euro noch 19 % runterrechnen und als UsT abführen, ich glaube, darauf hat niemand Bock. Ich finde es auch hammerhart, wenn "Steuerberater" einem sowas allen Ernstes vorschlagen. Und viele von uns müssen ja auch noch die Anfahrtkosten komplett übernehmen. Da bleiben zum Schluss dann Euro 9.-- hängen !!

Die Bezeichnung des Kurses "Integrationskurs" oder "Hyper-drei-dimensionales Deutsch-Training für Multikultis" dürfte für das FA keinen Unterschied in der Bearbeitung machen, solange du nachweisen kannst, dass es sich definitiv um das gleiche nur mit anderem Etikett handelt.

Hallo Sissy,

mache mal für Dezember bis zum 20.12. mal ein paar Vorschläge in Sachen Hemingway's. Ich finde auch, dass wir uns mal kennen lernen sollten.

Sodele,

Schönen Abend noch zusammen

Gruß aus LU

Carmen

PS Lasst Monika nicht hängen - wo bleiben noch weitere hilfreiche Antworten ??!!

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: sissy83 ()
Datum: 08. Dezember 2009 12:57

Hi Carmen,

schön, dass du dich noch mal meldest. Diese Woche wäre wohl donnerstag ganz gut, für nächste woche kann ich dir mehr vorschläge machen bzw. konkretere. Melde mich heute abend noch mal,

lg sissy

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Re: Umsatzsteuer-Paragraph 4 Nr. 21 - Rechnungslegung und Steuererklärung
geschrieben von: Monika Schneider ()
Datum: 10. Dezember 2009 22:16

Hallo Carmen,

vielen Dank, dass du dich noch gemeldet hast und mir weitere gute Tipps gibst.

Benötige ich für das Finanzamt eine offizielle Bescheinigung meiner VHS, dass es sich um den gleichen Lehrinhalt, nur mit andrem Etikett handelt und entsprechend vom Amt geförderte Personen daran teilnehmen, oder reicht ein Schreiben meinerseits aus?

Die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist bei einem priv.Träger sicherlich ein guter Vorschlag.

Auch ich bekomme keine Fahrtkosten erstattet, nur die über die Nachbarstädte hinaus wohnenden Dozenten dürfen sich diese erstatten lassen. Das ist auch ungerecht, meine Wohnort grenzt zwar an die Stadt meiner Arbeitsstelle, aber immerhin muss ich mit dem Auto 25 km zurücklegen. Aber das ist wohl ein anderes ungerechtes Kapitel....

Vielleicht kann mir auch noch jemand die zweite Frage meiner ersten mail beantworten?

Dir erstmal herzlichen Dank!

LG
Moni

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